Gewerbeuntersagung / Wiedergestattung der persönlichen Gewerbeausübung


Steuern und Beiträge, die der Gewerbetreibende u.a. an die Sozialversicherungsträger, an das Finanzamt und an die Industrie- und Handelskammer sowie an die Handwerkskammer entrichten muss, sind Mittel, die zum Wohle der Allgemeinheit benötigt werden.

Gewerbeuntersagung

Bei Nichtentrichtung dieser Abgaben werden der öffentlichen Hand Gelder entzogen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt. Im Übrigen kommt es zu einem ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil gegenüber Betrieben, die ihre Abgaben pünktlich entrichten.

Bei ständig auftretenden oder anwachsenden Zahlungsrückständen, aber auch bei gerichtlichen Verurteilungen, kann die Ordnungsbehörde gegen den Gewerbetreibenden wegen gewerberechtlicher Unzuverlässigkeit eine Gewerbeuntersagung aussprechen, die zwangsweise mit einer Betriebsschließung durchgesetzt werden kann. Dies kann so weit führen, dass für die Zukunft jede selbstständige Gewerbeausübung als Einzelfirma oder als Geschäftsführer einer GmbH untersagt wird. Es wird daher dringend empfohlen, sich bei auftretenden wirtschaftlichen Problemen rechtzeitig um Unterstützung zu bemühen.

Folgende Stellen beraten und unterstützen bei Problemen und ggf. bei der Entwicklung eines sinnvollen und erfolgversprechenden Sanierungskonzeptes:

Handwerkskammer Ostwestfalen-Lippe zu Bielefeld
Obernstr. 48
33602 Bielefeld
Telefon: (0521) 5608-0
e-mail: geschützte E-Mail-Adresse als Grafik

Industrie- und Handelskammer Ostwestfalen zu Bielefeld
Elsa-Brandström-Str. 1-3
33602 Bielefeld
Telefon: (0521) 554-0
e-mail: geschützte E-Mail-Adresse als Grafik

pro Wirtschaft GT GmbH
Herzebrocker Straße 140
33334 Gütersloh
Tel.: (05241) 85-1089
e-mail: geschützte E-Mail-Adresse als Grafik

 

Wenn das Gewerbe untersagt wird, gilt diese Untersagung auf Dauer, bzw. bis die Ausübung eines Gewerbes wieder gestattet wird.

Die nach Aufwand gestaffelten Gebühren, die für die Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit im Sinne von § 35 Gewerbeordnung erhoben werden, betragen 200,00 € - 1.500,00 €.

Ob die Ausübung eines Gewerbes wieder gestattet werden kann, wird nur auf Antrag des Betroffenen geprüft. Hierbei wird geprüft, ob die Gründe, die zur Unzuverlässigkeit und in deren Folge zur Untersagung der Gewerbeausübung geführt haben, noch bestehen. Es wird weiterhin geprüft, ob der Betroffene zukünftig die Gewähr dafür bietet, sein Gewerbe wieder zuverlässig auszuüben.

Ist das Gewerbe zum Beispiel wegen mangelnder finanzieller Leistungsfähigkeit und aufgrund von Steuerschulden untersagt worden, prüft die Behörde, ob die Schulden, die zur Untersagung geführt haben, mittlerweile getilgt wurden und ob eventuell vorhandene Eidesstattliche Versicherungen zwischenzeitlich gelöscht wurden.

Der Antrag ist frühestens ein Jahr nach Durchführung des Gewerbeuntersagungsverfahrens  zulässig (§ 35 Absatz 6 Gewerbeordnung).

Ansprechpartner

Herr Brüning

Tel.: 05241/ 85-2223
Fax: 05241/ 85-32223
eMail: Gewerbe@kreis-guetersloh.de

Herr Loibl

Tel.: 05241/ 85-2220
Fax: 05241/ 85-32220
eMail: Gewerbe@kreis-guetersloh.de

Postanschrift:
Kreis Gütersloh
33324 Gütersloh

Hausanschrift:
Kreishaus Gütersloh - Bauteil 6
Herzebrocker Str. 140
33334 Gütersloh