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Anlagen im, am, über und unter dem Gewässer § 22 LWG NRW
Sie haben Fragen zu Anlagen in und an Gewässern? Hr. Dr. Füser berät Sie gern. Planen Sie die Verlegung von Versorgungsleitungen unter einem Gewässer wenden Sie sich bitte an Frau Pohlmann (vormittags).
Gemäß § 22 Landeswassergesetz (LWG NRW) in Verbindung mit § 36 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) bedarf die Errichtung oder wesentliche Veränderung von Anlagen in, an, über und unter Gewässern einer Genehmigung.
Der Begriff "Anlagen" wird dabei sehr weit gefasst und nicht nur größere Baulichkeiten wie Brücken, Anlegestellen, Bootshäuser, Pegel, Düker, Ver- und Entsorgungsleitungen sondern auch kleinere, private Einrichtungen, wie z.B. Treppen am Ufer, Uferwände bzw. Mauern, Stege über ein Gewässer, Dämme, Einfriedungen (z.B. Zäune, Winkelstützwände), Durchlässe, Viehtränken, Baum- und Strauchpflanzungen zählen als bauliche Anlage am Gewässer.
Da von den Anlagen in vielen Fällen störende Einwirkungen auf den Lebensraum „Gewässer“ ausgehen, ist bei der zuständigen Wasserbehörde ein Antrag auf Genehmigung zu stellen. Art und Umfang der Antragsunterlagen sind im Einzelfall abzustimmen.
Nach Antragseingang wird geprüft, ob die Anlage an der vorgesehenen Stelle und in der geplanten Form erforderlich und möglich ist. Dabei ist maßgeblich, dass die Beeinträchtigungen des Gewässers, dessen Unterhaltung, des festgesetzten Überschwemmungsgebietes und der möglichen ökologischen Gewässerentwicklungsmaßnahmen nach EU-Wasserrahmenrichtlinie so gering wie möglich gehalten werden.
In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist nur im absoluten Ausnahmefall die Errichtung baulicher Anlagen als Befreiung für ein Einzelvorhaben genehmigungsfähig (§ 78 Abs. 4 und 5 WHG). Dabei darf die Anlage im Hochwasserfall beispielsweise weder ein Abflusshindernis darstellen noch den Rückhalteraum reduzieren.
Als Gewässer gelten auch nur zeitweise wasserführende Gräben, die in den natürlichen Wasserkreislauf eingebunden sind und keiner technischen Anlage (z.B. als Ablaufgraben einer häuslichen Kleinkläranlage) zuzuordnen sind.
Definition Anlage
Soweit im Wasserrecht der Begriff der baulichen Anlage nicht selbst definiert ist, ist auf die Definition der Bauordnung für das Land NRW (BauO NRW) im § 2 Abs. 1 Satz 1 zurück zu greifen, wonach bauliche Anlagen mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen sind.
Die Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben, zu unterhalten und stillzulegen, dass keine schädlichen Gewässerveränderungen zu erwarten sind. Weiter darf durch solche Anlagen die Gewässerunterhaltung nicht wesentlich erschwert werden.
Abstände
Der Gewässerrandstreifen beträgt im Außenbereich mindestens fünf Meter gemessen ab Böschungsoberkante des Gewässers (§ 38 Absatz 3 WHG). Bei Gewässern, die gemäß EG-Wasserrahmenrichtlinie als berichtspflichtige Gewässer eingestuft werden, ist der erforderliche Abstand im Einzelfall zu entscheiden.
Längsverlegung
Im Außenbereich kann eine Verlegung parallel zum Gewässer nur mit einem Abstand zur Böschungsoberkante des Gewässers von mindestens fünf Metern erfolgen. Bei Gewässern, die gemäß EG-Wasserrahmenrichtlinie als berichtspflichtige Gewässer eingestuft werden, ist der erforderliche Abstand im Einzelfall zu entscheiden.
Unterhaltung
Die Unterhaltung von Anlagen an oberirdischen Gewässern (fließend und stehend) obliegt nach § 23 Absatz 1 LWG dem Eigentümer und Besitzer der Anlage.
Nachträgliche Anpassung
Anlagen können ein Hindernis für das Erreichen der Bewirtschaftungsziele gemäß §§ 6, 27 WHG darstellen. Dies gilt insbesondere für verrohrte Gewässerabschnitte oder Querbauwerke, die zu Rückstau und/oder schädlichen Überschwemmungen führen können. Entsprechen Anlagen nicht den Anforderungen nach § 36 Satz 1 WHG, so hat der Eigentümer/Besitzer auf Anordnung durch die UWB die Anlage nach § 24 Absatz 1 LWG anzupassen. Belange des Hochwasserschutzes, Vernässung von Gebäuden oder Anpassung der Abflussleistung sind dabei die wesentlichen Anwendungsfälle für eine Anpassung.
Wieso das alles?
Anlagen nach § 36 WHG sind häufig für die Gewässerunterhaltung, Gewässermorphologie und ihre Entwicklung von erheblicher Bedeutung. Das gilt insbesondere für kleinere Gewässerverrohrungen, die als Anlagen eingestuft werden oder auch für Leitungen entlang von Gewässern, an denen Maßnahmen nach der Europäischen Wasserrichtlinie zur Erreichung des ökologischen guten Zustands bzw. des guten ökologischen Potenzials und Berücksichtigung von § 6 WHG zu entwickeln sind. Im Zusammenhang mit bestimmten Anlagen ist darüber hinaus die Hochwasserproblematik zu beachten, da nicht an ein Gewässer angepasste Anlagen durch Rückstau zu Überschwemmungen führen können.
Hinweis auf ÜSG
Im Zusammenhang mit der Errichtung von Anlagen in festgesetzten Überschwemmungsgebieten sind die §§ 78 Absatz 4 ff. und 78a WHG zu beachten.
Weitere Informationen, sowie die Möglichkeit zur Online-Antragsstellung finden Sie im Serviceprotal des Kreises Gütersloh unter folgendem Link.
Weitere Informationen