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Geld für Wohnung und Heizung
Auch die sogenannten Bedarfe für Unterkunft und Heizung sind Bestandteil vom Bürgergeld. Angemessene Kosten für Miete, Betriebskosten und Heizung werden vom Jobcenter übernommen.
Mietobergrenzen
Für jede Stadt gibt es eine Obergrenze, wie teuer eine Wohnung sein darf. Das ist der sogenannte Mietrichtwert.
Dabei wird festgelegt, wie hoch die Kosten pro Quadratmeter für eine Wohnung sein dürfen. Das gilt dann für die Miete und für die Nebenkosten (ohne Heizkosten). Je nachdem, wie viele Menschen in der Wohnung leben sollen, ändert sich diese Zahl. Das nennt man den angemessenen Mietpreis.
Wenn die Miete und die Nebenkosten für Ihre Wohnung nicht teurer sind als diese Obergrenze, übernimmt das Jobcenter Kreis Gütersloh grundsätzlich diese Kosten komplett in die Berechnung.
Die angemessenen Heizkosten werden zusätzlich übernommen.
Karenzzeit
Mit dem Bürgergeld-Gesetz wurde folgende Neuregelung eingeführt: Im ersten Jahr des Leistungsbezugs gilt eine Karenzzeit, in der die vorhandene Wohnung geschützt wird.
Die Kosten für die Wohnung werden für ein Jahr in tatsächlicher Höhe übernommen. Zeiten des Leistungsbezugs vor dem 01.01.2023 werden dabei nicht mitgerechnet. Sofern der Leistungsbezug unterbrochen wird, verlängert sich die Karenzzeit um die Anzahl der vollen Unterbrechungsmonate.
Die Karenzzeit gilt jedoch nicht, wenn für die aktuell bewohnte Wohnung bereits nur die angemessenen und nicht die tatsächlichen Kosten vom Jobcenter gezahlt werden. Die Richtwerte wurden akzeptiert und es gibt keinen Grund, die tatsächlichen Kosten wieder als Bedarf anzuerkennen.
Was passiert, wenn Ihre Wohnung zu teuer ist?
Wenn Sie in einer Wohnung leben, deren Kosten die Mietobergrenzen überschreiten, werden innerhalb der Karenzzeit zunächst die tatsächlichen Kosten übernommen. Danach erfolgt die Übernahme innerhalb einer Frist, die unter Beachtung Ihrer persönlichen Situation mit Ihnen vereinbart wird (in der Regel 6 Monate).
Nach Ablauf der Übergangszeit dürfen wir nur noch so viel Geld zum Wohnen übernehmen, dass die Obergrenze nicht überschritten wird. Den restlichen Betrag müssen Sie dann selbst bezahlen oder die Kosten senken.
Wie kann ich meine Bemühungen zur Kostensenkung nachweisen?
Eine Möglichkeit zur Kostensenkung besteht darin, mit dem Vermieter über eine Senkung der Miete zu verhandeln.
Bewerben Sie sich regelmäßig auf geeignete Wohnungsangebote in den Tageszeitungen, Anzeigenblättern oder Internetportalen und sammeln hierüber Belege und nachvollziehbare Aufzeichnungen. Gleiches gilt für beabsichtigte Untervermietungen.
Für viele Wohnungen wird ein Wohnberechtigungsschein (WBS) verlangt. Diesen WBS können Sie beim Wohnungsamt der jeweiligen Stadtverwaltung beantragen. Sie können sich darüber hinaus beim Wohnungsamt auch als wohnungssuchend melden.
Gelingt es Ihnen trotz umfassender Bemühungen innerhalb der vereinbarten Frist nicht, die Mietkosten zu senken, kann die Frist verlängert werden.
In den Fällen, in denen ernsthafte Bemühungen um eine Mietsenkung nicht erkennbar sind, wird nach Ablauf der vereinbarten Frist nur noch der angemessene Betrag übernommen.
Umzug
Soll ein Umzug erfolgen, dann müssen vor dem Abschluss des Mietvertrages bzw. dem Umzug einige Dinge beachtet werden, damit keine Nachteile entstehen. Dies gilt auch für Umzüge innerhalb einer noch laufenden Karenzzeit.
Zur Vermeidung von finanziellen Nachteilen ist beim Jobcenter Ihres neuen Wohnortes eine Zusicherung zum Umzug einzuholen. Mit der Zusicherung wird bestätigt, dass die Kosten für die neue Wohnung und eventuell anfallende Umzugskosten sowie gegebenenfalls Mietkaution oder Genossenschaftsanteile übernommen werden.
Die Übernahme der Aufwendungen und der zukünftigen Unterkunftskosten wird nur zugesichert, wenn
- der Umzug erforderlich ist und
- die Kosten für die neue Wohnung angemessen sind.
Daher sind vor der Unterzeichnung des Mietvertrages die Umzugsgründe und das Mietangebot einzureichen. Auch Anträge für Kosten, die im Zusammenhang mit einem Umzug entstehen (z.B. Mietkaution, Anmietung eines Kleintransporters), können ebenfalls nur dann berücksichtigt werden, wenn diese vor Abschluss des Vertrages (beispielsweise mit der Autovermietung oder mit dem Vermieter bei Kaution oder Genossenschaftsanteilen) beantragt wurden.
Erfolgt ein Umzug ohne vorherige Zusicherung, werden lediglich die angemessenen Kosten übernommen. Hatten Sie vor dem Umzug keine Unterkunftskosten, können auch für die neue Wohnung keine Kosten übernommen werden. Auch Umzugskosten, Mietkaution und weitere Kosten werden in dem Fall nicht übernommen.
Der Auszug bzw. Umzug von Personen unter 25 Jahren ist an weitere besondere Voraussetzungen geknüpft. Hierbei ist unter anderem zu beachten, dass die Kosten für die Wohnung und die Umzugskosten nur bei Vorliegen von wichtigen Gründen und nach Zusicherung Ihres Jobcenters übernommen werden können.
Hinweise zum Umzug finden Sie in unserem Merkblatt, dass Sie am Ende der Seite unter Downloads aufrufen können.
Wichtig: Unterschreiben Sie den Mietvertrag für Ihre neue Unterkunft erst, nachdem Sie sich mit dem Jobcenter Kreis Gütersloh abgestimmt haben. Wenn Sie keine Zusicherung beantragt haben oder die Zusicherung abgelehnt wurde, werden nach dem Umzug von Anfang an lediglich die angemessenen Kosten der neuen Wohnung übernommen. Lassen Sie sich von Ihrer Ansprechperson in der Leistungsabteilung rechtzeitig beraten. |
Hinweise für Vermieter
Streitigkeiten zwischen Mietern und Vermietern kommen immer mal wieder vor. Wenn sich ein Wohnungseigentümer, der an einen Bürgergeld-Bezieher vermietet hat, an das Jobcenter wendet, sind den Mitarbeitenden der Behörde wegen des engen Sozialdatenschutzes häufig die Hände gebunden. Auskünfte oder Hilfe im Einzelfall sind kaum möglich.
Um Missverständnisse im Dreiecksverhältnis zwischen Vermietern, Mietern und dem Jobcenter Kreis Gütersloh im Voraus vermeiden zu können, möchte das Jobcenter Kreis Gütersloh mit einem Flyer für private Vermieter, die ausdrücklich keine Kunden der Behörde sind, aufklären.
In dem Flyer geht es unter anderem um Fragen wie diese:
- Besteht ein Rechtsverhältnis zwischen dem Jobcenter und dem Vermieter?
- Ist eine Zustimmung des Jobcenters bei einem Wohnungswechsel erforderlich?
- Erfährt der Vermieter die neue Adresse des ausgezogenen Mieters vom Jobcenter?
- Wer kommt für Schäden in der Wohnung auf?
Der Flyer steht am Ende der Seite zum Download zur Verfügung.
Downloads
Informationsblatt
Hinweise zum Umzug
Mietbescheinigung
Hinweise für Vermieter
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