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Elterliche Sorge
ist die Pflicht und das Recht, das Kind zu vertreten, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen (Personensorge) sowie für das Vermögen des Kindes zu sorgen (Vermögenssorge).
Alleinsorge der Mutter
Wenn die volljährige Mutter nicht verheiratet ist, hat sie mit der Geburt ihres Kindes grundsätzlich die alleinige elterliche Sorge.
Dies gilt nicht, wenn die Mutter und der Vater bereits vor der Geburt des Kindes erklärt haben, dass sie die elterliche Sorge gemeinsam übernehmen wollen.
Als Inhaberin der elterlichen Sorge ist es Aufgabe de Mutter, die Vaterschaft rechtswirksam zu klären und die Unterhaltsansprüche zu regeln. Zur Beratung und Unterstützung kann sie sich dazu jederzeit an ihr Jugendamt wenden. Die Regelung dieser Angelegenheiten kann sie auch dem Jugendamt als Beistand übertragen.
Wenn die Mutter noch minderjährig ist, gelten andere Bestimmungen. Hierüber informiert Sie Ihr Jugendamt.
Gemeinsame elterliche Sorge
Eltern, die bei der Geburt des Kindes miteinander verheiratet sind, haben für ihr Kind die gemeinsame elterliche Sorge.
Auch wenn sie bei der Geburt nicht verheiratet sind, können die Mutter und der Vater die elterliche Sorge gemeinsam ausüben. Dazu müssen die Eltern des Kindes beide entsprechende Sorgeerklärungen abgeben.
Der Vater kann diese Erklärung aber erst abgeben, wenn die Vaterschaft vorher rechtswirksam festgestellt wurde.
Die Sorgeerklärungen müssen in einer bestimmten Form beurkundet werden. Dies ist kostenfrei beim Jugendamt möglich.
Die Sorgeerklärungen können schon vor der Geburt des Kindes abgeben werden.
Die gemeinsame Sorge ist nicht gegen den Willen eines Elternteiles möglich. Wenn Sie unsicher sind, können Sie sich bei Ihrem Jugendamt beraten lassen.
Wenn die Eltern zu einem späteren Zeitpunkt heiraten, steht Ihnen von diesem Zeitpunkt die elterliche Sorge gemeinsam zu. Dies gilt auch dann, wenn vorher keine Sorgeerklärung abgegeben wurde.
Durch eine spätere Trennung ändert sich nichts an der gemeinsamen Sorge. Eine Änderung der gemeinsamen Sorge ist nur durch das Familiengericht möglich.
Weitere Informationen zum Herunterladen:
- AnsprechpartnerInnen Elterliche Sorge und deren Beurkundung
(PDF-Datei / 145,55 KB)