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Wie beantrage ich meinen Aufenthaltstitel?
Sie möchten einen Aufenthaltstitel für Ihren Aufenthalt im Kreis Gütersloh beantragen? Hier erhalten Sie weitere Informationen zum Ablauf des Verwaltungsverfahrens.
- 1. Inhaber einer Aufenthaltsgestattung oder Duldung
- 2. Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis
- 3. Inhaber einer Niederlassungserlaubnis
- 4. Unionsbürger
1. Inhaber einer Aufenthaltsgestattung oder Duldung
Die Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsgestattung oder Duldung beantragen Sie bitte bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung Ihres Wohnortes. Diese leitet den Antrag an die Ausländerbehörde weiter, wo er bearbeitet wird. Nach Entscheidung über Ihren Antrag erhalten Sie von der Ausländerbehörde eine schriftliche Nachricht. Die Gestattung oder Duldung können Sie anschließend in der Regel bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung Ihres Wohnortes abholen.
Sollten Sie Fragen haben, können Sie uns gerne anrufen. Wir empfehlen Ihnen, hierzu die publikumsschwächeren Nachmittage von Montag bis Mittwoch zu nutzen. Ihren Ansprechpartner finden Sie hier: Ansprechpartner Asyl.
Persönliche Vorsprachen sind nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich!
2. Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis
Ausländer mit Wohnsitz im Inland, die bereits eine befristete Aufenthaltserlaubnis besitzen, müssen diese regelmäßig verlängern lassen. Hierbei ist es wichtig, dass der Verlängerungsantrag rechtzeitig vor Ablauf der bisherigen Aufenthaltserlaubnis bei der Ausländerbehörde eingeht. Die Ausländerbehörde weist Ausländer mit einer befristeten Aufenthaltserlaubnis ca. acht Wochen vor Ablauf der Aufenthaltserlaubnis mit einem Informationsschreiben auf die Notwendigkeit eines Verlängerungsantrags hin. Mit dem Informationsschreiben erhalten Sie einen Antragsvordruck und einen Hinweis auf die benötigten Unterlagen.
Es kann leider nicht garantiert werden, dass alle Ausländer ein entsprechendes Informationsschreiben erhalten. Hierbei handelt es sich um eine Serviceleistung der Ausländerbehörde. Ausländer sind gesetzlich verpflichtet, sich selbst rechtzeitig um die Verlängerung des Aufenthaltstitels zu kümmern. Sollten Sie acht Wochen vor Ablauf Ihres Aufenthaltstitels noch kein Informationsschreiben der Ausländerbehörde erhalten haben, senden Sie das "Antragsformular elektronischer Aufenthaltstitel (eAT)" bitte ausgefüllt und unterschrieben mit den entsprechenden Unterlagen an die Ausländerbehörde.
Das Antragsformular und die Informationen, welche Unterlagen wir für die Verlängerung Ihres Aufenthaltstitels benötigen, finden Sie hier: Dienstleistungen ABH.
Bitte beachten Sie, dass zwischen der Beantragung und der Aushändigung des Aufenthaltstitels regelmäßig ca. acht Wochen vergehen. Ein Grund für die mehrwöchige Bearbeitungszeit ist die Produktionsdauer des elektronischen Aufenthaltstitels bei der Bundesdruckerei, die von der Ausländerbehörde nicht beeinflusst werden kann.
Sollten Sie Fragen haben, können Sie uns gerne anrufen. Wir empfehlen Ihnen, hierzu die publikumsschwächeren Nachmittage von Montag bis Mittwoch zu nutzen. Ihren Ansprechpartner finden Sie hier: Ansprechpartner Aufenthalt.
Persönliche Vorsprachen sind nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich!
3. Inhaber einer Niederlassungserlaubnis
Auch Ihre Niederlassungserlaubnis (= unbefristeter Aufenthaltstitel) ist an Ihren gültigen Heimatpasses gebunden. Achten Sie daher darauf, rechtzeitig einen neuen Reisepass bei der Auslandsvertretung Ihres Heimatstaats zu beantragen.
Nach dem Erhalt Ihres neuen Reisepasses vereinbaren Sie bitte telefonisch einen Termin mit der Ausländerbehörde zur Übertragung Ihrer Niederlassungserlaubnis auf den neuen Reisepass.
Die Niederlassungserlaubnis wird ebenfalls als elektronischer Aufenthaltstitel (eAT) ausgestellt. Bitte beachten Sie, dass zwischen dem Termin zur Übertragung Ihrer Niederlassungserlaubnis und der Aushändigung des Aufenthaltstitels regelmäßig ca. vier Wochen vergehen. Ein Grund für die mehrwöchige Bearbeitungszeit ist die Produktionsdauer des elektronischen Aufenthaltstitels bei der Bundesdruckerei, die von der Ausländerbehörde nicht beeinflusst werden kann.
Sollten Sie Fragen haben, können Sie uns gerne anrufen. Wir empfehlen Ihnen, hierzu die publikumsschwächeren Nachmittage von Montag bis Mittwoch zu nutzen. Ihren Ansprechpartner finden Sie hier: Ansprechpartner Aufenthalt.
Persönliche Vorsprachen sind nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich!
4. Unionsbürger
Staatsangehörige der EU-Staaten benötigen für ihren Aufenthalt in Deutschland keine Aufenthaltserlaubnis, kein Visum und keine Freizügigkeitsbescheinigung. Unionsbürger genießen Freizügigkeit, das bedeutet, dass sie sich in Deutschland ungehindert aufhalten können, solange sie keine öffentlichen Leistungen (z.B. SGB II oder XII, Wohngeld) beziehen. Ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ist daher nicht notwendig.
Unionsbürger erhielten bis zum 28.01.2013 von der Ausländerbehörde kostenlos eine Bescheinigungen über das gemeinschaftsrechtliche Aufenthaltsrecht ("Freizügigkeitsbescheinigungen") mit der sie ihr Aufenthaltsrecht nachweisen konnten. Aufgrund einer Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU werden ab dem 29.01.2013 keine Freizügigkeitsbescheinigungen mehr an Unionsbürger ausgestellt. Die Freizügigkeitsbescheinigung ist ersatzlos entfallen. Somit stellt die Ausländerbehörde auch keine anderen Bescheinigungen über ein vorliegendes Freizügigkeitsrecht aus.
Nähere Informationen entnehmen Sie bitte dem Merkblatt zum Wegfall der Freizügigkeitsbescheinigung.