Wer darf arbeiten?

Ob und in welchem Umfang Sie in Deutschland arbeiten dürfen, verrät Ihnen Ihr Aufenthaltstitel. Hier erhalten Arbeitnehmer und Arbeitgeber weitere Informationen zum Thema Arbeitserlaubnis.

Unionsbürger: keine Arbeitserlaubnis notwendig

Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger)¹ genießen Freizügigkeit in Deutschland. Sie können jede selbstständige Tätigkeit oder Beschäftigung aufnehmen. Eine gesonderte Erlaubnis oder Bescheinigung wird nicht benötigt. Sie sind deutschen Arbeitnehmern insoweit gleich gestellt.

Für die zuletzt aufgenommenen EU-Mitgliedstaaten (Bulgarien, Rumänien, Kroatien) galten in der Vergangenheit Beschränkungen bei der Arbeitsaufnahme, diese sind inzwischen aufgehoben - Stand: 01.07.2015. Dasselbe gilt für Angehörige der Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR)² und ähnlich auch für Staatsangehörige der Schweiz.

Detailierte Informationen: Aufenthaltsrechte und Dokumentationspflichten von Arbeitgebern bei Freizügigkeitsberechtigten und Schweizer Staatsangehörigen (Stand 09/2023; PDF-Datei vom Bundesministerium des Inneren und für Heimat)

¹: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakische Republik, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Zypern

²: Island, Liechtenstein, Norwegen

Staatsangehörige aus Nicht-EU-Ländern: Arbeitserlaubnis ergibt sich aus dem Aufenthaltstitel

 

I. Allgemeines

 

• Ausländer, die keine Unionsbürger sind (Drittstaatler), benötigen für die Aufnahme einer Beschäftigung einen deutschen Aufenthaltstitel. Ein möglicher Aufenthaltstitel eines anderen EU-Mitgliedsstaats reicht hierzu nicht aus.

 

• Eine Beschäftigung ist nur dann erlaubt, wenn es im Aufenthaltstitel ausdrücklich vermerkt ist. Jeder deutsche Aufenthaltstitel enthält eine Angabe darüber, ob und ggf. in welchen Grenzen eine Beschäftigung gestattet ist.

 

• Die Beschäftigungserlaubnis wird von der Ausländerbehörde zusammen mit dem Aufenthaltstitel erteilt. Eine separate "Arbeitserlaubnis", wie sie früher vom Arbeitsamt ausgestellt wurde, gibt es derzeit nicht mehr.

 

II. Unterschiedliche Auflagen zur Erwerbstätigkeit

 

• "Erwerbstätigkeit gestattet" = jegliche unselbständige & selbständige Tätigkeit ist erlaubt. Die Inhaber sind deutschen Arbeitnehmern insoweit gleich gestellt. Diese Auflage enthalten z.B. Aufenthaltserlaubnisse, die aus familiären Gründen erteilt wurden oder unbefristete Aufenthaltstitel.

 

• "Beschäftigung gestattet" = jegliche unselbständige Tätigkeit ist erlaubt. Diese Auflage enthalten z.B. Aufenthaltserlaubnisse, die aus humanitären Gründen erteilt wurden.

 

• Konkret definierte Tätigkeit (z.B. "Beschäftigung erlaubt als Spezialitätenkoch im Restaurant Mustermann in Musterstadt bis 31.12.2015") = nur die konkret definierte Tätigkeit ist erlaubt. Ist ein Wechsel der Tätigkeit oder des Arbeitgebers vorgesehen, ist hierzu eine erneute Genehmigung der Ausländerbehörde notwendig. Diese Auflage enthalten z.B. Aufenthaltserlaubnisse, die zur Aufnahme der konkreten Beschäftigung erteilt wurden.

 

• "Beschäftigung nur nach vorheriger Erlaubnis der Ausländerbehörde" = vor der Arbeitsaufnahme ist ein Antrag auf Erlaubnis einer Beschäftigung an die Ausländerbehörde zu schicken. Sie benötigen dafür die am Ende dieser Seite hinterlegten Formulare o "Antrag Beschäftigungserlaubnis" (von Ihnen auszufüllen) o "Antrag Beschäftigungserlaubnis - Anlage Stellenbeschreibung" (vom Arbeitgeber auszufüllen) Die Ausländerbehörde entscheidet nach interner Beteiligung der Arbeitsagentur, ob und ggf. mit welchen Beschränkungen eine Tätigkeit erlaubt werden kann. Falls die Aufnahme einer Tätigkeit gestattet wird, ändert die Ausländerbehörde die Auflage des Aufenthaltstitels, der Aufenthaltsgestattung oder Duldung entsprechend.

 

• "Erwerbstätigkeit nicht gestattet" = eine selbständige oder unselbständige Tätigkeit ist verboten. Diese Auflage enthalten z.B. Aufenthaltstitel, deren Zweck durch eine Arbeitsaufnahme gefährdet würde (z.B. Besuch, Sprachkurs).

 

III. Inhaber einer Aufenthaltsgestattung oder Duldung Aufenthaltsgestattung (während eines laufenden Asylverfahrens)

 

• Bis zum 3. Monat: Eine Beschäftigung ist unabhängig von der Art der Beschäftigung nicht erlaubt.

 

• Ab dem 4. Monat: Die Erlaubnis zur Aufnahme einer Ausbildung oder Beschäftigung kann bei der Ausländerbehörde beantragt werden. Die Ausländerbehörde entscheidet über den Antrag regelmäßig nach interner Beteiligung der Arbeitsagentur. Durch die Arbeitsagentur werden die Beschäftigungsbedingungen geprüft. Zudem erfolgt eine Vorrangprüfung (stehen für die Tätigkeit andere bevorrechtigte Arbeitnehmer zur Verfügung). Zeit- und Leiharbeit sind nicht möglich.

 

• Ab dem 16. Monat: Die Erlaubnis zur Aufnahme einer Ausbildung oder Beschäftigung kann bei der Ausländerbehörde beantragt werden. Die Ausländerbehörde entscheidet über den Antrag regelmäßig nach interner Beteiligung der Arbeitsagentur. Durch die Arbeitsagentur werden die Beschäftigungsbedingungen geprüft. Die Vorrangprüfung (stehen für die Tätigkeit andere bevorrechtigte Arbeitnehmer zur Verfügung) fällt weg. Zeit- und Leiharbeit sind nicht möglich.

 

• Ab dem 49. Monat: Die Erlaubnis zur Aufnahme einer Ausbildung oder Beschäftigung kann bei der Ausländerbehörde beantragt werden. Die Ausländerbehörde entscheidet über den Antrag ohne Beteiligung der Arbeitsagentur. Die Beschäftigungsbedingungen werden nicht geprüft. Eine Vorrangprüfung erfolgt nicht. Zeit- und Leiharbeit sind nun ebenfalls möglich.

 

Duldung (nach erfolglosem Asylverfahren, Inhaber ist ausreisepflichtig)

 

Inhaber einer Duldung sind zur Ausreise aus Deutschland verpflichtet, sie können aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen jedoch nicht in ihr Heimatland zurückgeführt werden. Die Duldung bescheinigt dem Inhaber, dass seine Abschiebung derzeit ausgesetzt ist. Duldungsinhabern darf die Ausübung einer Beschäftigung nicht erlaubt werden, wenn aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihnen aus Gründen, die sie selbst zu vertreten haben (z.B. durch falsche Angaben über ihre Identität oder Staatsangehörigkeit), nicht vollzogen werden können.

Liegt dieser Versagungsgrund nicht vor, ist die Aufnahme einer Ausbildung oder Beschäftigung unter annähernd gleichen Voraussetzungen wie für Inhaber einer Aufenthaltsgestattung möglich:

 

• Ab dem 1. Monat: Die Erlaubnis zur Aufnahme einer Ausbildung oder Beschäftigung kann bei der Ausländerbehörde beantragt werden. Die Ausländerbehörde entscheidet über den Antrag regelmäßig nach interner Beteiligung der Arbeitsagentur. Durch die Arbeitsagentur werden die Beschäftigungsbedingungen geprüft. Zudem erfolgt eine Vorrangprüfung (stehen für die Tätigkeit andere bevorrechtigte Arbeitnehmer zur Verfügung). Zeit- und Leiharbeit sind nicht möglich.

 

• Ab dem 16. Monat: Die Erlaubnis zur Aufnahme einer Ausbildung oder Beschäftigung kann bei der Ausländerbehörde beantragt werden. Die Ausländerbehörde entscheidet über den Antrag regelmäßig nach interner Beteiligung der Arbeitsagentur. Durch die Arbeitsagentur werden die Beschäftigungsbedingungen geprüft. Die Vorrangprüfung (stehen für die Tätigkeit andere bevorrechtigte Arbeitnehmer zur Verfügung) fällt weg. Zeit- und Leiharbeit sind nicht möglich.

 

• Ab dem 49. Monat: Die Erlaubnis zur Aufnahme einer Ausbildung oder Beschäftigung kann bei der Ausländerbehörde beantragt werden. Die Ausländerbehörde entscheidet über den Antrag regelmäßig ohne Beteiligung der Arbeitsagentur. Die Beschäftigungsbedingungen werden nicht geprüft. Eine Vorrangprüfung erfolgt nicht. Zeit- und Leiharbeit sind nun ebenfalls möglich.

Unterstützung bei der Arbeitsaufnahme durch die Agentur für Arbeit

Da Personen mit Aufenthaltsgestattung und Duldung nunmehr deutlich früher am Arbeitsmarkt teilhaben können, sind sie auch frühzeitig von den bestehenden Regelsystemen zur Arbeitsmarktintegration erfasst: In Zukunft können sie fast von Beginn des Aufenthalts an von den Arbeitsagenturen betreut, beraten und vermittelt werden und regelmäßig entsprechende Beratungs- und Förderinstrumente in Anspruch nehmen. Dies ist umso wichtiger, als Personen mit Aufenthaltsgestattung und Duldung keinen Anspruch auf Sozialleistungen nach dem SGB II haben - also eine Förderung der Arbeitsmarktteilhabe durch die Jobcenter auch in Zukunft nicht stattfinden wird. Die ersten drei Monate, in denen weiterhin kein Zugang zum Arbeitsmarkt besteht, könnten seitens der Personen mit Aufenthaltsgestattung und Duldung und der Arbeitsagenturen genutzt werden, um mögliche ausländische Abschlüsse anerkennen zu lassen und andere vorbereitende Unterstützungsinstrumente zu aktivieren.

 

Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Agentur für Arbeit:

Agentur für Arbeit Gütersloh

Langer Weg 9b

33332 Gütersloh

Tel: 0800 4 5555 00 (kostenfrei)

Fax: 05241 / 861 - 199

https://www.arbeitsagentur.de/vor-ort/bielefeld/guetersloh

Hinweis für Arbeitgeber:

 

Das Aufenthaltsgesetz verpflichtet Arbeitgeber dazu, sich vor Aufnahme der Beschäftigung zu vergewissern, dass ihre ausländische Mitarbeiterin oder ihr Mitarbeiter dazu berechtigt ist. Seit 26.11.2011 sind Arbeitgeber verpflichtet, für die Dauer der Beschäftigung eine Kopie des Aufenthaltstitels, der Duldung oder der Aufenthaltsgestattung in elektronischer oder in Papierform aufzubewahren. Bei einem Versäumnis beträgt das Bußgeld bis zu 500.000 Euro.

 

In den Fällen, in denen eine ausländische Arbeitskraft beschäftigt werden soll, sich aber noch nicht mit einem entsprechenden Aufenthaltstitel in Deutschland aufhält, können Arbeitgeber das Vorabprüfungsverfahren der Bundesagentur für Arbeit nutzen. Die Bundesagentur für Arbeit prüft dabei noch vor Beginn des Visumverfahrens bzw. vor der Einreise der ausländischen Arbeitskraft, ob die arbeitsmarktrechtlichen Voraussetzungen für die Besetzung einer Stelle mit einer ausländischen Arbeitskraft erfüllt wären. Bei einem positiven Prüfungsergebnis erhält der Arbeitgeber hierüber eine für sechs Monate bindende Auskunft. Neben der durch dieses Verfahren entstehenden Gewissheit für den Arbeitgeber und die ausländische Arbeitskraft kann der Entscheidungsprozess im Visumverfahren erheblich verkürzt werden. Das Vorabprüfungsverfahren ist auch dann möglich, wenn der ausländische Arbeitnehmer bzw. die ausländische Arbeitnehmerin noch nicht namentlich bekannt ist. Weitere Informationen und die entsprechenden Formulare sind auf der Website der Bundesagentur für Arbeit zu finden:

http://www.arbeitsagentur.de/web/content/DE/Unternehmen/Arbeitskraeftebedarf/Beschaeftigung/Auslaender/index.htm


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