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Wer benötigt einen Aufenthaltstitel?
Wenn Sie unsicher sind, ob Sie einen Aufenthaltstitel für die Einreise und den Aufenthalt in Deutschland benötigen, erhalten Sie hier weitere Informationen.
- 1. Staatsangehörige aus Ländern, die nicht der Europäischen Union angehören (Drittstaatsangehörige)
- 2. Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger)
1. Staatsangehörige aus Ländern, die nicht der Europäischen Union angehören (Drittstaatsangehörige)
Wohnsitz im Ausland - Visum für einen Besuchsaufenthalt
Für die Einreise und den Aufenthalt in Deutschland von bis zu drei Monaten, müssen Ausländer in der Regel bereits im Heimatland bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung ein Besuchsvisum beantragen und können erst mit diesem gültigen Visum nach Deutschland einreisen! Die Aufnahme einer Beschäftigung oder ein anschließender Daueraufenthalt in Deutschland sind hiermit nicht möglich.
Wohnsitz im Ausland - Visum für einen dauerhaften Aufenthalt
Für die Einreise und den Aufenthalt in Deutschland von mehr als drei Monaten, müssen Ausländer in der Regel ebenfalls bereits im Heimatland bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung ein Visum beantragen und können erst mit diesem gültigen Visum nach Deutschland einreisen. Ein Besuchvisums reicht in diesem Fall nicht aus! Es ist ein Visum zum dauerhaften Aufenthalt (z.B. Familiennachzug, Arbeitsaufnahme etc.) zu beantragen. Nach der Einreise mit dem erteilten Visum kann anschließend eine Aufenthaltserlaubnis für den dauerhaften Aufenthalt in Deutschland bei der Ausländerbehörde beantragt werden.
Die Notwendigkeit eines Visums kann im Zweifelsfall bei der Ausländerbehörde erfragt werden.
Nähere Informationen zu den Visabestimmungen finden Sie auf der Internetseite der deutschen Auslandsvertretung im jeweiligen Heimatland:
http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/03-WebseitenAV/Uebersicht_node.html
Wohnsitz im Inland - Aufenthaltserlaubnis
Ausländer mit Wohnsitz in Deutschland erhalten eine Aufenthaltserlaubnis, sofern sie die gesetzlichen Voraussetzungen einer Aufenthaltserlaubnis erfüllen. Die Aufenthaltserlaubnis ist regelmäßig befristet. Möchte sich ein Ausländer auch nach Ablauf seiner jetzigen Aufenthaltserlaubnis in Deutschland aufhalten, muss er rechtzeitig (d.h. ca. acht Wochen vor Ablauf der aktuellen Aufenthaltserlaubnis) bei der Ausländerbehörde die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis beantragen.
Aufenthaltserlaubnisse können zu unterschiedlichen Zwecken erteilt werden. Mögliche Aufenthaltszwecke sind:
- Aufenthaltserlaubnis zum Studium
- Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug
- Aufenthaltserlaubnis zur selbständigen Erwerbstätigkeit
- Aufenthaltserlaubnis zur unselbständigen Erwerbstätigkeit
Ausländer mit mehrjährigem rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland können die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis ( = unbefristeter Aufenthaltstitel) beantragen. Für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis müssen regelmäßig höhere Voraussetzungen erfüllt werden als für eine Verlängerung der bisherigen befristeten Aufenthaltserlaubnis.
2. Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger)
Staatsangehörige der EU-Staaten benötigen für ihren Aufenthalt in Deutschland keine Aufenthaltserlaubnis, kein Visum und keine Freizügigkeitsbescheinigung. Unionsbürger genießen Freizügigkeit, das bedeutet, dass sie sich in Deutschland ungehindert aufhalten können, solange sie keine öffentlichen Leistungen (z.B. SGB II oder XII, Wohngeld) beziehen. Ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels oder einer Arbeitserlaubnis ist daher nicht notwendig.
Unionsbürger erhielten bis zum 28.01.2013 von der Ausländerbehörde kostenlos eine Bescheinigungen über ihr Freizügigkeitsrecht ("Freizügigkeitsbescheinigungen") mit der sie ihr Aufenthaltsrecht nachweisen konnten. Aufgrund einer Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU werden ab dem 29.01.2013 keine Freizügigkeitsbescheinigungen mehr an Unionsbürger ausgestellt. Die Freizügigkeitsbescheinigung ist ersatzlos entfallen. Somit stellt die Ausländerbehörde auch keine anderen Bescheinigungen über ein vorliegendes Freizügigkeitsrecht aus.
Nähere Informationen entnehmen Sie bitte dem Merkblatt zum Wegfall der Freizügigkeitsbescheinigung.