Artenschutz bei Bauvorhaben

Sie planen den Um- oder Ausbau Ihres Hauses? Die Fassade soll saniert, ein Dachboden ausgebaut, ein altes Gebäude sogar abgerissen werden? Dann sind neben den baurechtlichen Vorschriften auch die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes zu beachten.

Demnach ist sicherzustellen, dass Tiere der besonders geschützten Arten - im Wesentlichen sind das alle europäischen Vogelarten, Kröten, Frösche, Molche und Eidechsen, Hornissen sowie alle Fledermäuse - weder getötet noch verletzt werden und dass deren Fortpflanzungs- und Ruhestätten (Nester, Balz- und Schlafplätze, Winter- und Sommerquartiere) nicht zerstört werden.

Wildlebende Tiere in Haus und Garten

Mehlschwalbennester
Mehlschwalbennester

Gebäude werden nicht nur von Menschen bewohnt. Oftmals im Verborgenen bieten sie auch zahlreichen Tieren Unterschlupf, darunter auch vielen besonders geschützten Arten. Typische Vogelarten an und in Gebäuden sind Schwalben und Mauersegler, Spatzen, Dohlen, Schleiereulen und Turmfalken. Wirbellose Tiere wie Wildbienen und Hornissen nisten in Hohlräumen, die sie in den Gebäuden oder in der Fassade finden. Fledermäuse nutzen im Jahresverlauf unterschiedliche Quartiere. Zur Aufzucht ihrer Jungen benötigen die Weibchen im Frühjahr und Sommer warme und zugluftfreie Wohnstätten, die sie zum Beispiel auf Dachböden oder hinter Fassadenverblendungen in alten Schuppen antreffen. Zur Überwinterung ziehen sie sich in kühlfeuchte und trockenkalte Verstecke zurück. Dann bewohnen sie Keller, Vorsprünge und tiefe Mauerspalten. Nicht selten sind bei Bauvorhaben auch Gehölze betroffen, die auf dem Baugrundstück stehen. Bäume sollen für einen Neu- oder Anbau gefällt werden, Hecken müssen zurückgeschnitten werden, für die Fassadensanierung sollen Kletterpflanzen beseitigt werden. Gehölze sind Lebensstätte zahlreicher Tierarten. Viele Vogelarten bauen ihre Nester in die Zweige. Baumhöhlen werden von Fledermäusen und Vögeln genutzt. Auch begrünte Fassaden dienen den Tieren oftmals als Unterschlupf.

Wie berücksichtige ich den Artenschutz?

Junge Dohlen
Junge Dohlen

Das Bauvorhaben lässt sich naturverträglich realisieren, wenn sichergestellt ist, dass Tiere der besonders geschützten Arten weder getötet noch verletzt werden und wenn deren Fortpflanzungs- und Ruhestätten (Nester, Balz- und Schlafplätze, Winter- und Sommerquartiere) nicht zerstört werden. Lebensstätten, die immer wieder genutzt werden, wie beispielsweise Schwalbennester, sind auch dann geschützt, wenn die Tiere zu gewissen Jahreszeiten nicht anzutreffen sind.

Ihr Bauantrag muss deshalb Angaben zu geschützten Tierarten und deren Lebensstätten enthalten, die auf dem betreffenden Grundstück vorkommen. Bei kleineren Vorhaben im privaten Bereich können die Angaben zum Artenschutz in Form einer Selbstauskunft durch den Antragsteller erfolgen. Dazu kann das Formular "Artenschutzprüfung"  für den Bauantrag verwendet werden (zu finden unter weiterführende Links). Dieses zusammen mit aussagekräftigen, scharfen und gut belichteten Fotos von dem Bauort ermöglicht der Unteren Naturschutzbehörde eine erste Einschätzung, ob das Bauvorhaben artenschutzrechtlich relevant ist.

Sofern es sich um einen größeren Eingriff handelt, wertvolle Biotope in Anspruch genommen werden oder der Antragsteller keinerlei Auskünfte zum Projekt machen kann, sollte die Artenschutzprüfung durch einen Fachgutachter erfolgen.

Und wenn geschützte Arten festgestellt werden?

Mausegler am Kasten
Mauersegler am Kasten

Für die meisten Arten reicht es aus, die Bauzeiten außerhalb der Brut- und Quartierzeiten durchzuführen. Einige Arten (z. B. Schwalben, Eulen oder Fledermäuse) nutzen aber jedes Jahr dieselben Nester oder Verstecke. Dafür muss ein Ersatz in Form von künstlichen Quartieren und Nisthilfen geschaffen werden. Welche Kästen geeignet sind und wo diese am besten aufgehängt werden, stimmt die Untere Naturschutzbehörde gemeinsam mit Ihnen ab.

Um die Lebensräume der Tiere zu schützen, sind die Beseitigung und der Rückschnitt von Bäumen und Sträuchern in der Zeit vom 1. März bis 30. September gemäß Bundesnaturschutzgesetz verboten. Ist das Verbot für ein Bauvorhaben jedoch unumgänglich, ist mit der Unteren Naturschutzbehörde Kontakt aufzunehmen, damit die weitere Vorgehensweise abgeklärt werden kann.Bei allen zulässigen Pflege- und Schnittmaßnahmen ist zu beachten: Vögel, Fledermäuse und andere geschützte Arten dürfen nicht getötet oder erheblich gestört werden.

Ansprechpartner
Hanna Bante, geschützte E-Mail-Adresse als Grafik
Telefon: 05241-85-2714 (dienstags, donnerstags und freitags)
Thomas Bierbaum, geschützte E-Mail-Adresse als Grafik
Telefon: 05241-85-2712

Weitere Infos im WWW:

Weitere Informationen zum Herunterladen: