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Gesetzliche Grundlage

Die Abteilung Gesundheit des Kreises Gütersloh überwacht nach § 18 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Nr. 6 des Gesetzes über den Öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen (ÖGDG NRW) die Ausübung eines Gesundheitsfachberufes. Die Meldeverpflichtung richtet sich nach dem Gesundheitsfachberufegesetz NRW (GberG NRW) vom 18. Dezember 2014 in der jeweils geltenden Fassung. Angehörige der in § 6 Absatz 2 GberG NRW genannten Berufe (Gesundheitsfachberufe), die ihren Beruf selbstständig ausüben wollen und Arbeitgeberinnen sowie Arbeitgeber, die Angehörige dieser Berufe beschäftigen wollen, sind verpflichtet, vor erstmaliger Ausübung der beruflichen Tätigkeit der zuständigen Behörde schriftlich oder in elektronischer Form anzuzeigen:

Was muss gemeldet werden?

  • den Beginn der Berufsausübung; dabei ist die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung nachzuweisen
  • das Geburtsdatum
  • die Anschrift oder die Anschriften, unter der oder denen die berufliche Tätigkeit ausgeübt wird
  • die Beendigung der Berufsausübung

Folgende Berufe zählen in NRW zu den Gesundheitsfachberufen:

  • Altenpflegerinnen und Altenpflege
  • Diätassistentinnen und Diätassistenten
  • Ergothrapeutinnen und Ergotherapeuten
  • Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und Gesundheits- und Kinderkrankenpflege
  • Hebammen1
  • Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker
  • Masseurinnen und medizinische Bademeisterinnen und Masseure und medizinische Bademeister
  • Orthoptistinnen und Orthoptisten
  • Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten
  • Podologinnen und Podologen
  • Anästhesietechnische Assistentinnen und Anästhesietechnische Assistenten
  • Operationstechnische Assistentinnen und Operationstechnische Assistenten
  • Medizinische Technologinnen für Laboratoriumsanalytik und Medizinische Technologen für Laboratoriumsanalytik
  • Medizinische Technologinnen für Radiologie und Medizinische Technologen für Radiologie
  • Medizinische Technologinnen für Funktionsdiagnostik und Medizinische Technologen für Funktionsdiagnostik
  • Medizinische Technologinnen für Veterinärmedizin und Medizinische Technologen für Veterinärmedizin

1Die Bezirksregierung Detmold ist seit 01.04.2024 für Hebammen die zuständige Aufsichtsbehörde.

Einzureichen sind folgende Dokumente:

Die Einzelheiten zum Meldeverfahren regelt § 1a des Gesetzes über die Berufsausübung der Gesundheitsfachberufe (Gesundheitsfachberufegesetz NRW – GberG NRW). Für sich und Ihre Angestellten müssen Sie folgendes mitteilen:

  • eine amtlich beglaubigte Fotokopie der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung
  • eine Fotokopie des Personalausweises oder Reisepasses
  • Liste von Mitarbeitenden