Fachstelle Behinderte Menschen im Beruf



1. Für wen sind wir da?

  • Arbeitgeber, die schwerbehinderte/ gleichgestellte Menschen (zur besseren Lesbarkeit wird im Folgenden nur noch von schwerbehinderten Menschen gesprochen) beschäftigen oder beschäftigen möchten
  •  Erwerbstätige schwerbehinderte Menschen (Schwerbehindert ist derjenige, bei dem ein Grad der Behinderung von mindestens 50 festgestellt wurde. Die Schwerbehinderung wird seit 2008 von den Kreisen und kreisfreien Städten festgestellt.)
  • Erwerbstätige Gleichgestellte (Ein Behinderter, bei dem ein Grad der Behinderung von 30 oder 40 festgestellt wurde, kann durch die Arbeitsagentur gleichgestellt werden. Gleichgestellt wird, wer infolge seiner Behinderung ohne Gleichstellung keinen geeigneten Arbeitsplatz erlangen oder behalten kann.)
  • Betriebs-/Personalräte
  • Vertrauenspersonen für Schwerbehinderte in den Unternehmen/ Behörden

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2. Beratung/ Information:

Die Fachstelle Behinderte Menschen im Beruf steht Arbeitgebern, erwerbstätigen schwerbehinderten Personen, Betriebs-/Personalräten und Schwerbehindertenvertretungen für Fragen im Zusammenhang mit Arbeitsverhältnissen von bzw. mit schwerbehinderten Mitarbeitern/innen zur Verfügung. Für eine umfangreiche Beratung werden Betriebs- und auch Hausbesuche angeboten, falls dies sinnvoll und/oder erforderlich ist. Besuche sollten jedoch vorab terminlich abgestimmt werden.

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3. Prävention:

Bei Störungen im Arbeitsverhältnis sollte ein Arbeitgeber frühzeitig die Fachstelle einschalten, um Ursachen der Beschäftigungsprobleme zu finden sowie Lösungsansätze gemeinsam zu erarbeiten.

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4. Förderung:

Die Fachstelle Behinderte Menschen im Beruf berät über Maßnahmen zum Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile.

Sie kann finanzielle Zuschüsse oder Darlehen an schwerbehinderte Menschen oder Arbeitgeber gewähren bzw. solche durch das LWL-Inklusionsamt Arbeit vermitteln, wenn besondere Kosten bei der behinderungsgerechten Gestaltung von Arbeitsplätzen für schwerbehinderte Mitarbeiter entstehen.

Zuschüsse oder Darlehen können unter bestimmten Voraussetzungen gewährt werden:

an schwerbehinderte Menschen

  • für technische Arbeitshilfen
  • zum Erreichen des Arbeitsplatzes*
  • zur wirtschaftlichen Selbständigkeit
  • zur Beschaffung und Erhaltung einer behinderungsgerechten Wohnung*
  • zur Teilnahme an Maßnahmen zur Erhaltung und Erweiterung beruflicher Kenntnisse und Fertigkeiten
  • für besondere zur Sicherung des Arbeitsplatzes erforderliche Maßnahmen

(* Für Arbeiter und Angestellte werden diese Hilfen nur noch durch die Arbeitsagentur und die Rentenversicherungsträger erbracht)

Das Antragsformular zur Beantragung finden Sie im Download-Bereich unten auf dieser Seite.


an Arbeitgeber

  • zur behinderungsgerechten Gestaltung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen
  • bei außergewöhnlichen Belastungen

Das Antragsformular zur Beantragung finden Sie im Download-Bereich unten auf dieser Seite.

  • Zuschüsse und Darlehen werden in der Regel nur bewilligt, wenn der Antrag vor Beginn der geförderten Maßnahme (z.B. vor Einstellung des Behinderten) bzw. vor Vertragsabschluss (z.B. vor Kauf oder Bestellung des geförderten Gegenstandes) gestellt wird.
  • Leistungen des LWL-Inklusionsamt Arbeit / der Fachstelle werden nur insoweit gewährt, als Mittel für denselben Zweck nicht von einem Rehabilitationsträger (z.B. Arbeitsagentur, Unfall- oder Rentenversicherungsträger), vom Arbeitgeber oder von anderer Seite zu erbringen sind oder erbracht werden.
  • Eine Aufstockung von Förderungen anderer Träger findet nicht statt.

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5. Besonderer Kündigungsschutz:

Arbeitgeber mit Betriebsstandort im Kreis Gütersloh, die beabsichtigen, ein bereits mehr als 6 Monate bestehendes Arbeitsverhältnis mit einem schwerbehinderten Menschen zu kündigen, brauchen - von wenigen gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - die vorherige Zustimmung des LWL-Inklusionsamt Arbeit beim Landschaftsverband Westfalen-Lippe in Münster. Der Arbeitgeber richtet zu diesem Zweck zunächst einen formlosen begründeten Antrag an das LWL-Inklusionsamt Arbeit oder nutzt den Vordruck des LWL-Inklusionsamt Arbeit (auf: https://www.lwl-inklusionsamt-arbeit.de/de/formulare-publikationen-videos/formulare/). Die Ermittlung des Sachverhalts erfolgt dann durch die Fachstelle. Sie hört alle Beteiligten an und führt bei Bedarf mit allen Beteiligten eine Verhandlung mit dem Ziel einer gütlichen Einigung durch. Sollte eine einvernehmliche Regelung nicht zustande kommen, entscheidet das LWL-Inklusionsamt Arbeit aufgrund des ermittelten Sachverhaltes. Die Entscheidung über den Zustimmungsantrag erfolgt dort unter Berücksichtigung des Schwerbehindertenrechts und des Arbeitsrechts.

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6. Ansprechpartner:

für Arbeitsplätze in:

  • Harsewinkel, Herzebrock-Clarholz und Rheda-Wiedenbrück:
    Frau Bolsmann
    Tel.: 05241/ 85-2332
    Fax: 05241/85-3-2332
    E-Mail: t.bolsmann@kreis-guetersloh.de


  • Langenberg, Rietberg, Schloß Holte-Stukenbrock, Steinhagen und Verl:
    Frau Ernst
    Tel.: 05241/ 85-2301
    Fax: 05241/85-3-2301
    E-Mail: u.ernst@kreis-guetersloh.de


  • Borgholzhausen, Gütersloh, Halle (Westf.), Versmold und Werther (Westf.):
    Frau Walkenhorst
    Tel.: 05241/ 85-2305
    Fax: 05241/85-3-2305
    E-Mail: k.walkenhorst@kreis-guetersloh.de

 

alternatives Fax: 05241/85-2343

Postanschrift:
Kreis Gütersloh
Abteilung Arbeit und Soziales
Fachstelle Behinderte Menschen im Beruf
Postfach
33324 Gütersloh

Büro:
Wasserstraße 14
Rheda-Wiedenbrück

Die Zuständigkeit der Fachstelle Behinderte Menschen im Beruf des Kreises Gütersloh besteht in der Regel dann, wenn der Arbeitsplatz in einer der o.g. Städte oder Gemeinden des Kreises Gütersloh liegt.


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