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Meldepflicht für alle, die Tätigkeiten im Bereich des LFGB ausüben wollen
Lebensmittelunternehmer sind nach dem EU-Recht (Artikel 6 Verordnung (EG) 852/2004) verpflichtet, sich bei der zuständigen Lebensmittelüberwachungsbehörde registrieren zu lassen. Hierzu bitte den Meldebogen nutzen.
Auch Landwirte, die Lebensmittel pflanzlichen Ursprungs (auch Obst und Gemüse) erzeugen, müssen die einzelnen ihrer Kontrolle unterstehenden Betriebe, die auf einer der Stufen der Produktion, der Verarbeitung oder des Vertriebs von Lebensmitteln tätig sind, dem Lebensmittelüberwachungsamt des Kreises zwecks Registrierung melden.
Information für Existenzgründer
Vor der Eröffnung eines Gewerbebetriebes, in dem leicht verderbliche Lebensmittel hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht werden sollen, sind dem Kreis Gütersloh, Abteilung Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung, Goethestr. 12, 33330 Gütersloh, folgende Unterlagen vorzulegen:
- 1. Nachweis einer Schulung nach § 4 Abs. 1 Lebensmittelhygiene-Verordnung
- Nachweis einer Belehrung nach § 43 Infektionsschutzgesetz
In der Schulung nach § 4 Abs. 1 Lebensmittelhygiene-Verordnung werden folgende Fachkenntnisse vermittelt:
Eigenschaften und Zusammensetzung des jeweiligen Lebensmittels |
Hygienische Anforderungen an die Herstellung und Verarbeitung des jeweiligen Lebensmittels |
Lebensmittelrecht |
Warenkontrolle, Haltbarkeitsprüfung und Kennzeichnung |
Betriebliche Eigenkontrollen und Rückverfolgbarkeit |
Havarieplan, Krisenmanagement |
Hygienische Behandlung des jeweiligen Lebensmittels |
Anforderungen an Kühlung und Lagerung des jeweiligen Lebensmittels |
Vermeidung einer nachteiligen Beeinflussung des jeweiligen Lebensmittels beim Umgang mit Lebensmittelabfällen, ungenießbaren Nebenerzeugnissen und anderen Abfällen |
Reinigung und Desinfektion |
Dieser Schulungsnachweis ist nicht erforderlich,
soweit ausschließlich verpackte Lebensmittel gewogen, gemessen, gestempelt, bedruckt oder in den Verkehr gebracht werden, |
für Personen, die eine wissenschaftliche Ausbildung oder eine Berufsausbildung im Lebensmittelbereich abgeschlossen haben. |
Die Lebensmittelunternehmer haben während der Gewerbeausübung hinsichtlich der Eigenkontrollen/Dokumentation folgende Pflichten zu erfüllen:
Wareneingangskontrolle (Sensorik, Temperatur, MHD Kontrolle), VO (EG) Nr. 852/2004 |
Temperaturkontrollen der Kühleinrichtungen (regelmäßig, nachvollziehbar), VO (EG) Nr. 852/2004 |
Kennzeichnung von Zusatzstoffen in Aushang u./o. Speisekarten, Zusatzstoff-Zulassungs-VO |
Kennzeichnung von selbst eingefrorenen Lebensmitteln (Bezeichnung und Einfrierdatum) |
Führen von Nachweisen der Folgebelehrung nach § 43 Infektionsschutzgesetz (2 Jahre) und jährlichen Hygieneschulungen, VO (EG) Nr. 852/2004. |
Informationen für Kosmetikhersteller
In der EU- Kosmetikverordnung VO (EG) 1223/2009 wird das Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von kosmetischen Mittel geregelt.
Auf jedem kosmetischen Mittel müssen alle Bestandteile (Ingredients) angegeben werden. Die Auflistung erfolgt in der Reihenfolge der %-Gehalte. Je weiter oben ein Stoff aufgeführt ist, desto mehr ist von ihm im Produkt enthalten.
Die Angabe der einzelnen Bestandteile muss nach einer internationalen Bezeichnung (= INCI) erfolgen und wird in allen Staaten der EU einheitlich verwendet.