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Erlaubnis für Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer, Wohnimmobilienverwalter
Wer gewerbsmäßig den Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte (z.B. Erbbaupacht), gewerbliche Räume, Wohnräume und Darlehen, mit Ausnahme von Verträgen die entweder durch ein Grundpfandrecht besichert sind oder die für den Erwerb oder Erhaltung des Eigentums an Grundstücken, an bestehenden oder zu errichtenden Gebäuden oder für den Erwerb oder die Erhaltung von grundstücksgleichen Rechten bestimmt sind, vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen will, benötigt eine Erlaubnis.
Eine Erlaubnis benötigt auch, wer Bauvorhaben als sogenannter Bauträger unter Verwendung von Fremdkapital seiner Kunden vorbereiten oder durchführen oder solche als Baubetreuer wirtschaftlich vorbereiten oder durchführen will (§ 34c Absatz 1 Gewerbeordnung - GewO).
Achtung !
Ab dem 01.08.2018 besteht auch für Wohnimmobilienverwalter eine Erlaubnispflicht sowie für Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter eine Weiterbildungspflicht. Weitere Informationen finden Sie hier.
Mit dem Gesetz zur Einführung einer Berufszulassungsregelung für gewerbliche Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter vom 17.10.2017 wurde für diejenigen, die gewerbsmäßig das gemeinschaftliche Eigentum von Wohnungseigentümern oder für Dritte Mietverhältnisse über Wohnräume im Sinne § 549 des Bürgerlichen Gesetzbuches verwalten, eine Erlaubnispflicht eingeführt. Für bereits vor dem 01.08.2018 tätigen Wohnimmobilienverwalter besteht eine Übergangsfrist. Diese sind verpflichtet bis zum 01.03.2019 eine Erlaubnis nach § 34c Absatz 1 Nummer 4 GewO zu beantragen.
Weiterhin wurde mit dem Gesetz zur Einführung einer Berufszulassungsregelung für Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter (Erlaubnisinhaber nach § 34c Absatz 1 Nummer 1 und 4 GewO) eine Pflicht zur Weiterbildung eingeführt. Diese müssen sich in einem Zeitraum von 3 Jahren in einem Umfang von 20 Stunden weiterbilden. Die Nachweise der Weiterbildung sind fünf Jahre aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen unentgeltlich vorzulegen. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Weiterbildungsmaßnahme durchgeführt wurde.
Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen (GmbH, AG). Bei Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit (z.B. OHG, KG) ist eine Erlaubnis für jeden geschäftsführenden Gesellschafter erforderlich.
Eine Erlaubnis nach § 34c GewO dient dem Schutz der Bürgerinnen und Bürger, da es sich hierbei um ein besonderes Vertrauensgewerbe handelt und um den Verbraucher vor Vermögensschäden zu schützen.
Die Erlaubnisbehörde prüft neben der Zuverlässigkeit des Antragstellers oder der mit der Leitung des Betriebes beziehungsweise einer Zweigniederlassung beauftragten Person auch dessen Vermögensverhältnisse.
Auf die Erlaubnis besteht ein Rechtsanspruch, sofern keine Versagungsgründe vorliegen. Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller oder eine mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person die für den Gewerbetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt oder wenn der Antragsteller in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt.
Ein Widerruf der Erlaubnis ist unter anderem in den Fällen möglich, in denen aufgrund verschwiegener oder nachträglich eingetretener Tatsachen Versagungsgründe bekannt geworden sind.
Notwendige Unterlagen:
- Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde. Dieses Zeugnis müssen Sie bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung Ihres Wohnorts beantragen.
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde. Auch diese Auskunft erhalten Sie bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung Ihres Wohnortes.
- Bescheinigung in Steuersachen. Diese Bescheinigung ist bei dem Finanzamt zu beantragen, welches für die antragstellende beziehungsweise für die mit der Leitung oder Vertretung des Betriebes beauftragte Person zuständig ist.
Zusätzlich bei juristischen Personen (sofern nicht in Gründung):
- Auszug aus dem Handels- beziehungsweise Genossenschaftsregister. Diesen Auszug erhalten Sie bei dem für die Firma zuständigen Amtsgericht.
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde. Diese Auskunft erhalten Sie bei der für die Firma zuständigen Stadt- oder Gemeindeverwaltung.
- Bescheinigung in Steuersachen Diese Bescheinigung erhalten Sie bei dem für die Firma zuständigen Finanzamt.
Alle Unterlagen dürfen nicht älter als drei Monate sein.
Zusätzlich für Wohnimmobilienverwalter
Eine Bescheinigung über den Bestand einer Berufshaftpflichtversicherung nach § 34c Absatz 2 Nummer 3 GewO, §§ 15, 15a MaBV für die natürliche Person sowie für Personenhandelsgesellschaften, in denen diese tätig ist.
Gebühren:
Der Gebührenrahmen liegt für Immobilienmakler und Bauträger/Baubetreuer zwischen 100,00 bis 1.500,00 Euro und für Darlehnsvermittler zwischen 200,00 bis 5.000,00 Euro. Die aktuellen Gebührensätze entnehmen Sie bitte der Anlage zum Antragsformular einer Erlaubnis nach § 34c der Gewerbeordnung.
Die Gebühr für die Rücknahme oder den Widerruf der Erlaubnis zum Betrieb eines Gewerbes nach § 34c Abs. 1 GewO beträgt 100,00 € - 1.000,00 €.
Rechtsgrundlage:
§ 34c Gewerbeordnung
Ihr Ansprechpartner
Herr Brüning
Tel.: 05241/ 85-2223
Fax: 05241/ 85-32223
eMail: Gewerbe@kreis-guetersloh.de
Postanschrift:
Kreis Gütersloh
33324 Gütersloh
Hausanschrift:
Herzebrocker Str. 140
33334 Gütersloh
Weitere Infos im WWW:
Weitere Informationen zum Herunterladen:
- Antrag Erlaubnis gem. § 34c GewO (Einzelunternehmer, GbR, oHG, KG)
(PDF-Datei / 110 KB) - Antrag Erlaubnis gem. § 34c GewO (GmbH, GmbH & Co. KG, UG, eG)
(PDF-Datei / 112 KB) - Gebühren für eine § 34 c-Erlaubnis
(PDF-Datei / 128 KB) - Makler-Negativerklärung
(PDF-Datei / 216 KB) - Erklärung über den (Teil-) Verzicht
(PDF-Datei / 175 KB)