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Geld für Wohnung und Heizung - Energiekosten
Die Kosten für Haushaltsenergie (wie Strom, Gas, Heizöl) sind in den vergangenen Monaten stark gestiegen und ein weiterer Preisanstieg ist in den nächsten Monaten realistisch.
Diese Preissteigerung belastet die Haushalte stark, insbesondere Haushalte mit niedrigerem Einkommen.
Erster Ansprechpartner bei Fragen zu Preiserhöhungen bei Strom, Heizstrom (Wärmepumpe und Nachtspeichertarifen) und Gas ist die Beratungsstelle Gütersloh der Verbraucherzentrale NRW. Die Mitarbeitenden dort beraten Sie und helfen Ihnen, Geld aus überhöhten Rechnungen zurückzufordern sowie ein kostengünstiges und verbraucherfreundliches Angebot zu finden. Hier gelangen Sie zur Verbraucherzentrale.
Bei den Energiekosten ist zwischen Stromkosten und Heizkosten zu unterscheiden.
Die Stromkosten sind Bestandteil des Regelbedarfs im SGB II, eine Übernahme höherer Abschlagszahlungen oder Nachzahlungen für Strom kommt in der Regel daher nicht in Betracht, diese müssen aus eigenen Mitteln übernommen werden.
Die Heizkosten werden im Rahmen der Kosten der Unterkunft berücksichtigt, soweit diese angemessen sind.
Auch wenn Sie bisher keine laufenden Leistungen nach dem SGB II beziehen, kann geprüft werden, ob durch die gestiegenen Heizkosten ein laufender oder einmaliger Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II besteht. Voraussetzung hierfür ist, dass diese Kosten nicht durch Ihr Einkommen und/oder Vermögen gedeckt sind.
Staatliche Unterstützungsleistungen durch die Bundesregierung
Die Bundesregierung hat aufgrund der gestiegenen Energiekosten finanzielle Entlastungen für die Bürgerinnen und Bürger beschlossen. Für Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen nach dem SGB II wurde daher im Juli 2022 bereits eine Einmalzahlung in Höhe von 200,00 € ausgezahlt.
Erwerbstätige Leistungsberechtigte erhielten zusätzlich im September 2022 über die Lohnabrechnung durch ihren Arbeitgeber eine einmalige Energiepreispauschale in Höhe von 300,00 € brutto, die nicht auf Ihre Leistungen angerechnet wurde.
Zur Entlastung von privaten und kleineren bzw. mittleren gewerblichen Kunden hat der Bund zudem im Rahmen einer Soforthilfe den Dezember-Abschlag für Gas und Fernwärme übernommen.
Des Weiteren startet ab März 2023 die Gas- und Wärmepreisbremse und umfasst rückwirkend auch die Monate Januar und Februar 2023. Für private Haushalte, kleine und mittlere Unternehmen beträgt der Gaspreispreisdeckel 12 Cent pro Kilowattstunde. Für Fernwärme beträgt der gedeckelte Preis 9,5 Cent je Kilowattstunde. Dieser gedeckelte, niedrigere Preis gilt für ein Kontingent von 80 Prozent des im September 2022 geschätzten Jahresverbrauchs. Für den übrigen Verbrauch, der darüber hinausgeht, muss dann der reguläre Marktpreis gezahlt werden. Deshalb lohnt sich Energiesparen auch weiterhin.
Darüber hinaus gibt es auch Entlastungen für das Heizen mit Heizstoffen wie Öl, Holzpellets oder Flüssiggas. Das Bewilligungsverfahren befindet sich derzeit noch in der Umsetzung.
Zudem gilt ab Januar 2023 die Strompreisbremse für alle Stromkundinnen und Stromkunden. Die Entlastungsbeträge für Januar und Februar werden von den Stromversorgern im März 2023 mit ausgezahlt. Sie werden automatisch entlastet – entweder über die Abrechnung Ihres Energieversorgers oder über die Betriebskostenabrechnung Ihres Vermieters oder Ihrer Vermieterin.
Die Strompreisbremse soll dazu beitragen, dass die Stromkosten insgesamt sinken. Der Strompreis wird für private Verbraucher sowie kleine Unternehmen bei 40 Cent pro Kilowattstunde gedeckelt. Dies gilt für den Basisbedarf von 80 Prozent des bisherigen Verbrauchs – gemessen am Vorjahr. Für den übrigen Verbrauch, der darüber hinausgeht, muss dann der reguläre Marktpreis gezahlt werden. Deshalb lohnt sich das Stromsparen auch weiterhin.
Auf dieser Seite möchten wir Ihnen Ihre Fragen zum Thema steigende Energiekosten beantworten.
Fragen zu gestiegenen Energiekosten
Fragen zu gestiegenen Energiekosten bei laufendem Leistungsbezug
1. Mein monatlicher Abschlag für Strom (Haushaltsstrom) hat sich stark erhöht. Kann das Jobcenter helfen?
Kosten für Strom (Haushaltsstrom) sind anteilig in den Regelbedarfen enthalten. Die für den Haushaltsstrom anfallenden (erhöhten) Kosten können daher nicht gesondert berücksichtigt werden.
Die Bundesregierung hat jedoch aufgrund der gestiegenen Energiekosten ein Entlastungspaket für die Bürgerinnen und Bürger beschlossen. Für Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen nach dem SGB II wurde daher im Juli 2022 bereits eine Einmalzahlung in Höhe von 200,00 € ausgezahlt.
Erwerbstätige Leistungsberechtigte erhalten zusätzlich im September 2022 über die Lohnabrechnung durch ihren Arbeitgeber eine einmalige Energiepreispauschale in Höhe von 300,00 € brutto, die nicht auf Ihre Leistungen angerechnet wird.
2. Mein monatlicher Abschlag für Gas (Heizkosten) hat sich stark erhöht. Kann das Jobcenter helfen?
Viele Energieversorger erhöhen aktuell ihre Tarife, was eine Erhöhung der monatlichen Abschläge zur Folge haben kann. Bitte legen Sie das Schreiben Ihres Energieversorgers über die Erhöhung der Abschläge bei dem Jobcenter vor. In der Regel passt das Jobcenter die Bedarfe für Unterkunft und Heizung entsprechend an und berechnet Ihren Leistungsanspruch neu, wenn bisher alle Kosten der Unterkunft übernommen wurden.
=> Hier direkt online das Schreiben des Energieversorgers hochladen
3. Durch meinen Vermieter wurden die Vorauszahlungen für die Heiz- und Betriebskosten stark erhöht. Kann das Jobcenter helfen?
Nach § 560 Abs. 4 BGB ist eine Anpassung der Vorauszahlungen nur nach erfolgter Abrechnung möglich. Viele Vermieter passen die laufenden Abschläge aktuell mit Blick auf die gestiegenen Energiepreise an. Hat Ihnen Ihr Vermieter eine derartige Erhöhung schriftlich mitgeteilt, legen Sie das Schreiben bitte bei dem Jobcenter vor. In der Regel passt das Jobcenter die Bedarfe für Unterkunft und Heizung entsprechend an und berechnet Ihren Leistungsanspruch neu, wenn bisher alle Kosten der Unterkunft übernommen wurden.
=> Hier direkt online das Schreiben des Vermieters hochladen
4. Ich habe eine Nachzahlung aus meiner Jahresabrechnung für Strom (Haushaltsstrom). Übernimmt das Jobcenter diese Nachzahlung?
Kosten für Strom (Haushaltsstrom) sind anteilig in den Regelbedarfen enthalten. Weder die für den Haushaltsstrom anfallenden laufenden Kosten noch die Nachzahlungen aus einer Jahresendabrechnung für Strom können daher gesondert durch das Jobcenter berücksichtigt werden.
Die Bundesregierung hat jedoch aufgrund der gestiegenen Energiekosten ein Entlastungspaket für die Bürgerinnen und Bürger beschlossen. Für Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen nach dem SGB II wurde daher im Juli 2022 bereits eine Einmalzahlung in Höhe von 200,00 € ausgezahlt.
Erwerbstätige Leistungsberechtigte erhalten zusätzlich im September 2022 über die Lohnabrechnung durch ihren Arbeitgeber eine einmalige Energiepreispauschale in Höhe von 300,00 € brutto, die nicht auf Ihre Leistungen angerechnet werden.
5. Ich habe eine Nachzahlung aus meiner Jahresabrechnung für Gas (Heizkosten). Übernimmt das Jobcenter diese Nachzahlung?
Nachzahlungen aus Ihrer Jahresabrechnung für Gas erhöhen in der Regel Ihren Bedarf für Unterkunft und Heizung im Monat der Fälligkeit und werden bei der Berechnung Ihres Anspruches auf laufende Leistungen nach dem SGB II berücksichtigt. Bitte legen Sie die Jahresabrechnung bei Ihrem Jobcenter vor.
=> Hier direkt online die Abrechnung hochladen
6. Kann ich ein Darlehen für meine Strom- und/oder Gasnachzahlung erhalten?
Sofern Schulden für Strom (Haushaltsstrom) entstanden sein sollten, wenden Sie sich bitte an Ihren Energieversorger, um eine Ratenzahlung zu vereinbaren. Sollte eine derartige Vereinbarung nicht möglich sein, kann unter bestimmten Voraussetzungen die Gewährung eines Darlehens nach § 24 Abs. 1 SGB II in Betracht kommen. Dies ist in der Regel jedoch nur dann der Fall, wenn die Sperrung der Stromversorgung droht.
Schulden/ Nachforderungen aus Ihrer Jahresabrechnung für Heizstrom oder Gas erhöhen in der Regel Ihren Bedarf für Unterkunft und Heizung im Monat der Fälligkeit und werden bei der Berechnung Ihres Anspruches auf laufende Leistungen nach dem SGB II berücksichtigt. Kann eine Nachforderung nicht vollständig berücksichtigt werden, kann unter bestimmten Voraussetzungen die Gewährung eines Darlehens für die (Rest-)Forderung nach § 22 Abs. 8 SGB II in Betracht kommen.
7. Ich muss Öl tanken, übernimmt das Jobcenter die Rechnung?
Kosten für die Beschaffung von Heizöl erhöhen Ihre Bedarfe für Unterkunft und Heizung im Monat der Fälligkeit und werden in der Regel durch das Jobcenter unter Berücksichtigung des angemessenen jährlichen Verbrauchs anhand des günstigsten Angebotes übernommen. Bitte melden Sie sich vor der Anschaffung des Brennstoffes bei Ihrem Jobcenter und reichen zwei Kostenvoranschläge unterschiedlicher Lieferanten zur Prüfung ein. Diese Verfahrensweise gilt auch für andere selbst von Ihnen zu beschaffende Heizmittel wie Holz oder Flüssiggas.
8. Wo und wie kann ich den Antrag stellen oder Nachweise einreichen?
Ein gesonderter Antrag auf Übernahme gestiegener Energiekosten ist nicht erforderlich. Eine Prüfung der Kostenübernahme erfolgt grundsätzlich nach Vorlage der entsprechenden Unterlagen (Jahresendabrechnungen, Erhöhungsschreiben der Energieversorger etc.).
Sie können die Unterlagen entweder per Post oder vorzugsweise digital über die Onlineangebote des Jobcenters Kreis Gütersloh einreichen.
=> Hier direkt online die Unterlagen hochladen
Fragen zu gestiegenen Energiekosten ohne Leistungsbezug
1. Mein monatlicher Abschlag für Strom (Haushaltsstrom) hat sich stark erhöht. Kann das Jobcenter helfen?
Kosten für Strom (Haushaltsstrom) sind anteilig in den Regelbedarfen enthalten. Die für den Haushaltsstrom anfallenden (erhöhten) Kosten können daher im Rahmen der Bedarfsberechnung nicht gesondert berücksichtigt werden. Sollten Sie Ihren Bedarf grundsätzlich mit Einkommen und Vermögen decken können, entsteht allein durch die Erhöhung des Stromabschlages daher keine Hilfebedürftigkeit und damit kein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II.
2. Mein monatlicher Abschlag für Gas (Heizkosten) hat sich stark erhöht. Kann das Jobcenter helfen?
Die Bundesregierung hat aufgrund der gestiegenen Energiekosten umfassende Entlastungen für die Bürgerinnen und Bürger beschlossen.
Sollten Sie Ihren gestiegenen Bedarf dennoch nicht durch das Ihnen zur Verfügung stehende Einkommen und Vermögen decken können, können Sie einen Antrag auf Bürgergeld stellen. Bitte wenden Sie sich an das für Sie zuständige Jobcenter Ihres Wohnortes. Die Kontaktdaten finden Sie im Bereich Info-Center .
3. Durch meinen Vermieter wurden die Vorauszahlungen für die Heiz- und Betriebskosten stark erhöht. Kann das Jobcenter helfen?
Die Bundesregierung hat aufgrund der gestiegenen Energiekosten umfassende Entlastungen für die Bürgerinnen und Bürger beschlossen.
Sollten Sie Ihren gestiegenen Bedarf dennoch nicht durch das Ihnen zur Verfügung stehende Einkommen und Vermögen decken können, können Sie einen Antrag auf Bürgergeld stellen. Bitte wenden Sie sich an das für Sie zuständige Jobcenter Ihres Wohnortes. Die Kontaktdaten finden Sie im Bereich Info-Center.
4. Ich habe eine Nachzahlung aus meiner Jahresabrechnung für Strom (Haushaltsstrom). Übernimmt das Jobcenter diese Nachzahlung?
Eine Übernahme der Nachzahlung aus einer Jahresabrechnung für Strom (Haushaltsstrom) ist durch das Jobcenter leider weder mit noch ohne Bezug von Leistungen nach dem SGB II möglich.
5. Ich habe eine Nachzahlung aus meiner Jahresabrechnung für Gas (Heizkosten). Übernimmt das Jobcenter diese Nachzahlung?
Die Bundesregierung hat aufgrund der gestiegenen Energiekosten ein Entlastungspaket für die Bürgerinnen und Bürger beschlossen.
Sollten Sie Ihren durch die Nachzahlung aus der Jahresabrechnung für Gas erhöhten Bedarf dennoch nicht durch das Ihnen zur Verfügung stehende Einkommen und Vermögen decken können, können Sie für den Monat der Fälligkeit der Nachzahlung einen Antrag auf Bürgergeld stellen. Bitte wenden Sie sich zwecks einer Antragstellung an das für Sie zuständige Jobcenter Ihres Wohnortes. Die Kontaktdaten finden Sie im Bereich Info-Center.
Bei der Beantragung von Bürgergeld für nur einen Monat ist ein vollständiger Neuantrag notwendig. Es werden alle auch sonst erforderlichen Leistungsvoraussetzungen geprüft. Das heißt, dass zum Beispiel das Einkommen aller Mitglieder Ihrer Bedarfsgemeinschaft für diesen Monat geprüft wird. Wer zu Ihrer Bedarfsgemeinschaft gehört, können Sie in dem Merkblatt „Wegweiser Bürgergeld“ nachlesen (Hinweis Nr. 5.3).
Auch zu Ihrem Vermögen müssen Sie Auskunft geben. Beim Bürgergeld für einen Monat hat jede Person der Bedarfsgemeinschaft einen Freibetrag von 15.000 Euro.
Für das Jahr 2023 gilt zudem, dass Sie den Antrag auf Bürgergeld für einen Monat nicht unbedingt in dem Monat stellen müssen, in dem Sie die Nachforderung für Heizkosten zahlen müssen (Fälligkeitsmonat). Jedoch müssen Sie den Antrag spätestens bis zum Ende des 3. Monats nach dem Fälligkeitsmonat stellen.
Beispiel: Sie müssen die Jahresabrechnung der Heizkosten für das vergangene Kalenderjahr zum 20.01.2023 begleichen. In diesem Fall können Sie den Antrag auf Bürgergeld für den Monat Januar 2023 bis zum 30.04.2023 stellen.
6. Kann ich ein Darlehen für meine Strom- und/oder Gasnachzahlung erhalten?
Sollten Sie keine Leistungen nach dem SGB II erhalten, ist die Gewährung eines Darlehens zur Begleichung der Nachzahlung durch das Jobcenter leider nicht möglich.
7. Ich muss Öl tanken, übernimmt das Jobcenter die Rechnung?
Die Bundesregierung hat aufgrund der gestiegenen Energiekosten umfassende Entlastungen für die Bürgerinnen und Bürger auch für das Heizen mit Öl, Holzpellets oder Flüssiggas beschlossen.
Sollten Sie die Ihnen voraussichtlich entstehenden Kosten dennoch nicht durch das Ihnen zur Verfügung stehende Einkommen und Vermögen decken können, kann durch die Bevorratung mit Heizöl im Monat der Fälligkeit durch einen einmaligen Bedarf Hilfebedürftigkeit und damit ein Anspruch auf Bürgergeld entstehen. Bitte wenden Sie sich zwecks Antragsstellung unter Vorlage von zwei Kostenvoranschlägen unterschiedlicher Lieferanten an das für Sie zuständige Jobcenter Ihres Wohnortes. Die Kontaktdaten finden Sie im Bereich Info-Center.
Bei der Beantragung von Bürgergeld für nur einen Monat ist ein vollständiger Neuantrag notwendig. Es werden alle auch sonst erforderlichen Leistungsvoraussetzungen geprüft. Das heißt, dass zum Beispiel das Einkommen aller Mitglieder Ihrer Bedarfsgemeinschaft für diesen Monat geprüft wird. Wer zu Ihrer Bedarfsgemeinschaft gehört, können Sie in dem Merkblatt „Wegweiser Bürgergeld“ nachlesen (Hinweis Nr. 5.3).
Auch zu Ihrem Vermögen müssen Sie Auskunft geben. Beim Bürgergeld für einen Monat hat jede Person der Bedarfsgemeinschaft einen Freibetrag von 15.000 Euro.
7b. Ich habe bereits Öl getankt, aber ich kann die Rechnung nicht bezahlen. Übernimmt das Jobcenter die Rechnung?
Die Bundesregierung hat aufgrund der gestiegenen Energiekosten umfassende Entlastungen für die Bürgerinnen und Bürger auch für das Heizen mit Öl, Holzpellets oder Flüssiggas beschlossen.
Sollten Sie die Ihnen entstandenen Kosten trotz der umfassenden Entlastungen der Bundesregierung aufgrund der gestiegenen Energiekosten nicht durch das Ihnen zur Verfügung stehende Einkommen und Vermögen decken können, kann durch die Bevorratung mit Heizöl im Monat der Fälligkeit durch einen einmaligen Bedarf Hilfebedürftigkeit und damit ein Anspruch auf Bürgergeld entstehen. Bitte wenden Sie sich zwecks Antragsstellung unter Vorlage der Rechnung an das für Sie zuständige Jobcenter Ihres Wohnortes. Die Kontaktdaten finden Sie im Bereich Info-Center.
Grundsätzlich gilt, dass ein Antrag auf Bürgergeld in dem Monat gestellt werden muss, in dem auch die Rechnung bezahlt werden muss (Fälligkeitsmonat). Für das Jahr 2023 gibt es jedoch die Regelung, dass Sie den Antrag für eine Rechnung für die angemessene Bevorratung mit Heizöl auch noch bis spätestens zum Ablauf des 3. Monats nach dem Fälligkeitsmonat stellen können.
Beispiel: Sie müssen die Rechnung für selbst beschafftes Heizöl zum 20.01.2023 begleichen. In diesem Fall können Sie den Antrag auf Bürgergeld für den Monat Januar 2023 bis zum 30.04.2023 stellen.
Bei der Beantragung von Bürgergeld für nur einen Monat ist ein vollständiger Neuantrag notwendig. Es werden alle auch sonst erforderlichen Leistungsvoraussetzungen geprüft. Das heißt, dass zum Beispiel das Einkommen aller Mitglieder Ihrer Bedarfsgemeinschaft für diesen Monat geprüft wird Wer zu Ihrer Bedarfsgemeinschaft gehört, können Sie in dem Merkblatt „Wegweiser Bürgergeld“ nachlesen (Hinweis Nr. 5.3).
Auch zu Ihrem Vermögen müssen Sie Auskunft geben. Beim Bürgergeld für einen Monat hat jede Person der Bedarfsgemeinschaft einen Freibetrag von 15.000 Euro.
Diese Verfahrensweise gilt auch für andere selbst von Ihnen zu beschaffende Heizmittel wie Holz oder Flüssiggas.
8. Ich erhalte aktuell Kinderzuschlag (KiZ) und/oder Wohngeld. Kann ich ALG II beantragen?
Die Bundesregierung hat aufgrund der gestiegenen Energiekosten ein Entlastungspaket für die Bürgerinnen und Bürger beschlossen. Wohngeldhaushalten wurde danach bereits ein einmaliger Heizkostenzuschuss gestaffelt nach Haushaltsgröße zur Abfederung der gestiegenen Energiepreise gezahlt. Die Auszahlung eines ebenfalls nach Haushaltsgröße gestaffelten Heizkostenzuschuss II folgte für Personen, denen im Zeitraum vom 01.09.2022 bis 31.12.2022 mindestens in einem Monat Wohngeld bewilligt wurde.
Grundsätzlich zählen Kinderzuschlag und Wohngeld zu den Sozialleistungen, die vorrangig vor den Leistungen nach dem SGB II in Anspruch zu nehmen sind. Ein Anspruch auf (ergänzende) Leistungen nach dem SGB II kann bei Bezug von Kinderzuschlag jedoch geprüft werden.
9. Ich erhalte aktuell BAföG und kann meinen Abschlag oder die Nachforderung nicht begleichen. Kann ich ALG II beantragen?
Die Bundesregierung hat aufgrund der gestiegenen Energiekosten ein Entlastungspaket für die Bürgerinnen und Bürger beschlossen. BAföG Empfängerinnen und Empfänger haben danach bereits einen einmaligen Heizkostenzuschuss in Höhe von 230,00 € zur Abfederung der gestiegenen Energiepreise erhalten. Die Auszahlung eines weiteren Heizkostenzuschusses in Höhe von 345,00 € folgt für Personen, denen im Zeitraum vom 01.09.2022 bis 31.12.2022 mindestens in einem Monat BAföG bewilligt wurde.
Ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II kann bei BAföG Empfängerinnen und Empfängern grundsätzlich geprüft werden. Für Studierende an höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen mit eigenem Haushalt besteht jedoch stets kein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II.
10. Ich beziehe eine Altersrente und kann meinen Abschlag oder die Nachforderung nicht begleichen. Kann ich ALG II beantragen?
Die Bundesregierung hat aufgrund der gestiegenen Energiekosten ein Entlastungspaket für die Bürgerinnen und Bürger beschlossen. Rentnerinnen und Rentner erhielten demnach zum 01.12.2022 eine einmalige Energiepreispauschale in Höhe von 300,00 €. Der Bezug einer Altersrente schließt einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II aus. Gegebenenfalls kann für Sie ein ergänzender Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB XII bestehen.
Dazu sprechen Sie bei Ihrer örtlichen Sozialhilfestelle vor, die Sie in der Regel im für Sie zuständigen Rathaus finden.
11. Wo und wie kann ich den Antrag stellen?
Für die Antragstellung wenden Sie sich bitte an das für Sie zuständige Jobcenter Ihres Wohnortes. Die Kontaktdaten finden Sie im Bereich Info-Center.
Ihren Antrag auf Bürgergeld stellen Sie bitte vorzugsweise digital über die Onlineangebote des Jobcenters Kreis Gütersloh.