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© Dan Race - Fotolia
Masernschutz
Masern sind eine hoch ansteckende Virusinfektion, die schwerwiegende gesundheitliche Komplikationen verursachen kann, darunter Lungenentzündung, Gehirnentzündung und sogar den Tod. Der Schutz vor Masern ist daher von entscheidender Bedeutung, um die Gesundheit der Bevölkerung zu gewährleisten und Ausbrüche zu verhindern.
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Warum ist Masernschutz wichtig?
Masern sind nicht harmlos sondern eine der ansteckendensten Infektionskrankheiten weltweit. Sie kann schwere Komplikationen wie Lungenentzündungen, Hirnhautentzündungen oder langfristige Schäden verursachen. Um eine sogenannte “Herdenimmunität” zu erreichen, ist eine Impfquote von mindestens 95 % notwendig. Um die Aubreitung der Krankheit einzudämmen und die Bevölkerung besser zu schützen, trat am 1. März 2020 das Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz) in Kraft. Es soll dazu beitragen, diese Quote zu erreichen und die Bevölkerung besser vor Ausbrüchen zu schützen.
Dieses Gesetz schreibt unter anderem vor, dass alle Personen in Gemeinschaftseinrichtungen wie Kitas, Schulen oder Asylbewerberunterkünfte einen Nachweis für ihre Masernimpfung ode eine Immunität erbringen müssen. Ein umfassender Masernschutz ist somit nicht nur eine individuelle Verantwortung, sondern auch ein wichtiger Beitrag zur öffentlichen Gesundheit.
Wer ist vom Masernschutzgesetz betroffen?
Personen, die nach dem 31. Dezember 1970 geboren wurden, unterliegen nach dem Masernschutzgesetz einer Nachweispflicht, wenn sie in einer Gemeinschaftseinrichtung nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 - 4 IfSG betreut werden, arbeiten oder untergebracht sind,
Zu den Gemeinschaftseinrichtungen gehören beispielhaft:
- Kindertageseinrichtungen, Kinderhorte und bestimmte formen der Kindertagespflege
- Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen (sofern überwiegend minderjährige Schülerinnen und Schüler beschult sowie betreut werden)
- Heime (sofern eine Betreuung bereits seit vier Wochen erfolgt)
- Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerberinnen und -bewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern (§ 36 Abs. 1 Nr. 4 IfSG; sofern sie bereits vier Wochen dort untergebracht sind)
Ebenfalls unterliegen nach 1970 geborene Personen der Nachweispflicht, sollten sie eine Tätigkeit in einer Gesundheitseinrichtung/-praxis gem. der Aufzählung in § 23 Abs. 3 S. 1 IfSG ausüben.
Hierzu zählen beispielsweise:
- Krankenhäuser
- Dialyseeinrichtungen
- Tageskliniken
- Arztpraxen
- ambulante Pflegedienste
- Rettungsdienste
Nachweispflicht
Betroffene Personen müssen nachweisen, dass sie entweder:
- über einen vollständigen Impfschutz gegen Masern verfügen (in der Regel zwei Impfungen)
- bereits eine Maserninfektion durchgemacht haben (ärztliches Attest), oder
- aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können (ärztliches Attest)
Der Nachweis erfolgt in der Regel durch den Impfpass, ein ärztliches Zeugnis oder eine Bestätigung einer medizinischen Einrichtung.
Was passiert bei fehlener Nachweispflicht?
Wer der Nachweispflicht nicht nachkommt, muss mit Konsequenzen rechnen. Dazu gehören:
- Personen dürfen in den betroffenen Einrichtungen nicht arbeiten bzw. betreut werden.
- Bußgelder von bis zu 2.500 Euro für Eltern oder Arbeitgeber, die der Verpflichtung nicht nachkommen.