- Aktuelles
- Themen
- Tiere & Lebensmittel
- Ordnung
- Bevölkerungsschutz
- Auto, Verkehr & Mobilität
- Geoinformation, Kataster und Vermessung
- Gesundheit
- Bauen, Wohnen, Immissionen
- Jugend
- Bildung
- Kommunales Integrationszentrum
- Kommunales Integrationszentrum Kreis Gütersloh
- Team des Kommunalen Integrationszentrums
- Aktuelles aus dem Kommunalen Integrationszentrum
- Integrationskonzept
- Integration durch Bildung
- Integration als Querschnittsaufgabe
- Kommunales Integrationsmanagement (KIM NRW)
- KOMM-AN NRW Förderung
- Wegweiser Integration im Kreis Gütersloh
- Soziales
- Jobcenter Kreis Gütersloh
- Energie & Klima
- Umwelt
- Wasser
- Unser Kreis
Gesundheitskonferenz - Ziele und Grundlagen
Mit der Einrichtung von Gesundheitskonferenzen wurde eine neue Form der Abstimmung und Zusammenarbeit der an der Gesundheitsversorgung Beteiligten eingeführt.
Die gesundheitlichen Angebote sollen effektiver und effizienter gestaltet werden, auch indem sie aufeinander abgestimmt und zielgerichteter gebündelt werden.
Mit dem Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGDG NW) vom 20.11.1997 wurden flächendeckend in Nordrhein-Westfalen Gesundheitskonferenzen eingerichtet.
Die Kommunale Gesundheitskonferenz im Kreis Gütersloh wurde am 9.6.1999 eingerichtet.
Im Rahmen der Gesundheitskonferenz besteht die Möglichkeit, den kommunalen Sachverstand und das umfangreiche Fachwissen der Vertreter der kommunalen Einrichtungen und Gruppierungen umfassend zusammenzuführen und in die Gesundheitsplanung zu integrieren.
Aufgabe der Gesundheitskonferenz ist die Beratung gemeinsam interessierender Fragen der gesundheitlichen Versorgung auf kommunaler Ebene mit dem Ziel der Koordinierung.
Abstimmung und Koordination sollen
- die Transparenz der Leistungsangebote erhöhen,
- die Leistungsangebote bürgernah am Bedarf ausrichten,
- Bedarfslücken schließen und überflüssige Dienstleistungen vermeiden helfen.
Die Gesundheitskonferenz setzt zur Durchführung definierter Aufgaben themenspezifische Arbeitsgruppen ein. Die für diesen Themenbereich verantwortlichen Entscheidungsträger, Fachkräfte und Experten sind an diesen Arbeitsgruppen zu beteiligen. Aufgabe der Arbeitsgruppen ist es, eine Bestandsaufnahme vorzunehmen. Auf der Basis dieser Bestandsaufnahme unterbreiten die Arbeitsgruppen der Gesundheitskonferenz Handlungsempfehlungen. Diese Handlungsempfehlungen werden von der Gesundheitskonferenz diskutiert und ggf. verabschiedet. Die Umsetzung erfolgt unter Selbstverpflichtung der Beteiligten.
Ansprechpartnerinnen in der Abteilung Gesundheit
Geschäftsstelle der Kommunalen Gesundheitskonferenz
Frau Albrecht (Geschäftsstellenleitung)
Telefon: 05241/85 4563
eMail: m.albrecht@kreis-guetersloh.de
oder Frau Lemke
Telefon: 05241/85 1658
eMail: c.lemke@kreis-guetersloh.de
Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst
Gesetz zur Stärkung der Leistungsfähigkeit der Kreise, Städte und Gemeinden NW - Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGDG) - vom 25.11.1997: Dort wird die Gesundheitskonferenz in den §§ 23 und 24 ÖGDG NW als Aufgabe und Einrichtung festgeschrieben. Die Aufgabe der Gesundheitsberichterstattung wird in § 21 geregelt:
§ 21 Kommunaler Gesundheitsbericht
Die untere Gesundheitsbehörde erstellt zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 6 regelmäßig Gesundheitsberichte auf der Grundlage eigener und der in der Gesundheitskonferenz beratenen Erkenntnisse und macht sie der Öffentlichkeit zugänglich.
§ 23 Koordination
Die Koordination insbesondere der
- Kommunalen Gesundheitsberichterstattung
- Gesundheitsförderung
- Umweltmedizin
- Psychiatrischen und Suchtkrankenver-sorgung
- Medizinisch-sozialen Versorgung älterer Menschen
- Aids-Aufklärung, -Beratung und -Versorgung
ist als eigenständige Aufgabe wahrzunehmen. Hierzu gehört auch die Geschäftsführung der Gesundheitskonferenz und ihrer Arbeitsgruppen.
§ 24 Kommunale Gesundheitskonferenz
(1) Der Rat bzw. der Kreistag beruft die Kommunale Gesundheitskonferenz von Vertretern und Vertreterinnen der an der Gesundheitsförderung und Gesundheitsversorgung der Bevölkerung Beteiligten, der Selbsthilfegruppen und der Einrichtungen für Gesundheitsvorsorge und Patientenschutz ein. Mitglieder des für Gesundheit zuständigen Ausschusses des Rates oder des Kreistages gehören der Kommunalen Gesundheitskonferenz an.
(2) Die Kommunale Gesundheitskonferenz berät gemeinsam interessierende Fragen der gesundheitlichen Versorgung auf örtlicher Ebene mit dem Ziel der Koordinierung und gibt bei Bedarf Empfehlungen. Die Umsetzung erfolgt unter Selbstverpflichtung der Beteiligten.
(3) Die Kommunale Gesundheitskonferenz wirkt an der Gesundheitsberichterstattung mit. Der Gesundheitsbericht wird mit den Empfehlungen und Stellungnahmen der Kommunalen Gesundheitskonferenz dem Rat bzw. dem Kreistag zugeleitet.