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Kooperationsvereinbarung zur Bestandsregulierung von Nutria und Bisam tritt in Kraft
Die im Laufe des letzten Jahres konzipierte Kooperationsvereinbarung zur Bestandsregulierung von Nutria und Bisam tritt am 01.08.2019 in Kraft. Die Arbeitsgruppe, bestehend aus Vertretern der Kommunen, verschiedener Fachbehörden des Kreises, der Landwirtschaft und der Kreisjägerschaft, konnte den Vertrag zur Mitte des Jahres abstimmen und fertigen, sodass dieser im Juli von den Vertragsparteien unterzeichnet werden konnte.
Durch die invasiven Arten Nutria und Bisam werden zunehmend erhebliche Schäden an Ufern, Dämmen unserer Gewässer als auch an landwirtschaftlichen Kulturen sowie im Naturhaushalt durch Bautätigkeit und Fraß verursacht. Aus diesem Grund war die Notwendigkeit einer Bestandsregulierung offenkundig. Der Schadensausweitung wird dadurch Rechnung getragen.
Bei der Konzipierung der Vereinbarung wurde der Tierschutz umfassend gewürdigt. Eine Regulierung darf nur unter strikter Beachtung der tierschutzrechtlichen Aspekte erfolgen. Die Fänger und Jäger sind dazu angehalten, konkrete Rahmenbedingungen des Tierschutz-, Natur- und Artenschutz- sowie des Jagdrechtes zu beachten. Aus diesem Grund wurden durch den Kreis Gütersloh Merkblätter für Fänger und Jäger erstellt, die Bestandteil der Kooperationsvereinbarung geworden sind, Als Laufzeit der Vereinbarung sind 3 Jahre vorgesehen (Pilotphase).
Die Regulierung wird durch die Kommunen oder in Absprache mit diesen von den Wasser- und Bodenverbänden bestellten Fängern, als auch von den Jagdausübungsberechtigten, den Jagdaufsehern bzw. Jagdhelfern durchgeführt werden. Es wird eine einheitliche Prämie für jeden im Kreisgebiet erlegten Nutria oder Bisam gezahlt. Der Nachweis des Fanges / der Erlegung wird durch die Vorweisung und Abgabe des Schwanzes bei den kommunal benannten dezentralen Erfassungsstellen erfolgen.
Für die Ausübung der Fallenjagd benötigen Jäger eine spezielle Fangjagdqualifikation. Es gelten hier die bereits bekannten Regelungen zum Einsatz von Lebendfallen aus dem Jagdrecht (z.B. Meldung der Falle bei der unteren Jagdbehörde). Fänger dürfen dagegen nur anerkannte Totschlagfallensysteme mit einem entsprechenden Sachkundenachweis nach dem Tierschutzgesetz benutzen. Nähere Angaben finden sich in unserem Merkblatt.
Die Erfassungstermine sind jährlich am 31.03. und 30.09.
Für Rückfragen steht Ihnen die untere Jagdbehörde (05241 – 85 22 22) sowie die untere Naturschutzbehörde (05241 – 85 2726) zur Verfügung.
Bestandsregulierung von Nutria und Bisam - Ein Merkblatt für Fänger
Bestandsregulierung von Nutria und Bisam - Ein Merkblatt für Jäger
Kooperationsvereinbarung zur Bestandsregulierung von Nutria und Bisam
Anzeige von Lebendfallen im Jagdrevier
(PDF-Datei / 423 KB)
Generelle Informationen zur Prädatorenbejagung im Kreis Gütersloh
a) Fangjagd nach neuem Jagdrecht
Das neue LJG-NRW verbietet den Einsatz von Totschlagfallen für Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen, komplett!
Die Anzahl und Art der noch zulässigen Lebendfallen, deren Kennzeichnung, der Einsatzort und der Verwendungszeitraum sind nun der Unteren Jagdbehörde anzuzeigen. Bei Änderung der angezeigten Verhältnisse ist entsprechend zu verfahren. Bei der Verwendung von Jungfuchsfallen handelt es sich um Jagd am Bau und nicht um Baujagd. Die Verwendung von Jungfuchsfallen ist damit weiterhin erlaubt (die Fallen sind jedoch ebenso anzeigepflichtig). Zur Vereinfachung der Meldung der anzeigepflichtigen Fallen im Jagdrevier und zur weiteren Information für anwendende Jäger wird auf das Merkblatt "Anzeige von Lebendfallen im Jagdrevier" (unten auf der Seite) verwiesen.
Die Fangjagd darf nur von Revierjägern (Berufsjägern!), Jagdaufsehern oder von Personen ausgeübt werden, die an einem anerkannten Ausbildungslehrgang teilgenommen haben. Bisherige Prüfungszeugnisse des Landesjagdverbandes NRW gelten als geeigneter Nachweis. Eine weitere Übersicht über anerkannte Lehrgänge zum Umgang mit Fallen, sehen Sie hier:
https://www.umwelt.nrw.de/naturschutz/jagd-und-fischerei/jagd/fangjagd/
b) Baujagd auf Füchse und Dachse
Die Baujagd auf Füchse im Natur- und Kunstbau sowie auf Dachse im Kunstbau ist erlaubt. Verboten ist die Ausübung der Baujagd auf Dachse in Naturbau.