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Unterhalt
Wenn die Eltern mit dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt zusammenleben, entfällt eine Unterhaltsregelung für das Kind, da dann kein Barunterhalt fällig wird.
1. Unterhaltsanspruch des Kindes
- Wenn die Eltern mit dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt zusammenleben, entfällt eine Unterhaltsregelung für das Kind, da dann kein Barunterhalt fällig wird. Wenn sie sich trennen, sollte sich daher der Elternteil, bei dem das Kind lebt, möglichst schnell um eine Klärung kümmern, da sonst für die Vergangenheit Unterhaltsansprüche verloren gehen können.
- Sofern Sie als Elternteil getrennt leben und
a) allein sorgeberechtigt sind oder
b) Ihr Kind sich in Ihrer Obhut befindet und Sie
gemeinsam sorgeberechtigt sind,
gehört es zu Ihren Aufgaben, Unterhaltsansprüche Ihres Kindes zu klären und gegebenenfalls durchzusetzen. Dabei kann Sie das Jugendamt beraten und untersützen (siehe u.g. Link "Ansprechpartner"). Falls eine einvernehmliche Regelung möglich erscheint, kann auch ein gemeinsames Beratungsgespräch mit beiden Eltern geführt werden. Zu einer Beratung des unterhaltspflichtigen Elternteils ist das Jugendamt nicht berechtigt - dies ist allein den Rechtsanwälten vorbehalten.
- Nur der Mann, dessen Vaterschaft rechtswirksam geklärt ist, schuldet seinem Kind Unterhalt. Auch die Mutter wird unterhaltspflichtig, wenn sie von ihrem Kind getrennt lebt.
- Der Bedarf des Kindes richtet sich nach der aktuellen Unterhaltstabelle. Der unterhaltspflichtige Elternteil muss allerdings auch finanziell leistungsfähig sein, d.h. über genügend Einkünfte verfügen. Die Feststellung der Leistungsfähigkeit kann im Einzelfall schwierig sein, so dass immer fachkundiger Rat eingeholt werden sollte, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil behauptet, nicht oder nur einen geringen Betrag zahlen zu können.
- Die Höhe des Unterhaltsanspruchs des Kindes muss individuell berechnet und festgestellt werden. Der Unterhalt kann entweder als fester Betrag oder in einem veränderlichen Wert, d.h. als dynamischer Prozentwert festgelegt werden.
- Bei der Ermittlung des Prozentwertes wird meistens die Düsseldorfer Tabelle zur Grundlage genommen. Die Werte der Tabelle richten sich nach dem jeweiligen Mindestunterhalt. Der Mindestunterhalt ist an den steuerlichen Kinderfreibetrag gebunden, dieser wird in unregelmäßigen Abständen verändert, zuletzt zum 01.01.2010.
- Normalerweise empfiehlt es sich, den Kindesunterhalt als veränderlichen Prozentwert festlegen zu lassen. Dieses Verfahren hat den Vorteil, dass man sich bei allgemeinen Veränderungen der Bezugsgrößen (Mindestunterhalt & gesetzliches Kindergeld) und der Altersstufen nicht um einen neuen Unterhaltstitel bemühen muss.
- Es ist üblich, eine freiwillige Unterhaltsverpflichtung beim Jugendamt (kostenfrei), Amtsgericht (kostenfrei) oder Notar (gebührenfrei gegen Schreibauslagen) beurkunden zu lassen. Im Konfliktfall kann die Höhe des Unterhaltsanspruchs gerichtlich geklärt werden. Unterhaltsurkunden, gerichtliche Urteile, Beschlüsse oder Vergleiche sind sogenannte vollstreckbare Titel, mit denen bei Bedarf auch gepfändet werden kann.
2. Unterhaltsanspruch des betreuenden Elternteils
Wenn die Mutter (oder der Vater) wegen der Pflege und Erziehung ihres Kindes nicht erwerbstätig ist, hat sie eventuell einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt gegenüber dem Vater des Kindes. Diese Unterhaltsverpflichtung kann schon vor der Geburt des Kindes beginnen und endet in der Regel 3 Jahre nach der Geburt. Die Ansprüche weiterer minderjähriger Kinder des Vaters haben aber Vorrang.
Weitere Informationen zum Herunterladen:
- AnsprechpartnerInnen Unterhalt
(PDF-Datei / 145,55 KB)