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Entsorgung von Styropor
In 2016 gab es aufgrund einer Gesetzesänderung einen Notstand bei der Entsorgung von Styropor. HBCD-haltige Abfälle waren nur noch gesondert zu enormen Kosten zu entsorgen. Für Erleichterung sorgte eine neue Verordnung.
Mit der Verordnung zur Überwachung von nicht gefährlichen Abfällen mit persistenten organischen Schadstoffen (POP-Abfall-ÜberwV), die am 01.08.2017 in Kraft getreten ist, wurde eine differenzierte Neuregelung bezüglich der Entsorgung von POP-haltigen Abfällen eingeführt. Die POP-Abfall-ÜberwV legt für bestimmte, zwar nicht als gefährlich einzustufende, aber trotzdem überwachungsbedürftige Abfälle zum einen grundsätzlich ein Getrenntsammlungsgebot und ein Vermischungsverbot, sowie zum anderen die Anforderungen an den Nachweis der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung oder umweltverträglichen Beseitigung fest.
Weitere Informationen zum Herunterladen:
- Informationen zum Entsorgungsnachweis und zur Beförderungserlaubnis
(PDF-Datei / 25,67 KB) - Hinweise zur Anzeige nach § 53 KrWG
(PDF-Datei / 48,52 KB) - Informationen über die Beförderung für Abfälle
(PDF-Datei / 103,4 KB) - Änderung der Abfallverzeichnis-Verordnung
(PDF-Datei / 377,78 KB)