Vormundschaften und Pflegschaften

Das Jugendamt kann auch Pfleger oder Vormund für minderjährige Kinder werden. Die Notwendigkeit einer Vormundschaft oder Pflegschaft ergibt sich immer dann, wenn die leiblichen Eltern an der Ausübung der elterlichen Sorge aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen gehindert sind. Solche Gründe können sein:

1. gesetzliche Amtsvormundschaft

Zwei Hände halten eine aus Papier ausgeschnittene Familie
Zwei Hände halten eine aus Papier ausgeschnittene Familie

für ein Kind, dessen Mutter nicht verheiratet und bei Geburt des Kindes noch minderjährig ist. § 1673 Abs. 2 BGB bestimmt, dass die elterliche Sorge eines minderjährigen Elternteils ruht. Die Personensorge steht dem minderjährigen Elternteil allerdings weiterhin zu, d.h. die Mutter ist allein berechtigt und verpflichtet, ihr Kind zu betreuen und zu versorgen.

Rechtsverbindliche Erklärungen für oder im Namen des Kindes können allerdings nur durch einen Vormund  geleistet werden. § 1791 c BGB bestimmt, dass diese Vormundschaften vom Jugendamt geführt werden (sogenannte gesetzliche Amtsvormundschaft).

Zu den Aufgaben des Amtsvormundes gehört die Feststellung der Vaterschaft  und, soweit erforderlich, die Geltendmachung der Unterhaltsansprüche. Außerdem trifft der Amtsvormund zusammen mit der Mutter alle wichtigen Entscheidungen, die das Kind betreffen, stellt und unterschreibt Anträge auf finanzielle Hilfen für das Kind, erteilt seine Zustimmung zu notwendigen medizinischen Eingriffen usw. - kurz, er regelt alles, wofür man einen gesetzlichen Vertreter braucht.
Gegen den Willen der Mutter kann der Vormund aber nicht handeln. Bei einer Meinungsverschiedenheit geht die Meinung des minderjährigen Elternteils vor. Wenn keine Einigung erzielt werden kann, und der Vormund das Wohl des Kindes gefährdet sieht, muss er zunächst die Entscheidung des Familiengerichts einholen, wenn er gegen den Willen der Mutter handeln will.

Die Übernahme der Vormundschaft durch einen Einzelvormund ist grundsätzlich möglich. Ein entsprechender Antrag sollte allerdings in jedem Fall mit dem Amtsvormund abgestimmt werden. Die Entscheidung obliegt dem Familiengericht.

Die gesetzliche Vormundschaft endet in der Regel mit Eintritt der Volljährigkeit der jungen Mutter.

Fragen zur gesetzlichen Amtsvormundschaft beantworten folgende AnsprechpartnerInnen des Jugendamtes: 

2. bestellte Pflegschaften oder Vormundschaften

Für Kinder, deren Eltern zur Ausübung der elterlichen Sorge vorübergehend oder dauerhaft nicht in der Lage sind, bestellt das Familiengericht auf Antrag einen Vormund oder Pfleger. Muss die gesamte elterliche Sorge entzogen werden, wird diese von einem Vormund übernommen, Teile der elterlichen Sorge übernimmt ein Pfleger. 

Die elterliche Sorge wird nur solange entzogen, wie es erforderlich ist. Das Jugendamt unterstützt auch die Eltern bei ihren Bemühungen, die elterliche Sorge zurück zu erlangen.

In der Regel werden diese Pflegschaften und Vormundschaften im Kreis Gütersloh von spezialisierten Berufsvormündern übernommen. Grundsätzlich ist es auch möglich und wünschenswert, geeignete ehrenamtliche Kräfte, z.B. aus dem sozialen Umfeld der Familie, zum Vormund oder Pfleger zu bestellen. Nur in Ausnahmefällen werden diese Pflegschaften und Vormundschaften auch von Mitarbeitern des Jugendamtes geführt.  Nähere Informationen erteilen dazu die zuständigen Sachbearbeiter/Innen in den Regionalstellen (siehe weitere Informationen).

3. Ergänzungspflegschaften und Mitvormundschaften

Wenn der rechtliche Vater - also der in der Geburtsurkunde eingetragene Vater -  nicht der biologische Vater eines Kindes ist,  muss die Abstammung des Kindes unter Umständen in einem gerichtlichen Vaterschaftsanfechtungsverfahren geklärt werden. Dies gilt auch, wenn sich Verdachtsmomente, die gegen die rechtliche Vaterschaft sprechen, erst später ergeben.

Für die Wahrnehmung der Rechte des Kindes in diesem Verfahren wird in der Regel ein Ergänzungspfleger bestellt. Diese Pflegschaften werden von Rechtsanwälten oder vom Jugendamt (Mitarbeiter der Beistandschaft) geführt.

In bestimmten Einzelfällen ist die Einrichtung bestellter Pflegschaften für Kinder erforderlich, weil die Eltern aus rechtlichen Gründen an der Vertretung ihrer Kinder gehindert sind, z.B. zur Regelung von Erbschaften, Übertragung von Immobilien- oder Firmenanteilen. Diese Pflegschaften werden von geeigneten Rechtsanwälten geführt.

Unter bestimmten Umständen kann sich auch die Notwendigkeit einer Mitvormundschaft des Jugendamtes für die Regelung von Unterhaltsansprüchen minderjähriger Kinder ergeben, z.B. zur Unterstützung ehrenamtlicher Vormünder.
 
Fragen zu den Ergänzungspflegschaften beantworten folgende Ansprechpartner/Innen


Weitere Informationen zum Herunterladen: