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Überwachung der Abfallwege
Damit Abfälle nicht zur Gefahr werden, überwacht der Kreis Gütersloh die Ströme der gefährlichen Abfälle, von ihrer Entstehung über den Transport bis hin zur Entsorgung. Dies ist deshalb so wichtig, weil die gefährlichen Abfälle entweder sehr giftig und/oder gesundheitsschädlich sind.
- Abfallwege
- Abfallbeauftragtenverordnung
- Erzeuger-, Beförderer-, Entsorgernummer
- Beförderungserlaubnis
- Entsorgungsfachbetriebe
- Wer beantwortet Fragen?
Abfallwege
In Deutschland fallen jährlich bis zu 20 Millionen Tonnen gefährliche Abfälle an, die in aller Regel nicht dort entsorgt werden können, wo sie entstehen. Abfalltransporte werden erforderlich.
Industrie- und Gewerbebetriebe erhalten vom Kreis Gütersloh sogenannte Erzeuger-, Beförderer- und Entsorgernummern. Diese Kennnummern sind zwingend in den erforderlichen Formularen (Entsorgungsnachweise, Begleitscheine, Übernahmescheine) einzutragen. Mit diesen Formularen können die Beteiligten untereinander und gegenüber den Behörden die fachgerechte Entsorgung nachweisen.
Eine Beförderungserlaubnis benötigen Sie, wenn Sie gewerbsmäßig gefährliche Abfälle einsammeln und befördern.
Für die Vergabe der Kennnummern fällt eine Gebühr von 50,-- € an. Die Gebührenhöhe für eine Beförderungserlaubnis bewegt sich zwischen 500,-- € und 1.000,-- €.
Wir haben für Sie die wichtigsten Informationen rund um das Thema Abfallstromkontrolle und Beförderungserlaubnis sowie die Antragsformulare im Überblick zusammengefasst.
Kontakt
Astrid Hiemer (A-L)
Fon: 05241/85-2751
E-Mail: Astrid.Hiemer@kreis-guetersloh.de
Anja Surmann (M-Z)
Fon: 05241/85-2724
E-Mail: Anja.Surmann@kreis-guetersloh.de
Abfallbeauftragtenverordnung
Die Abfallbeauftragtenverordnung (AbfBeauftrV), die am 01.06.17 in Kraft getreten ist, verfolgt das Ziel, die Institution des Abfallbeauftragten als bewährtes Instrument der betrieblichen Selbstüberwachung zu fundieren und auszubauen. Dies erfolgte auch im Hinblick auf die gewachsenen abfallrechtlichen Anforderungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes aus dem Jahr 2012.
Mit der AbfBeauftrV werden viele Unternehmen zu einem gesetzlichen Abfallbeauftragten verpflichtet (§ 2 AbfBeauftrV), u.a. im Zusammenhang mit Rücknahmesystemen nach der Verpackungsverordnung, dem Elektrogesetz, dem Batteriegesetz und im Zusammenhang mit der freiwilligen Rücknahme von Abfällen.
Der Abfallbeauftragte muss zuverlässig und fachkundig sein. Ein entsprechender Fachkundelehrgang ist bis zum 01.06.2019 erstmals zu besuchen. Einzelheiten können Sie dem beigefügten Verordnungstext entnehmen.
Erzeuger-, Beförderer-, Entsorgernummer
Erzeuger, Transporteure und Entsorger von Abfällen müssen die ordnungsgemäße Entsorgung von gefährlichen Abfällen untereinander und gegenüber den Behörden dokumentieren und nachweisen. Entsorgungsnachweise, Begleitscheine und Übernahmescheine sind zu erstellen. Eventuell muss ein Abfallregister (ehemaliges Nachweisbuch) geführt werden. In diese Dokumente sind die sogenannten Kennnummern (Erzeuger-, Beförderer-, Entsorgernummer) einzutragen.
Die entsprechenden Rechtsgrundlagen findet man im Kreislaufwirtschaftsgesetz und in der dazugehörigen Nachweisverordnung (NachwV), insbesondere in § 28 NachwV.
Jeder Betrieb im Kreis Gütersloh, der nachweispflichtig ist, erhält vom Kreis Gütersloh als unterer Abfallwirtschaftsbehörde eine eindeutige Erzeugernummer. Der Abfalltransporteur erhält die Beförderernummer von der unteren Abfallwirtschaftsbehörde, in deren Bereich der Transporteur seinen Hauptsitz hat. Für alle im Kreis Gütersloh mit Hauptsitz ansässigen Transporteure ist dies der Kreis Gütersloh.
Für die Erteilung der Entsorgernummer ist die Behörde zuständig, die auch für die Überwachung der Entsorgungsanlage zuständig ist. Dies kann bei Entsorgungsanlagen im Kreis Gütersloh der Kreis Gütersloh oder die Bezirksregierung Detmold sein und ist im Einzelfall zu klären.
Für die Erteilung einer Kennnummer entsteht eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 50 €.
- Begleitschein
(pdf, 331,48 KB)
- Antrag Erzeugernummer
(doc, 36 KB)
- Antrag Erzeugernummer für Baumaßnahmen
(doc, 37 KB)
- Antrag Beförderernummer
(doc, 38,5 KB)
Beförderungserlaubnis
Sie haben vor, gefährliche Abfälle zu transportieren. Dann benötigen Sie eine Beförderungserlaubnis.
Rechtliche Grundlagen sind § 54 Kreislaufwirtschaftsgesetz in Verbindung mit der Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV). Die AbfAEV hat seit dem 01.06.2014 die Beförderungserlaubnisverordnung (davor Transportgenehmigungsverordnung) abgelöst. Durch die neue AbfAEV wird aber das Rad nicht neu erfunden. Es werden Anforderungen aus dem Kreislaufwirtschaftsgesetz wie Zuverlässigkeit und Fachkunde konkretisiert und das Antragsverfahren genau festgelegt.
Außerdem dürfen sich im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen tätige Sammler und Beförderer freuen. Denn diese sind nach neuem Recht weiterhin von der Erlaubnispflicht freigestellt!
Ein Antragsformular steht Ihnen zum Download bereit. Welche Unterlagen für die Beantragung erforderlich sind, entnehmen Sie dem Informationsblatt.
- Informationen über die Beförderungserlaubnis für Abfälle
(pdf, 103,4 KB)
Entsorgungsfachbetriebe
Betriebe können sich für folgende abfallwirtschaftliche Tätigkeiten zum Entsorgungsfachbetrieb zertifizieren lassen:
- Sammeln
- Befördern
- Lagern
- Behandeln
- Verwerten
- Beseitigen von Abfällen
- mit Abfällen handeln oder
- makeln.
Rechtsgrundlagen sind:
- § 56 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)
- Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV)
- Entsorgergemeinschaftenrichtlinie (EGemRL)
Die Einrichtung von Entsorgungsfachbetrieben trägt dazu bei, dass es möglichst wenige "schwarze Schafe" in der Entsorgungsbranche gibt. Denn Entsorgungsfachbetriebe unterliegen einer regelmäßigen Kontrolle durch eine technische Überwachungsorganisation.
Der Abfallerzeuger, der einen Entsorgungsfachbetrieb beauftragt, darf daher davon ausgehen, dass seine Abfälle ordnungsgemäß entsorgt werden. Dies ist von Vorteil, denn der Abfallerzeuger ist bei Übergabe der Abfälle an einen Entsorgungsbetrieb nicht raus aus der Verantwortung! Er muss sich vergewissern, dass der Entsorgungsbetrieb zuverlässig und in der Lage ist, die Abfälle ordnungsgemäß zu entsorgen.
Auch der Entsorgungsfachbetrieb genießt einige Vorteile. So brauchen Entsorgungsfachbetriebe keine Erlaubnis für ihre abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten mit gefährlichen Abfällen. Es reicht aus, wenn der Betrieb der zuständigen Behörde im Vorfeld anzeigt, welche Tätigkeiten ausgeübt werden.
Wenn Entsorgungsfachbetriebe eigene Anlagen zur Verwertung oder Beseitigung von gefährlichen Abfällen betreiben, kommt ihnen ein weiteres Privileg zugute, denn sie können in eigener Regie Annahmeerklärungen für gefährliche Abfälle ausstellen. Eine behördliche Bestätigung des Entsorgungsnachweises ist nicht erforderlich, so dass die Annahme des Abfallstoffs zügig erfolgen kann.
Weitere Informationen können Sie dem Informationsblatt "Entsorgungsfachbetrieb" entnehmen, das Ihnen zum Download bereitsteht.
- Infoblatt Entsorgungsfachbetrieb
(pdf, 139,04 KB)
Wer beantwortet Fragen?
Wo können Sie z.B. eine Erzeugernummer beantragen? Möchten Sie mehr über das Thema "Beförderungserlaubnis" wissen? Wenden sie sich an folgende Ansprechpartnerinnen:
Astrid Hiemer (A-L)
Fon: 05241/85-2751
E-Mail: Astrid.Hiemer@kreis-guetersloh.de
Anja Surmann (M-Z)
Fon: 05241/85-2724
E-Mail: Anja.Surmann@kreis-guetersloh.de
Weitere Infos im WWW:
- Im Serviceportal des Kreises Gütersloh unter dem Stichwort "Gefährliche Abfälle" finden Sie weitere Informationen.
- Informationsschrift "Abfallnachweisverfahren für Anfänger"
- Informationsblatt zu Kennnummern (Erzeuger-, Beförderer-, Entsorgernummer) der Gemeinsamen Abfall-DV-Systeme der Länder (GADSYS)
- Informationen der Bezirksregierung Düsseldorf zum Thema „Entsorgungsfachbetriebe“.
- Hier finden Sie Anbieter für Fachkundelehrgänge gemäß Beförderungserlaubnisverordnung/Entsorgungsfachbetriebeverordnung.
- Kreislaufwirtschaftsgesetz
- Weitere infos zur Nachweisführung, Registern etc.
- Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen-Nachweisverordnung
- Anzeige- und Erlaubnisverordnung
- Entsorgungsfachbetriebeverordnung
- Entsorgergemeinschaftenrichtlinie