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Einkommen und Vermögen
Was ist Einkommen?
Zum Einkommen zählen sämtliche Einnahmen in Geld oder Geldwert, die Ihnen oder den Mitgliedern Ihrer Bedarfsgemeinschaft während des Bezugs von Leistungen zufließen (§ 11 SGB II).
Das Einkommen wird auf Ihren Anspruch auf Bürgergeld angerechnet, um damit Ihre Hilfebedürftigkeit zu vermeiden, zu beenden oder zu vermindern.
Bitte geben Sie deshalb jegliches Einkommen für sich und alle anderen Personen in der Bedarfsgemeinschaft bei der Antragstellung oder im laufenden Leistungsbezug an.
Zum Einkommen zählen z.B.
- Lohn oder Gehalt aus Erwerbstätigkeit (geringfügige oder sozialversicherungspflichtige Beschäftigung)
- Einkommen aus Selbständigkeit
- Arbeitslosengeld I
- Krankengeld
- Übergangsgeld
- Kindergeld
- Elterngeld
- Unterhaltszahlungen
- Renten
- Kapital- oder Zinserträge
- Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung
Was gilt nicht als Einkommen?
- Grundrenten nach dem Bundesversorgungsgesetz
- Blindengeld, Gehörlosengeld
- zweckgebundene Leistungen öffentlicher Träger, z. B. in BAföG-Leistungen enthaltene Beträge für Fahrtkosten, Lernmittel, usw.
- zweckgebundene Einnahmen, z. B. Arbeitnehmersparzulage, vom Arbeitgeber zusätzlich zum Lohn gezahlte Vermögenswirksame Leistungen, Wohnungsbauprämien
Die Freibetragsregelungen zum Erwerbseinkommen:
Wenn Sie Leistungen nach dem SGB II erhalten und gleichzeitig erwerbstätig sind, wird nicht das gesamte Einkommen in Abzug gebracht. Sie erhalten für notwendige Ausgaben, die Ihnen aufgrund Ihrer Erwerbstätigkeit entstehen, einkommensabhängige Freibeträge, die wir bei Ihrer Berechnung abziehen.
Über diese und weitere Regelungen informieren wie Sie im Einzelfall gerne.
Die Ermittlung der Frei- und Absetzbeträge bei der Einkommensberechnung erfolgt immer individuell. |
Was ist Vermögen?
Neben dem Einkommen ist das verwertbare Vermögen der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft vorrangig zur Sicherung Ihres Lebensunterhaltes einzusetzen. Deshalb wird auch das Vermögen aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft bei der Antragstellung erfragt und bei der Berechnung der Grundleistungen vom Jobcenter Kreis Gütersloh geprüft.
Zum Vermögen zählen beispielsweise:
- Autos, Immobilien (auch im Ausland), Bankguthaben, Bargeld, Schecks, Wertpapiere, Aktien, Fonds-Anteile, Sparbriefe, Bausparverträge und Schenkungen in den vergangenen zehn Jahren
Vermögen muss allerdings nur dann zur Sicherung des Lebensunterhaltes eingesetzt werden, wenn der Wert die Vermögensfreibeträge übersteigt und es sich nicht um geschütztes Vermögen handelt
Für das erste Jahr des Bürgergeldbezuges läuft eine Karenzzeit. Während der Karenzzeit wird Vermögen bei der Prüfung des Leistungsanspruches nur berücksichtigt, wenn es erheblich ist. Vermögen ist erheblich, wenn es in der Summe einen Betrag von 40.000 Euro für Sie und 15.000 Euro für jede weitere Person in der Bedarfsgemeinschaft übersteigt.
Nach Ablauf der Karenzzeit gilt ein Vermögensfreibetrag in Höhe von 15.000 Euro für jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft.
Bei der Prüfung, ob die Vermögensfreibeträge überschritten werden, sind jedoch nicht alle Vermögensgegenstände zu berücksichtigen. Einige Vermögensgegenstände sind besonders geschützt.
Zum sogenannten „geschützten Vermögen“ gehören beispielsweise:
- für die Altersvorsorge bestimmte Versicherungsverträge
- ein angemessener Hausrat
- ein angemessenes Kfz für jede erwerbsfähige Person in Ihrer Bedarfsgemeinschaft
- eine selbst bewohnte Immobilie (Haus/Eigentumswohnung) von angemessener Größe
Die Ermittlung des jeweiligen geschützten Vermögens ist komplex und immer vom vorliegenden Einzelfall abhängig.
Zur Feststellung Ihrer Vermögensverhältnisse müssen Sie dem Jobcenter Kreis Gütersloh eine sogenannte Selbstauskunft vorlegen.
Die Ermittlung der Freibeträge bei der Vermögensberechnung erfolgt wie beim Einkommen ebenfalls individuell. |