- Aktuelles
- Themen
- Tiere & Lebensmittel
- Ordnung
- Bevölkerungsschutz
- Auto, Verkehr & Mobilität
- Geoinformation, Kataster und Vermessung
- Gesundheit
- Bauen, Wohnen, Immissionen
- Jugend
- Bildung
- Kommunales Integrationszentrum
- Kommunales Integrationszentrum Kreis Gütersloh
- Team des Kommunalen Integrationszentrums
- Aktuelles aus dem Kommunalen Integrationszentrum
- Integrationskonzept
- Integration durch Bildung
- Integration als Querschnittsaufgabe
- Kommunales Integrationsmanagement (KIM NRW)
- KOMM-AN NRW Förderung
- Wegweiser Integration im Kreis Gütersloh
- Soziales
- Jobcenter Kreis Gütersloh
- Energie & Klima
- Energie & Klima aktuell
- Integriertes Klimaschutzkonzept
- Klimafolgenanpassung
- Klimaschutz - Projekte und Aktivitäten
- Bauen+Sanieren+Energieberatung
- Solardachkataster
- Gründachkataster
- Klimabildung
- Online-Energiesparratgeber
- Geförderte Maßnahmen
- Erneuerbare Energien
- Energiesparen im Haushalt
- Mobilität - Strategie und Berichte
- Mobilität - Projekte und Aktivitäten
- Umwelt
- Wasser
- Unser Kreis
Der Fischereischein in NRW
Jede natürliche Person, die nicht aufgrund ihres Alters oder wegen einer Behinderung lediglich einen Jugend- bzw. Sonderfischereischein besitzt, muss zur Ausübung der Fischerei Inhaber eines Fischereischeins sein.
Wo erhalte ich einen Fischereischein?
Den Fischereischein erhalten Sie bei der Gemeinde- bzw. Stadtverwaltung, in deren Gebiet Sie Ihren ständigen Wohnsitz haben.
Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen, damit ich einen Fischereischein erhalte?
Zum Erwerb des nordrhein-westfälischen Fischereischeins ist es grundsätzlich erforderlich, die nordrhein-westfälische Fischerprüfung abzulegen.
Dieses gilt nicht für:
- beruflich ausgebildete Fischer und Fischzüchter sowie für Personen, die hierzu ausgebildet worden sind,
- Personen, die auf dem Gebiet der Fischerei wissenschaftlich ausgebildet sind,
- Personen, denen innerhalb von 3 Jahren vor Inkrafttreten des Landesfischereigesetzes ein Fischereischein erteilt worden ist
- Personen, die vor Inkrafttreten des Landesfischereigesetzes eine von einem Fischereiverband durchgeführte Fischerprüfung erfolgreich abgelegt haben,
- Personen, die bis zum 03.10.1990 im Beitrittsgebiet zur Bundesrepublik Deutschland die vom dortigen Anglerverband anerkannte Qualifikation zum Fang von Raubfischen erworben haben,
- Mitglieder diplomatischer und berufskonsularischer Vertretungen und deren Angehörige, soweit sie durch Ausweis des Auswärtigen Amtes oder der Staats- oder Senatskanzlei eines Landes ausgewiesen sind,
- die Erteilung von Jugendfischereischeinen.
Jugendfischereischein
Jugendliche, die das zehnte, aber noch nicht das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben, darf der Fischereischein nur als Jugendfischereischein erteilt werden, es sei denn, sie haben die Fischerprüfung abgelegt und das vierzehnte Lebensjahr vollendet. Der Jugendfischereischein berechtigt nur zur Ausübung der Fischerei in Begleitung eines Inhabers eines Fischereischeines.
Sonderfischereischein
Für Personen mit bestimmten Behinderungen gibt es einen Sonderfischereischein, der ohne Prüfung erworben werden kann und der zum Angeln in Begleitung eines Fischereischeininhabers berechtigt.
Werden in anderen Bundesländern abgelegte Fischerprüfungen bei der Erteilung des Fischereischeins anerkannt?
In anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland absolvierte Fischerprüfungen werden anerkannt, allerdings nur wenn der Absolvent zum Zeitpunkt der Prüfung seinen ständigen Wohnsitz nicht in Nordrhein-Westfalen hatte.
Gibt es weitere Ausnahmen?
Eine weitere Ausnahme besteht für Personen, die nicht länger als 1 Jahr für einen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland gemeldet sind. Ihnen kann auch ohne Fischerprüfung ein Jahresfischereischein erteilt werden, wenn sie auf eine andere Weise die für die Ausübung des Fischfangs notwendigen Kenntnisse nachweisen. Hinsichtlich der Art und des Umfanges dieses Nachweises sollte Kontakt mit der zuständigen Gemeinde- oder Stadtverwaltung aufgenommen werden.
Können im Ausland abgelegte Fischerprüfungen anerkannt werden?
Außerhalb der Bundesrepublik Deutschland abgelegte Fischerprüfungen können grundsätzlich nicht im Rahmen der Erteilung eines Fischereischeines anerkannt werden.
Gültigkeit und Kosten eines Fischereischeins
Ein Fischereischein kann für 1 Jahr (Jahresfischereischein) oder 5 Jahre (5- Jahres-Fischereischein) ausgestellt werden. Der Verlängerung des Fischereischeins steht die Erteilung gleich.
Nach der Verwaltungsgebührenordnung NRW werden folgende Gebühren und Abgaben für den Fischereischein erhoben:
Erteilung eines Jahresfischereischeins
Verwaltungsgebühren: 8 €
Fischereiabgabe: 8 €
Erteilung eines 5-Jahres-Fischereischeins
Verwaltungsgebühren: 24 €
Fischereiabgabe: 24 €
Erteilung eines Jugendfischereischeins
Verwaltungsgebühren: 4 €
Fischereiabgabe: 4 €
Erteilung eines Sonderfischereischeins
Verwaltungsgebühren: 8 €
Fischereiabgabe: 8 €
Erteilung eines Sonderfischereischeins für fünf Jahre
Verwaltungsgebühren: 24 €
Fischereiabgabe: 24 €
Erteilung eines Ersatzfischereischeins bei Verlust des Originals
Verwaltungsgebühren: 5 €
Nach dem Landesfischereigesetz wird mit der Gebühr für den Fischereischein eine Fischereiabgabe in gleicher Höhe erhoben, die dem Land zufließt und nach Anhörung des Beirats für das Fischereiwesen zur Förderung der Fischerei zu verwenden ist.
Ihr Ansprechpartner
Die Gemeinde- bzw. Stadtverwaltung Ihres Wohnsitzes.