- Aktuelles
- Themen
- Tiere & Lebensmittel
- Ordnung
- Bevölkerungsschutz
- Auto, Verkehr & Mobilität
- Geoinformation, Kataster und Vermessung
- Gesundheit
- Bauen, Wohnen, Immissionen
- Jugend
- Bildung
- Kommunales Integrationszentrum
- Kommunales Integrationszentrum Kreis Gütersloh
- Team des Kommunalen Integrationszentrums
- Aktuelles aus dem Kommunalen Integrationszentrum
- Integrationskonzept
- Integration durch Bildung
- Integration als Querschnittsaufgabe
- Kommunales Integrationsmanagement (KIM NRW)
- KOMM-AN NRW Förderung
- Wegweiser Integration im Kreis Gütersloh
- Soziales
- Jobcenter Kreis Gütersloh
- Energie & Klima
- Umwelt
- Wasser
- Unser Kreis
Anzeigepflichten für Abfallbeförderer
Mit dem Kreislaufwirtschaftsgesetz wurden neue Anzeigepflichten für Abfallbeförderer eingeführt. Das Sammeln, Befördern, Handeln und Makeln von Abfällen ist der Kreisverwaltung anzuzeigen.
Handwerker, die die bei ihren Arbeiten anfallenden Abfälle befördern, waren bislang von diesen Pflichten freigestellt. Seit dem 01.06.2014 müssen aber auch sie eine Anzeige gemäß § 53 Kreislaufwirtschaftsgesetz stellen. Die Anzeige kann über das Internet unter www.eAEV-Formulare oder unter www.zks-abfall.de gestellt werden. Die Bestätigung der Anzeige ist gebührenpflichtig (100 € bei elektronischer Anzeige, 150 € beim Eingang der Anzeige über den Postweg, E-Mail oder Fax).
Es gibt Ausnahmen von der Anzeigepflicht. Informieren Sie sich im Merkblatt über die Einzelheiten.
Anzeige von gewerblichen und gemeinnützigen Sammlungen
(§ 18 Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG)
Jeder der Abfälle aus privaten Haushalten oder Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen gewerblich oder gemeinnützig sammelt, muss eine Anzeige nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz für diese Sammeltätigkeit einreichen.
Dazu gehören beispielsweise Altkleidersammlungen oder Schrottplätze, die auch Schrott aus privaten Haushalten annehmen.
Für Ihre Anzeige ist der Kreis oder die kreisfreie Stadt zuständig, in der die Sammlung durchgeführt wird.
Sollte Ihre Sammlung im Kreis Gütersloh stattfinden, ist diese zu richten an:
Kreisverwaltung Gütersloh
Abteilung Umwelt
33324 Gütersloh
Für die Anzeige ist der Vordruck des Kreises Gütersloh zu verwenden. Diesem ist außerdem eine Darlegung der Verwertungswege beizufügen.
- Formblatt Anzeige nach § 18 KrWG
(pdf, 103,3 KB)
Sofern Sie eine Anlage nach dem Bundesimmisionsschutzgesetz (BImSchG) betreiben, ist möglicherweise die Bezirksregierung die für Sie zuständige Behörde. In diesem Fall wird die von Ihnen eingereichte Anzeige selbstverständlich weitergeleitet.
Für die Anzeige wird vom Kreis Gütersloh einmalig eine Gebühr erhoben.
Sofern Abfälle von Ihnen transportiert werden, ist eine Anzeigenbestätigung nach § 53 KrWG notwendig. Ihre Transportfahrzeuge sind dabei mit A-Schildern zu versehen. Ein Informationsblatt für die Anzeige nach § 53 KrWG finden Sie hier.
Mögliche Befreiungen von dieser A-Schild-Pflicht sind ebenfalls bei der Kreisverwaltung Gütersloh zu beantragen, falls ihr Sitz der Kreis Gütersloh ist.
Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Informationsblatt für die Anzeige von gewerblichen und gemeinnützigen Sammlungen.
Haben Sie noch weitere Fragen?
Dann wenden Sie sich an
Frau Hiemer (A-L)
Fon: 05241/85-2751
E-Mail: A.Hiemer@kreis-guetersloh.de
Frau Surmann (M-Z)
Fon: 05241/85-2724
E-Mail: A.Surmann@kreis-guetersloh.de
Weitere Informationen zum Herunterladen:
- Hinweise zur Anzeige nach § 18 KrWG
(PDF-Datei / 203 KB) - Formblatt Anzeige nach § 18 KrWG
(PDF-Datei / 103,3 KB) - Vordruck Entsorgungskonzept
(PDF-Datei / 180,92 KB) - Hinweise zur Anzeige nach § 53 KrWG
(PDF-Datei / 48,52 KB) - Hinweise für Entrümpelungsunternehmen
(PDF-Datei / 107,4 KB)