Leistungsminderung


Als SGB II Leistungsempfänger sind Sie verpflichtet, alles dafür zu tun, Ihre Hilfebedürftigkeit zu verringern oder zu beenden. Deshalb haben Sie Pflichten, wie beispielsweise Termine wahrzunehmen, Maßnahmen zu besuchen und Eigenbemühungen um Arbeit vorzunehmen. Kommen Sie Ihren Verpflichtungen nicht nach, liegt eine Pflichtverletzung vor, die zur Minderung Ihrer Leistung führen kann.

Haben Sie einen Termin beim Jobcenter nicht wahrgenommen, vermindern sich pro Meldeversäumnis Ihre Leistungen für einen Monat um 10 %.

Bei Pflichtverletzungen anderer Art, beispielsweise Sie brechen eine Maßnahme ab, erscheinen unentschuldigt nicht bei Ihrer Arbeitsstelle, können Ihre Leistungen bis zu 3 Monate um bis zu 30 % gekürzt werden. Sie erhalten vor jeder Leistungsminderung eine Anhörung. Ihnen wird damit die Möglichkeit eingeräumt, sich zum Sachverhalt zu äußern und ggf. wichtige Gründe für Ihr Verhalten darzulegen.