Vorrangige Leistungen


Wenn Sie Ansprüche auf Leistungen wie z. B. Wohngeld, Kindergeld, Kinderzuschlag, Arbeitslosengeld I, Elterngeld und/oder Unterhaltsleistungen haben, sind diese Leistungen vorrangig zu beantragen oder geltend zu machen. Solche sogenannten vorrangigen Leistungen werden auf Ihren Anspruch auf Bürgergeld angerechnet, um damit Ihre Hilfebedürftigkeit zu vermeiden, zu beenden oder zu vermindern.

Vorrangige Leistungen sind Zahlungen anderer Stellen die geeignet sind, die Hilfebedürftigkeit

  • zu vermeiden (durch Verweis auf Inanspruchnahme der Leistung tritt Hilfebedürftigkeit nicht ein),
  • zu beseitigen (durch Anrechnung der Leistung besteht keine Hilfebedürftigkeit mehr),
  • zu verkürzen (die Inanspruchnahme der Leistung führt zu einem früheren Ausscheiden aus dem Leistungsbezug),
  • zu vermindern (durch Anrechnung der Leistung besteht Hilfebedürftigkeit in geringerem Umfang).

Diese Leistungen sind von Ihnen in Anspruch zu nehmen. Die hierfür erforderlichen Anträge sind durch Sie zu stellen.

Beispiele für vorrangige Leistungen:

  • Kinderzuschlag, Wohngeld, Kindergeld, Mutterschaftsgeld, Elterngeld, Unterhalt/ Unterhaltsvorschuss,
  • Leistungen der Ausbildungs- und Arbeitsförderung: Arbeitslosengeld, Berufsausbildungsbeihilfe (BAB), Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG),
  • Leistungen der Krankenkassen: Krankengeld, Leistungen der medizinischen Rehabilitation,
  • Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung: Verletztengeld, Rente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit,
  • Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung: Übergangsgeld, Altersrente, Renten wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung, Hinterbliebenenrente.