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Kleinkläranlagen
Anforderungen an die Abwasserbeseitigung im Aussenbereich
Nach den wasserrechtlichen Bestimmungen werden in den Bereichen, wo kein öffentliches Schmutzwassernetz liegt, sogenannte Kleinkläranlagen für die Reinigung des häuslichen Abwassers gefordert. Sie müssen eine Reinigungsleistung erbringen, die die gesetzlichen Bestimmungen erfüllt. Die geforderte Reinigungsleistung erbringt eine zweistufige Kleinkläranlage mit einer mechanischen Stufe (Mehrkammergrube) als Vorbehandlung und einer biologischen Stufe (z.B. Tropfkörper, Filterkörper, Tauchkörper, Belebungsanlage, Pflanzenanlage).
Antrag auf wasserrechtliche Erlaubnis
Das Einleiten von gereinigtem Abwasser in ein Gewässer (Vorfluter, Grundwasser) ist eine Gewässerbenutzung, die einer behördlichen Erlaubnis bedarf. Diese wasserrechtliche Erlaubnis (gebührenpflichtig) ist über die jeweilige Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung bei der unteren Wasserbehörde des Kreises Gütersloh vor Errichtung der Kleinkläranlage zu beantragen. Bei einigen Kleinkläranlagensystemen (Pflanzenanlage, Filterkörper) ist zusätzlich eine Anlagengenehmigung erforderlich. Nach Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis sowie ggf. der Anlagengenehmigung kann mit der Baumaßnahme begonnen werden.
Wie gehe ich vor, um den Antrag zu stellen?
Der Antrag ist in dreifacher Ausfertigung (vom Antragsteller unterschrieben) über die zuständige Stadt bzw. Gemeinde dem Kreis Gütersloh einzureichen
(Pläne bitte im DIN A 4-Format).
- Antragsformular
- Übersichtskarte M. 1:25.000
- Grundkarte M. 1:5.000
- Lageplan M. 1:100
- Darstellung der Vorbehandlungsanlage
- Darstellung der biologischen Behandlungsanlage
Gesetzliche Grundlagen
Die gesetzlichen Grundlagen zur Errichtung und zum Betrieb einer Kleinkläranlage sind im Wasserhaushaltsgesetz (s. u. §§ 2, 3, 7, 7 a, 18 a-c WHG) und im Landeswassergesetz (s. u. §§ 24, 25, 53, 57, 58 LWG) verankert.
Kontakt und Ansprechpersonen
Formulare und Informationen