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Vaterschaftsfeststellung
Bekommt eine nicht verheiratete Frau ein Kind, so bedarf die Vaterschaft immer einer besonderen Feststellung, auch wenn die Mutter mit dem Kind und dem Vater zusammenlebt.
Es gehört zu den Aufgaben der sorgeberechtigten Mutter, die Vaterschaft ihres Kindes zu klären. Diese wird rechtswirksam geklärt, wenn der Vater die Vaterschaft anerkennt, und die Mutter der Anerkennung zustimmt, oder wenn das Familiengericht die Vaterschaft durch Beschluss feststellt. Es genügt nicht, dass die Mutter weiß, wer der Vater ihres Kindes ist. Auch schriftliche Erklärungen sind nicht ausreichend. Nur nach einer rechtswirksam geklärten Vaterschaft können Unterhalts- und Erbansprüche geltend gemacht werden.
Wenn die Mutter des Kindes überlegt, die Vaterschaft nicht förmlich feststellen zu lassen, kann es dafür verständliche Gründe geben. Bei allen Überlegungen sollte aber die Bedeutung der Vaterschaftsfeststellung für das Kind berücksichtigt werden. Sowohl die Interessen der Mutter als auch die des Kindes sollten sorgsam abgewogen werden. Jedes Kind hat ein Grundrecht auf Kenntnis seiner eigenen Abstammung. Nähere Auskunft und Rat erteilt das Jugendamt.
Einvernehmliche Klärung der Vaterschaft
Vaterschaftsanerkennung
Die Erklärung zur Anerkennung der Vaterschaft kann nur freiwillig erfolgen und muss in besonderer Form beurkundet werden. Von dieser Urkunde erhalten die Mutter, der Vater und das Kind jeweils eine beglaubigte Abschrift.
Ein Minderjähriger kann seine Vaterschaft nur selbst anerkennen, seine gesetzlichen Vertreter müssen aber zustimmen. Diese Zustimmung muss ebenfalls beurkundet werden.
Die Vaterschaftsanerkennung ist schon vor der Geburt des Kindes möglich. Die Vaterschaftsanerkennung kann kostenfrei beurkundet werden:
- beim Jugendamt
- beim Standesamt
- beim Amtsgericht
sowie kostenpflichtig:
- beim Notar
Beurkundungen sind auch am Wohnort des Vaters möglich. Lebt er im Ausland, kann die Beurkundung auch beim zuständigen deutschen Konsulat vorgenommen werden.
Zustimmung der Mutter zur Vaterschaftsanerkennung
Zur wirksamen Vaterschaftsanerkennung ist die Zustimmung der Mutter erforderlich. Wenn die Mutter minderjährig ist, bedarf auch ihre Zustimmungserklärung der Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter.
Wichtig: die Zustimmungserklärung muss ebenfalls beurkundet werden. Dies ist bei allen vorgenannten Stellen möglich, bei denen die Urkunde über die Anerkennung der Vaterschaft aufgenommen werden kann.
Die Anerkennung des Vaters und die Zustimmung der Mutter können zusammen oder auch einzeln beurkundet werden. Für die Abgabe der Zustimmungserklärung gibt es keine Frist (wenn das Kind nach dem 01.07.1998 geboren ist). Es empfiehlt sich, sie vor, zeitgleich oder möglichst umgehend nach der Vaterschaftsanerkennung abzugeben. Erst wenn alle notwendigen Zustimmungen vorliegen, kann das Kind z.B. Unterhalt verlangen.
Falls die Zustimmung der Mutter ein Jahr nach der Vaterschaftsanerkennung noch nicht beurkundet ist, kann der Mann seine Anerkennung widerrufen.
Auch die Zustimmung zur Vaterschaftsanerkennung ist schon vor der Geburt des Kindes möglich.
Wenn ausländisches Recht zu beachten ist, gelten eventuell zusätzliche Regelungen.
Zusätzliche Zustimmung des Kindes zur Vaterschaftsanerkennung
In besonderen Fällen, wenn z.B. die Mutter noch minderjährig ist, ist zusätzlich die Zustimmung des Kindes erforderlich. Diese Zustimmung erfolgt durch den Vormund oder Pfleger des Kindes. Vergleiche dazu die Ausführungen zur Seite → "gesetzliche Amtsvormundschaft"
Gerichtliche Vaterschaftsfeststellung
Wenn der Vater die Vaterschaft nicht anerkennen will, so kann sie nur gerichtlich festgestellt werden. Antragsberechtigt ist das Kind oder die Mutter im eigenen Namen. Über den Antrag entscheidet das zuständige Familiengericht.
Im Verfahren vertritt die Mutter das Kind allein, sofern keine Beistandschaft besteht. Im Falle einer Beistandschaft vertritt das Jugendamt das Kind (kostenfrei). Die Mutter kann auch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin bevollmächtigen (kostenpflichtig). Die gerichtliche Klärung der Vaterschaft dauert längere Zeit, da das Gericht wahrscheinlich ein Sachverständigengutachten einholt.
Beratung und Unterstützung
Wenn die Mutter eines Kindes Fragen zum Thema "Vaterschaftsfeststellung" hat, berät und unterstützt sie das Jugendamt kostenfrei. Auf ihren Wunsch unternimmt das Jugendamt darüber hinaus als Beistand alle notwendigen Schritte zur Feststellung der Vaterschaft.