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Nutzung erneuerbarer Energien
Ernergiesparender Neubau
Zum 1.1.2009 ist das „Bundesgesetz zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich“ (EEWärmeG) in Kraft getreten. Es schreibt bei neuen Gebäuden den anteiligen Einsatz von erneuerbaren Energien zur Deckung des Wärmebedarfs verpflichtend vor.
Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG)
Für die Erfüllung der Pflichten aus diesem Gesetz kommen verschiedene Techniken für den Einsatz erneuerbarer Energien (z.B. Thermische Solaranlagen, Biomasse-anlagen usw.) oder Ersatzmaßnahmen (z. B. verstärkte Dämmung der Außenwand)
in Betracht.
Das Gesetz schreibt für jede Maßnahme konkrete Mindest- werte für die Anlagengröße, die Anlagenleistung oder Energieeinsparung vor. Sofern ein Mindestwert nicht erfüllt wird, so ist dieses durch eine andere Maßnahme zu kom- pensieren. Es besteht daher eine enge fachliche Ver- flechtung zwischen dem EEWärmeG und der Energieeinsparverordnung (EnEV).
Die Kriterien für den Nachweis nach dem EEWärmeG sind zugleich ein wichtiger Bestandteil für den Energieausweis, der bei Neubauten als Bedarfsausweis von einem Sachverständigen für Schall- und Wärmeschutz bzw. Bauvorlageberechtigten (abhängig von der Anzahl der Wohneinheiten) erstellt werden muss. Diese o. g. Sachverständigen für Schall- und Wärmeschutz bzw. Bauvorlageberechtigten fungieren gleichzeitig als Sachkundige nach dem EEWärmeG. Sie sollen auch überprüfen, ob der Bauherr seine Pflichten entsprechend dem EEWärmeG erfüllt.
Weitere Auskünfte kann Ihnen der Aufsteller Ihres Wärmeschutznachweises nach der Energieeinsparverordnung (EnEV) geben. Zusätzliche Informationen finden Sie im Internet (siehe untenstehende Links)