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Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV) - seit 01. August in Kraft
Für die bundeseinheitliche Verwertung mineralischer Abfälle ist seit dem 01.08.2023 die Mantelverordnung in Kraft. Im Zuge dessen werden die Anforderungen an die Herstellung, Untersuchungen und den Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen in der Ersatzbaustoffverordnung rechtlich geregelt. Betreiber von Aufbereitungsanlagen, in der z.B. Recycling-Baustoffe hergestellt werden, müssen demnach bestimmte Anforderungen an die Güteüberwachung und Kontrolle der Ersatzbaustoffe erfüllen. Dies kann zu Veränderungen des Betriebes der Anlage führen, weshalb möglicherweise Anpassungen erforderlich sein können.
Die Änderungen sind wie folgt:
Eignungsnachweis
Jeder Betreiber einer Aufbereitungsanlage hat einen Eignungsnachweis zu erbringen oder den vorhandenen zu aktualisieren.
!ACHTUNG!
Eignungsnachweise § 5 ErsatzbaustoffV sind beim LANUV an folgende E-Mail-Adresse zu übermitteln:
fachbereich71@lanuv.nrw.de
Frist: 01.12.2023
Wichtiger Hinweis:
Ohne Eignungsnachweis der Aufbereitungsanlage darf kein Ersatzbaustoff in Verkehr gebracht werden.
In den Anlagen finden Sie weitere Informationen und Formulare, die Ihnen bei der Umsetzung behilflich sein können.
Anzeige / Wasserrechtliche Erlaubnis:
Werden Anforderungen nach §§ 19 und § 20 eingehalten, bedürfen Einbaumaßnahmen keiner Erlaubnis nach Wasserhaushaltsgesetz (ausgenommen Wasserschutzgebiete):
- der Einbau der mineralischen Ersatzbaustoffe darf nur in den für sie jeweils zulässigen Einbauweisen erfolgen (Einbautabellen)
- bei Gemischen müssen alle enthaltenen min. Ersatzbaustoffe die Anforderungen einhalten
- bestimmte Schlacken und Aschen § 20 erhalten zusätzliche Einbaubeschränkungen ab einer Mindesteinbaumenge von 250 Kubikmetern
- Anzeigepflicht vier Wochen vor Beginn des Einbaus
- bei Verwendung folgender min. Ersatzbaustoffe bedarf es ebenfalls einer Anzeigepflicht, wenn das Gesamtvolumen von min. 250 Kubikmetern erreicht wird:
- Baggergut der Klasse F3 – BG-F3,
- Bodenmaterial der Klasse F3 – BM-F3,
- Recycling-Baustoff der Klasse 3 – RC-3
Der Einbau von Recycling-Baustoff der Klassen 1 und 2 (RC-1, RC-2) darf ohne wasserrechtliche Erlaubnis / Anzeige in den für sie jeweils zulässigen Einbauweisen erfolgen. Die Einbauweisen sind zwingend einzuhalten.
Die Muster gemäß §§ 22, 25 für das Anzeige- und Lieferscheinverfahren entnehmen Sie bitte den Anlagen 7 und 8 der ErsatzbaustoffV.
Weitere Informationen zum Einbau von Ersatzbaustoffen und Nutzung mobiler Aufbereitungsanlagen finden Sie hier:
- Infoblatt zur Ersatzbaustoffverordnung
- Infoblatt mobile Aufbereitungsanlagen