Betreuungsstelle


Das neue Registrierungsverfahren

Mit dem Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882) wird am 01.01.2023 das neue Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG) in Kraft treten.

Darin wird ein Registrierungsverfahren für berufliche Betreuer eingeführt, in dem die Bewerber für die Registrierung ihre persönliche Eignung und Zuverlässigkeit, eine ausreichende Sachkunde für die Tätigkeit als beruflicher Betreuer und eine Berufshaftpflichtversicherung in einem Antragsverfahren den örtlich zuständigen Betreuungsbehörden („Stammbehörden“) nachzuweisen haben.

Jeder Betreuer, der beruflich Betreuungen führen will, muss daher künftig (ab dem 01.01.2023) einen Registrierungsantrag bei der Stammbehörde stellen. Im BtOG wird unterschieden zwischen Bestandsbetreuern und Neubetreuern, also solchen, die bereits Betreuungen beruflicher Art führen (schon vor dem 01.01.2020 oder vor dem 01.01.2023) bzw. solchen, die neu in das Berufsfeld eintreten wollen. Für die unterschiedlichen „Betreuertypen“ finden Sie im Weiteren Informationen in Form von Merkblättern u. a. zum Antragsverfahren (incl. Antragsformularen) und zu den weiteren Nachweis- und Mitteilungspflichten. Bestandsbetreuer müssen ihren Antrag bis zum 30.06.2023 gestellt haben!

Bei weiteren Fragen sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Betreuungsstelle gerne für Sie ansprechbar (AnsprechpartnerInnen zum Thema Betreuung).

 

 

  • Berufliche Betreuer, die bereits vor dem 01.01.2023 berufliche Betreuungen geführt haben (U3)

 

 

Vereinsbetreuer können das auf sie zutreffende Antragsformular (s. o.) zugreifen



Ansprechpartner Betreuung