Gewerbeerlaubnis nach dem Prostituiertenschutzgesetz

Am 01.07.2017 ist das Gesetz zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes sowie zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen – Prostituiertenschutzgesetz – in Kraft getreten. Kern des Gesetzes ist die Einführung einer Erlaubnispflicht für alle Prostitutionsgewerbe.

alle Dienstleistungen zu diesem Thema (Serviceportal der Abteilung Sicherheit und Ordnung des Kreises Gütersloh)

Prostitutionsgewerbe

Ein Prostitutionsgewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig Leistungen im Zusammenhang mit der Erbringung sexueller Dienstleitungen durch mindestens eine andere Person anbietet oder Räumlichkeiten hierfür bereitstellt, indem er

  • eine Prostitutionsstätte betreibt,
  • ein Prostitutionsfahrzeug bereitstellt,
  • eine Prostitutionsveranstaltung organisiert oder durchführt oder
  • eine Prostitutionsvermittlung betreibt.

 Hierunter fällt auch die Wohnungsprostitution. Ein Prostitutionsgewerbe betreibt nicht, wer ausschließlich aus seiner eigenen Prostitutionstätigkeit Nutzen zieht. Diese Personen sind als Prostituierte vom Anwendungsbereich des Prostituiertenschutzgesetzes erfasst (klicken Sie hier für mehr Infos).

 Mit dem Begriff "Sexuelle Dienstleistung" wird der Gegenstand des Prostitutionsgewerbes beschrieben. Erfasst sind alle üblicherweise der Prostitution zugerechneten Formen sexueller Handlungen gegen Entgelt einschließlich sexualbezogener sadistischer oder masochistischer Handlungen, unabhängig davon, ob es dabei zu körperlichen Berührungen oder zur Ausübung des Geschlechtsverkehrs kommt.

 Erfasst werden auch Fallgestaltungen, bei denen eine Person sich für die Erbringung derartiger Handlungen gegen ein vorher vereinbartes Entgelt für eine bestimmte Zeitdauer bereithält. Es kommt weder darauf an, ob die Entgeltvereinbarung sich auf eine konkretisierte einzelne Leistung oder pauschal auf einen Zeitraum bezieht, noch darauf, ob die Entgeltvereinbarung unmittelbar zwischen den an der Dienstleistung beteiligten Personen getroffen wird oder ob die Entgeltvereinbarung im Rahmen eines Vertragsverhältnisses mit dem Betreiber eines Prostitutionsgewerbes zustande kommt. Als "Entgelt" ist dabei nicht alleine ein Geldbetrag anzusehen, sondern jede im Rahmen eines wirtschaftlichen Tauschverhältnisses vereinbarte geldwerte Gegenleistung

Von der Definition der sexuellen Dienstleistung sind solche sexuellen Handlungen ausgenommen, bei denen kein unmittelbares Gegenüber räumlich anwesend ist, sondern bei denen sich die sexuelle Dienstleistung an einen unbestimmten beziehungsweise unbekannten Personenkreis richtet (z.B.: sexuelle Handlungen vor einer Internetkamera, Telefonsex oder Peepshows). Table-Dance-Aufführungen fallen ebenfalls nicht unter das Prostituiertenschutzgesetz, hier gilt § 33a der Gewerbeordnung.


Hinweis:

Die allgemeine, bisher bereits bestehende Pflicht, nach § 14 GewO das Gewerbe bei der zuständigen örtlichen Ordnungsbehörde anzuzeigen, bleibt von der Vorgabe zur Erteilung einer Erlaubnis unberührt. Die Gewerbeanzeige hat nach § 14 dann zu erfolgen, wenn ein Gewerbetreibender einen selbständigen Prostitutionsbetrieb eines stehenden Gewerbes, eine Zweigniederlassung oder eine unselbständige Betriebsstätte betreiben möchte. Eine bereits erfolgte Gewerbeanzeige nach § 14 GewO ersetzt nicht die Anzeige gemäß § 37 Absatz 2 ProstSchG. Die Anzeige zur Erteilung einer Erlaubnis nach § 37 Absatz 2 ProstSchG ist anders als die Gewerbeanzeige nach § 14 GewO nicht bei der örtlichen Ordnungsbehörde, sondern bei der zuständigen Behörde für den Vollzug des ProstSchG zu stellen, d.h. gemäß § 1 Absatz 1 DVO ProstSchG bei der zuständigen Kreisordnungsbehörde.


Zur Bearbeitung Ihres Antrages werden folgende Unterlagen benötigt:

  • Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 12 Prostituiertenschutzgesetz

 

für eine Einzelfirma (natürliche Person):

  • Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 12 Prostituiertenschutzgesetz
  • Personalaufweis, Reisepass, ggf. elektronischer Aufenthaltstitel
  • Betriebskonzept
  • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde, bzw. europäisches Führungszeugnis (zu beantragen bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung des Wohnortes) nicht älter als sechs Monate
  • Auskunft auf dem Gewerbezentralregister (zu beantragen bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung des Wohnortes) nicht älter als sechs Monate
  • Bescheinigung in Steuersachen des für sie zuständigen Finanzamtes
  • Angaben zu Personen nach § 25 Absatz 2 Prostituiertenschutzgesetz

 

für eine Gesellschaft (juristische Person) z.B. GmbH:

  • Aktueller Auszug aus dem Handelsregister
  • Kopie des Gesellschaftsvertrages
  • Betriebskonzept
  • Personalausweis, Reisepass, ggf. elektronischer Aufenthaltstitel für den/die gesetzlichen Vertreter
  • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde für den/die gesetzlichen Vertreter, bzw. europäisches Führungszeugnis (zu beantragen bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung des Wohnortes) nicht älter als sechs Monate
  • Auskunft auf dem Gewerbezentralregister für die Gesellschaft auf auch für den/die gesetzlichen Vertreter (zu beantragen bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung des Wohnortes) nicht älter als sechs Monate
  • Angaben zu Personen nach § 25 Absatz 2 Prostituiertenschutzgesetz

 

bei Beantragung einer Erlaubnis für eine Prostitutionsstätte zusätzlich:

  • Bau- bzw. Nutzungsgenehmigung inklusive Betriebsbeschreibung für gewerbliche Anlagen
  • Bescheinigung über mängelfreie Schlussabnahme
  • Grundrisszeichnungen (3-fach)
  • Mietvertrag oder Eigentumsnachweis

 

bei Beantragung einer Erlaubnis für ein Prostitutionsfahrzeug zusätzlich:

  • aktuelle Betriebszulassung (Zulassungsbescheinigung Teil I und II)
  • aktuelles Foto des Fahrzeuges
  • Antrag auf Erteilung einer Stellvertretererlaubnis nach § 13 Prostituiertenschutzgesetz
  • Erlaubnis nach § 12 Prostituiertenschutzgesetz des Prostitutionsgewerbes, für das die Stellvertretung beantragt wird
  • Personalaufweis, Reisepass, ggf. elektronischer Aufenthaltstitel
  • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde, bzw. europäisches Führungszeugnis (zu beantragen bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung des Wohnortes) nicht älter als sechs Monate
  • Auskunft auf dem Gewerbezentralregister (zu beantragen bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung des Wohnortes) nicht älter als sechs Monate
  • Bescheinigung in Steuersachen des für sie zuständigen Finanzamtes
  • Meldung und Zuverlässigkeitsprüfung von Personen nach § 35 Absatz 2 Prostituiertenschutzgesetz
  • Personalaufweis, Reisepass, ggf. elektronischer Aufenthaltstitel
  • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde, bzw. europäisches Führungszeugnis (zu beantragen bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung des Wohnortes) nicht älter als sechs Monate
  • Anzeige einer Prostitutionsveranstaltung nach § 20 Prostituiertenschutzgesetz
  • Erlaubnis nach § 12 Prostituiertenschutzgesetz für die Organisation bzw. Durchführung der Prostitutionsveranstaltung
  • Betriebskonzept insbesondere Ausführungen zu den räumlichen und organisatorischen Voraussetzungen entsprechend § 20 in Verbindung mit § 18 Absatz 4, bzw. § 19 Absatz 5 Prostituiertenschutzgesetz
  • Veranstaltungskonzept
  • Eigentumsnachweis, bei Mietverhältnis Einverständniserklärung des Eigentümers der Betriebsstätte bzw. des Betriebsfahrzeuges
  • Bau- bzw. Nutzungsgenehmigung inklusive Betriebsbeschreibung für gewerbliche Anlagen
  • Bescheinigung über mängelfreie Schlussabnahme
  • Kopien der Anmelde- bzw. Aliasbescheinigungen der bei der Veranstaltung voraussichtlich tätigen Prostituierten
  • Kopien der mit den Prostituierten geschlossenen Vereinbarungen

 

bei Durchführung der Veranstaltung durch einen Stellvertreter zusätzlich:

  • Stellvertretererlaubnis nach § 13 Prostituiertenschutzgesetz
  • Anzeige der Aufstellung eines Prostitutionsfahrzeuges nach § 21 Prostituiertenschutzgesetz
  • Erlaubnis nach § 12 Prostituiertenschutzgesetz für den Betrieb des Prostitutionsfahrzeuges
  • Aktuelles Foto des Prostitutionsfahrzeuges
  • Einverständnis des Grundstückseigentümers oder Erlaubnis zur Sondernutzung öffentlicher Wegeflächen
  • Kopien der Anmelde- bzw. Aliasbescheinigungen der bei der Veranstaltung voraussichtlich tätigen Prostituierten
  • Kopien der mit den Prostituierten geschlossenen Vereinbarungen

 

bei Durchführung der Veranstaltung durch einen Stellvertreter zusätzlich:

  • Stellvertretererlaubnis nach § 13 Prostituiertenschutzgesetz


Gebühren

Der Gebührenrahmen liegt für die

  • Bearbeitung des Antrags auf Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes und Wiederholungsprüfung bei 500 bis 3.500 Euro,
  • Bearbeitung des Antrags auf Änderung der Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes wegen Änderung der Betriebsart, Betriebszeit oder der Betriebsräume 100 bis 1.000 Euro,
  • Zuverlässigkeitsprüfung der Betriebsleitung im Rahmen des Erlaubnisverfahrens und Wiederholungsprüfung 350 bis 1.000 Euro,
  • Verlängerung der Erlaubnis zum Betrieb eines Prostitutionsgewerbes bei Befristung 350 bis 1.000 Euro,
  • Bearbeitung des Antrags auf Betrieb des Prostitutionsgewerbes durch Stellvertretung und Wiederholungsprüfung 350 bis 1.500 Euro,
  • Bearbeitung des Antrags auf Verlängerung des Betriebs des Prostitutionsgewerbes bei Befristung durch Stellvertretung 350 bis 1.000 Euro,
  • Zuverlässigkeitsprüfung inklusive eventuelles Beschäftigungsverbot sonstiger Beschäftigter je Person 350 bis 1.500 Euro,
  • Erteilung von nachträglichen Auflagen beziehungsweise selbständiger Anordnungen für Betreiber 100 bis 1.000 Euro,
  • Entgegennahme der Anzeige von Prostitutionsveranstaltungen, Prüfung und mögliche Untersagung 150 bis 500 Euro,
  • Entgegennahme der Anzeige von Prostitutionsveranstaltungen in bisher nicht konzessionierten Prostitutionsstätten, Prüfung und mögliche Untersagung 150 bis 1.000 Euro,
  • Erlass von Anordnungen bei Prostitutionsveranstaltungen 70 - 300 Euro,
  • Entgegennahme der Anzeige zur Aufstellung eines Prostitutionsfahrzeuges, Prüfung und mögliche Untersagung 150 bis 500 Euro.

 

Bei den oben aufgeführten Gebühren handelt es sich um einen Auszug aus dem Gebührenrahmen. Darüber hinaus bestehen für bestimmte Amtshandlungen (z.B. für Kontrollen nach § 29 Prostituiertenschutzgesetz) weitere Gebührentatbestände.

 

Rechtsgrundlagen

Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG)

Gebührengesetz für das Land NRW (GebG NRW)

Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGeb NRW) -

Tarifstelle 12.20 ff.

Ansprechpartner

Herr Pfahlberg

Tel.: 0 52 41 / 85 22 22

Fax: 0 52 41 / 85 32 222

eMail: Gewerbe@kreis-guetersloh.de


Herr Loibl

Tel.: 0 52 41 / 85 22 20

Fax: 0 52 41 / 85 32 220

eMail: Gewerbe@kreis-guetersloh.de


Anschrift

Kreishaus Gütersloh - Bauteil 6
Herzebrocker Straße 140
33334 Gütersloh


Postanschrift

Kreis Gütersloh
33324 Gütersloh


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