Sonderpädagogische Förderung

Für manche Schülerinnen und Schüler wird ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung festgestellt. Sie werden nach ihrem individuellen Bedarf sonderpädagogisch gefördert.

Die sonderpädagogische Förderung umfasst die Lern- und Entwicklungsstörungen, also die Förderschwerpunkte

  1. Lernen,
  2. Sprache,
  3. Emotionale und soziale Entwicklung, darüber hinaus die Förderschwerpunkte
  4. Hören und Kommunikation,
  5. Sehen,
  6. Geistige Entwicklung,
  7. Körperliche und motorische Entwicklung.

Einen Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung kann außerdem eine Autismus-Spektrum-Störung (ASS) begründen. Im Fall, dass ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung festgestellt wird, ordnet die Schulaufsichtsbehörde die Schülerin oder den Schüler mit ASS einem der sonderpädagogischen Förderschwerpunkte zu.

Im Rahmen der sonderpädagogischen Förderung wird festgelegt, ob die Förderung zielgleich oder zieldifferent erfolgt. Die sonderpädagogische Förderung hat bei zielgleicher Förderung grundsätzlich das Ziel, die Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung nach den Vorgaben der allgemeinen Schule zu unterrichten und strebt damit Bildungsabschlüsse der allgemeinen Schulen an. Im Bildungsgang des Förderschwerpunkts Lernen und im Bildungsgang des Förderschwerpunkts Geistige Entwicklung werden die Schülerinnen und Schüler zieldifferent unterrichtet, d.h. zu eigenen Abschlüssen geführt.

Orte der sonderpädagogischen Förderung in Nordrhein-Westfalen sind:

  1. die allgemeinen Schulen (allgemeinbildende Schulen und berufsbildende Schulen)
  2. die Förderschulen
  3. die Schulen für Kranke

Sonderpädagogische Förderung findet in der Regel in NRW in der allgemeinen Schule statt. Die Eltern können abweichend hiervon die Förderschule wählen.

In der Regel stellen die Eltern über die allgemeine Schule einen Antrag auf Eröffnung des Verfahrens zur Feststellung des Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung. Die Schulaufsichtsbehörde entscheidet über den Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung, den Förderschwerpunkt oder die Förderschwerpunkte bzw. die Notwendigkeit zieldifferenter Förderung. Nur in besonderen Ausnahmefällen kann auch eine allgemeine Schule den Antrag auf Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung stellen. Besteht ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung, schlägt die Schulaufsichtsbehörde den Eltern mindestens eine allgemeine Schule vor, an der ein Angebot zum Gemeinsamen Lernen eingerichtet ist. Abweichend hiervon können Eltern für ihr Kind jedoch eine Förderschule wählen, sofern in ihrer Region ein entsprechendes Förderschulangebot besteht.

Der Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung und der festgelegte Förderort werden durch die Schule mindestens einmal jährlich überprüft. Bei Bedarf wird der Förderort durch die Schulaufsicht neu festgelegt.


Weitere Informationen erhalten Sie auf der Seite des Schulministeriums NRW  - hier.


Unterlagen für die Beantragung bzw. zum Förderortwechsel uvm.

Formulare:

- Antragsformular

- Anlage 1: Schweigepflichtentbindung

- Anlage 2: Sächliche und räumliche Ausstattung

- Anlage 3: Eröffnungsbericht

- Anlage 4: Dokumentation Beratung der Sorgeberechtigten

- Zusammenfassendes Protokoll des Gutachtens


Timeline (Ablaufplan)

Verantwortungsmatrix

Übersicht zur Eröffnungspraxis

Hinweise zur Gutachtenerstellung