Niederschlagswasserbeseitigung in der Landwirtschaft

Die geregelte und korrekte Niederschlagswasserbeseitigung im ländlichen Raum und dort im speziellen auf landwirtschaftlichen Betrieben stellt einen wichtigen Baustein in dem Schutz von Grundwasser und Oberflächengewässer dar. Ein Thema, welches in der Vergangenheit eher von geringer Bedeutung war, ist heute aufgrund von steigenden wasserrechtlichen Anforderungen eine umfangreiche Angelegenheit. Im Zuge von örtlichen Kontrollen oder Bauvorhaben auf den betroffenden Grundstücken muss der Bestand oftmals nachgenehmigt werden. Eventuell sind Anpassungen am Entwässerungssystem notwendig, um den Schutz der Gewässer zu gewährleisten.

Grundsätzlich bedarf jede gezielte Niederschlagswassereinleitung in das Grund- oder Oberflächengewässer einer wasserrechtlichen Erlaubnis. Hierzu ist ein entsprechend ausgefertigter wasserrechtlicher Antrag bei der unteren Wasserbehörde zu stellen. Für die Antragsstellung sollte grundsätzlich ein Fachplaner beauftragt werden.

Da auf landwirtschaftlichen Betrieben häufig mit Silage und organischen Wirtschaftsdüngern umgegangen wird, gelten hier besondere Voraussetzungen für die Niederschlagswasserbeseitigung.

Bei der Einleitung von Niederschlagswasser in ein Fließgewässer oder in das Grundwasser ist grundsätzlich zu berücksichtigen, dass keine nachteiligen Veränderungen am Gewässer entstehen dürfen. Die Grundlage hierfür ist in §§ 8, 9, 10 und 12 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) festgelegt.

Um evtl. auftretende stoffliche Belastungen des Niederschlagswassers von befestigten Flächen einteilen zu können, wird in den Anforderungen an die Niederschlagswasserbeseitigung im Trenn-verfahren (Trennerlass) das Niederschlagswasser in drei Kategorien eingeteilt:


Beispiele

Einleitung in das Grundwasser

Einleitung in Oberflächengewässer

Kategorie I – unbelastet und Kategorie II a – „gering“ belastet

Dachflächen gemäß Erlass und unbefahrene Hofflächen

(z. B. Terrassen)

Oberflächenversickerung, Untergrundversickerung nur bei Dachflächen

keine Behandlung erforderlich

befahrene Flächen mit geringem Verkehr (nur gelegentlicher KFZ-Verkehr, keine Schlepper oder LKW`s)

Oberflächenversickerung nur über die belebte Bodenzone

 

keine Behandlung erforderlich

 

Kategorie II b – schwach belastet

Hofflächen ohne Viehbetrieb, ohne Einstreu- und Futterreste

 

mechanische Regenklärung (Absetzanlage mit Leichtflüssigkeitsabscheidung)

mechanische Regenklärung (Absetzanlage mit Leichtflüssigkeitsabscheidung)

 

Einleitung nur über die belebte Bodenzone

bei organischen Belastungen Einleitung nur über die belebte Bodenzone (z. B. über Bodenfilter)

Kategorie III – stark belastet

Viehtriebwege und Festmistlagerstätten

nicht zulässig (Einleitung in Güllelager*)

nicht zulässig

Flächen mit gelegentlichem Viehtrieb, Futtermittelrestbelastungen, Rangierbereiche vor Fahrsilos*, Fahrsilos im Anschnitt ohne Gärsaftauf-kommen usw.

mechanische und biologische Behandlung (z. B. Verregnung auf Dauergrünland) erforderlich. Der Verregnung ist eine mechanische Regenklärung vorzuschalten

nicht zulässig

 

Flächen mit starkem KFZ-Verkehr (fließend und ruhend), z. B. LKW-Verkehrsflächen, Maschinenabstellflächen, Flächen mit Schlammbelastung, Zuwegung Ackerflächen

Einleitung nur über belebte Bodenzone nach mechanischer Regenklärung inkl. Leichtflüssigkeitsabscheidung

nicht zulässig


Je nach Kategorisierung des anfallenden Niederschlagswassers, gibt es bestimmte Möglichkeiten, wie dieses beseitigt werden kann.

Niederschlagswasser der Kategorie I/IIa

In der Regel wird eine ortsnahe Versickerung des unbelasteten Niederschlagswassers über die belebte Bodenzone allen anderen Einleitungen bevorzugt. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass dies technisch und hydraulisch im Einzelfall nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik umsetzbar ist.

Ist eine ortsnahe Versickerung nicht möglich, besteht im Einzelfall auch die Möglichkeit der Einleitung in ein Oberflächengewässer nach entsprechender Vorbehandlung (Regenklärung). Hierbei ist jedoch zu beachten, dass die Einleitungsmenge nicht höher ist als der natürliche Landabfluss. Für den Kreis Gütersloh liegt dieser Wert bei 5 l/(s*ha). Sollen größere Mengen eingeleitet werden, ist eine entsprechende Regenrückhaltung vorzuweisen.

Niederschlagswasser der Kategorie IIb

Das auf den Hofflächen anfallende Niederschlagswasser von tierhaltenden landwirtschaftlichen Betrieben wird in den allermeisten Fällen der Kategorie IIb zugeordnet. Da eine gewisse organische Belastung nicht ausgeschlossen werden kann, ist dieses Niederschlagswasser über die belebte Bodenzone zu versickern. Die Einleitung in ein Oberflächengewässer ist auch bei gering organisch belastetem Niederschlagswasser nicht möglich. Bei Hofflächen, auf denen keine organische Belastung zu erwarten ist und lediglich schwacher KFZ-Verkehr stattfindet, ist die Einleitung in ein Oberflächengewässer nach entsprechender Vorbehandlung (Regenklärung) im Einzelfall möglich.

Niederschlagswasser der Kategorie III

Stark belastetes Niederschlagswasser fällt auf landwirtschaftlichen Betrieben vor allem an bei

  • Fahrsiloanlagen inkl. Vorplatz
  • Hofflächen mit Viehtrieb
  • Futterwege

Da bei diesem Niederschlagswasser von einer starken organischen Belastung auszugehen ist, muss dieses aufgefangen und landbaulich verwertet werden. Alternativ besteht auch die Möglichkeit der großflächigen Verregnung des belasteten Niederschlagswassers. Viehtriebwege (z. B. Verbindungswege zum Melkstand, Viehaußenstände) sind hiervon jedoch ausgenommen und dürfen nicht verregnet werden. Anfallende Gär- und Silosickersäfte, welche bis zu vier Wochen nach dem Silieren anfallen können, sind hiervon ausgeschlossen und dürfen nicht verregnet werden.

Voraussetzungen für Versickerungsmulden

Unter einer Sickermulde versteht man eine flache Bodenvertiefung von maximal 40 cm Tiefe, welche mit Gras bewachsen ist und in der das anfallende Niederschlagswasser versickern kann. Ein Dauereinstau von Niederschlagswasser in der Mulde ist unzulässig.

Für die Errichtung und Einleitung in eine Versickerungsmulde sind gewisse Mindestabstände zum Grundwasser und zu Nachbargrundstücken einzuhalten. Grundsätzlich gilt ein minimaler Sohlabstand von >0,5 Meter. Zu Nachbargrundstücken ist in der Regel ein Grenzabstand von 3 Meter einzuhalten. Dieser darf nur mit Zustimmung des Nachbarn unterschritten werden.

Voraussetzungen für Verregnungsanlagen

Um dem Grundsatz der landbaulichen Verwertung zu genügen, ist es wichtig, dass die Verregnungsfläche die gleiche Größe besitzt, wie die zu entwässernde Fläche. Damit eine ganzjährige, kontinuierliche Beschickung gewährleistet ist, muss die Verregnungsfläche mit Gräsern bewachsen sein und eine dichte Grasnarbe aufweisen. Ferner muss die Fläche nach Bodenbeschaffenheit und Neigung geeignet sein, um die zu verwertenden Wassermengen aufnehmen zu können.

Um Verätzungen oder Verschlammungen zu vermeiden, muss eine gleichmäßige Verteilung der organisch hochbelasteten Niederschlagswässer auf der gesamten Verwertungsfläche gewährleistet sein. Die in Siloanlagen anfallenden Gärsäfte dürfen nicht der Verwertungsfläche zugeführt werden. Sie sind z. B. mit der anfallenden Gülle zu sammeln und landbaulich zu verwerten.

Das Absetzbecken vor dem Pumpenvorlagebehälter ist so klein wie möglich auszulegen. Durch den sonst entstehenden Dauerstau besteht die Gefahr der Faulung im Behälter.

Die Regner sind in jedem Fall redundant (mindestens 2 St.) auszulegen. Das Regnerbild soll möglichst gleichmäßig über der Verregnungsfläche liegen.

In Einzelfällen ist es nach Rücksprache auch möglich, dass belastete Niederschlagswasser über einen Verregnungsschlauch zu verregnen. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass der Schlauch regelmäßig zu verziehen ist, um eine gleichmäßige Verteilung zu gewährleisten.

Die Wahl der Pumpe sollte nach dem Gesichtspunkt erfolgen, dass ein stark saures Milieu im Behälter vorliegt. Weiterhin ist mit groben Partikeln und Schwebstoffen zu rechnen, welche von der Pumpe gefördert werden müssen. Der vorgeschaltete Absetzschacht mit Rechen dient ausschließlich zur Rückhaltung von grobem Sediment und im Niederschlagswasser mitgeführten Stoffen. Die Pumpleistung muss trotz Förderverlusten für den nötigen Druck (2 – 4 Bar) an den Regner ausreichen.

JGS-Anlagen

Es handelt sich bei JGS-Anlagen um Anlagen zum Lagern oder Abfüllen ausschließlich von:

  • Wirtschaftsdünger, insbesondere Gülle oder Festmist, Jauche,
  • tierische Ausscheidungen nicht landwirtschaftlicher Herkunft,
  • Silagesickersaft,
  • Silage oder Siliergut.

Diese Stoffe sind als allgemein wassergefährdende Stoffe und Gemische eingestuft, dar sie geeignet sind, nachhaltig die physikalische oder biologische Beschaffenheit des Wassers nachteilig zu verändern.


Rechtliche Grundlagen

JGS-Anlagen müssen nach Wasserhaushaltsgesetz (§ 62 WHG) so beschaffen sein und so eingebaut, aufgestellt, unterhalten und betrieben werden, dass der bestmögliche Schutz der Gewässer vor Verunreinigung oder sonstiger nachteiliger Veränderung ihrer Eigenschaften erreicht wird. Näheres wird in der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) vom 18.04.2017 und in der Technischen Regel wassergefährdender Stoffe (TRwS) 792 geregelt. Für JGS-Anlagen ist insbesondere die Anlage 7 der AwSV "Anforderungen an Jauche-, Gülle- und Silagesickersaftanlagen (JGS-Anlagen)" anzuwenden. Seit dem 01.08.2017 ersetzt die Anlage 7 der AwSV die JGS-Anlagenverordnung.


Anforderungen an den Standort

JGS-Anlagen sind unzulässig

  • im Fassungsbereich (Wasserschutzzone I) und in der engeren Schutzzone (Wasserschutzzone II) von Wasserschutzgebieten,
  • bei einem Abstand < 20 m zu oberirdischen Gewässern und
  • bei einem Abstand < 50 m von Quellen und Brunnen, die der Trinkwassergewinnung dienen.

Abweichungen können nur gestattet werden, wenn der Betreiber nachweist, dass ein entsprechender Schutz der Trinkwassergewinnung oder der Gewässer auf andere Weise gewährleistet ist.


Allgemeine bautechnische Anforderungen bei JGS-Anlagen

JGS-Anlagen müssen flüssigkeitsundurchlässig, standsicher und gegen die zu erwartenden mechanischen, thermischen und chemischen Einflüsse widerstandsfähig sein. Es dürfen für die JGS-Anlagen nur Bauprodukte, Bauarten oder Bausätze verwendet werden, für die die bauaufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweise unter Berücksichtigung wasserrechtlicher Anforderungen vorliegen.


Anforderungen an die Anlage

Lagern von flüssigen JGS-Stoffen

Einwandige JGS-Lageranlagen für flüssige allgemein wassergefährdende Stoffe mit einem Gesamtvolumen von mehr als 25 m3 müssen mit einem Leckageerkennungssystem ausgerüstet sein, für das ein bauaufsichtlicher Verwendbarkeitsnachweis vorliegt. Sammel- und Lagereinrichtungen sind in das Leckageerkennungssystem mit einzubeziehen. Unter Ställen kann auf ein Leckageerkennungssystem verzichtet werden, wenn die Aufstauhöhe (75 cm Schweine, 100 cm Rinder) auf das zur Entmistung notwendige Maß begrenzt wird und insbesondere Fugen und Dichtungen vor Inbetriebnahme auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden.

Lagern von Festmist und Siliergut

Die Lagerflächen sind seitlich einzufassen und gegen das Eindringen von Oberflächenwasser aus dem umgebenden Gelände zu schützen. Es ist sicherzustellen, dass Jauche, Silagesickersaft und verunreinigtes Niederschlagswasser vollständig aufgefangen und ordnungsgemäß beseitigt wird.


Pflichten des Betreibers

Fachbetriebspflicht

Der Betreiber hat mit dem Errichten und dem Instandsetzen einer JGS-Anlage einen Fachbetrieb nach § 62 AwSV zu beauftragen, dies gilt nicht für:

  1. Anlagen zum Lagern von bis zu 25 m3 Silagesickersaft,
  2. sonstige JGS-Anlagen mit einem Gesamtvolumen von bis zu 500 m3 oder
  3. für Anlagen zum Lagern von bis zu 1.000 m3 Festmist oder Siliergut.

Anzeigepflicht

Soll eine fachbetriebspflichtige JGS-Anlage errichtet, stillgelegt oder wesentlich geändert werden, hat der Betreiber dies der zuständigen Behörde mindestens sechs Wochen im Voraus schriftlich anzuzeigen.

Eigenüberwachung und Schadensbegrenzung

Der Betreiber hat den ordnungsgemäßen Betrieb und die Dichtheit der Anlagen sowie die Funktionsfähigkeit der Sicherheitseinrichtungen regelmäßig zu überwachen. Bei Verdacht auf Undichtheit sind unverzüglich Gegenmaßnahmen zu ergreifen und die untere Wasserbehörde zu benachrichtigen. Bei Gewässergefährdung (Umweltalarm) ist unverzüglich für Maßnahmen zur Schadensbegrenzung zu sorgen und die Instandsetzung durch ein Fachbetrieb zu beauftragen.

Prüfpflicht und Mängelbeseitigung

Der Betreiber hat anzeigepflichtige/fachbetriebspflichtige Anlagen einschließlich der Rohrleitungen vor Inbetriebnahme und auf Anordnung der unteren Wasserbehörde durch einen Sachverständigen auf ihre Dichtheit und Funktionsfähigkeit prüfen zu lassen. Der Betreiber hat geringfügige Mängel innerhalb von sechs Monaten nach Feststellung und erhebliche und gefährliche Mängel unverzüglich durch einen Fachbetrieb beseitigen zu lassen. Bei gefährlichen Mangel hat der Betreiber die Anlage unverzüglich außer Betrieb zu nehmen und, falls vom Sachverständigen gefordert, zu entleeren.


Kontakt und Ansprechpersonen

Herr Sander 05241/85-2605
Sachbearbeitung landwirtschaftliche Wasserwirtschaft

Weitere Informationen und rechtliche Grundlagen