- Aktuelles
- Themen
- Tiere & Lebensmittel
- Ordnung
- Bevölkerungsschutz
- Auto, Verkehr & Mobilität
- Geoinformation, Kataster und Vermessung
- Gesundheit
- Bauen, Wohnen, Immissionen
- Jugend
- Bildung
- Kommunales Integrationszentrum
- Kommunales Integrationszentrum Kreis Gütersloh
- Team des Kommunalen Integrationszentrums
- Aktuelles aus dem Kommunalen Integrationszentrum
- Integrationskonzept
- Integration durch Bildung
- Integration als Querschnittsaufgabe
- Kommunales Integrationsmanagement (KIM NRW)
- KOMM-AN NRW Förderung
- Wegweiser Integration im Kreis Gütersloh
- Soziales
- Jobcenter Kreis Gütersloh
- Energie & Klima
- Energie & Klima aktuell
- Integriertes Klimaschutzkonzept
- Klimafolgenanpassung
- Klimaschutz - Projekte und Aktivitäten
- Bauen+Sanieren+Energieberatung
- Solardachkataster
- Gründachkataster
- Klimabildung
- Online-Energiesparratgeber
- Geförderte Maßnahmen
- Erneuerbare Energien
- Energiesparen im Haushalt
- Mobilität - Strategie und Berichte
- Mobilität - Projekte und Aktivitäten
- Umwelt
- Wasser
- Unser Kreis
Wohnberechtigungsschein
Öffentlich geförderte Mietwohnungen (Sozialwohnungen) dürfen nur Interessenten mit einem Wohnberechtigungsschein (WBS) überlassen werden.
Mit dem Wohnberechtigungsschein wird sichergestellt, dass Wohnungen in Übereinstimmung mit den Förderzielen des
sozialen Wohnungsbaues genutzt werden. Der Wohnberechtigungsschein wird auf Antrag für eine angemessen große Wohnung
ausgestellt, wenn das Einkommen eine gesetzlich bestimmte Einkommensgrenze nicht übersteigt. Ein WBS ist ein Jahr gültig
und berechtigt allgemein oder gezielt zum Bezug einer Wohnung in Nordrhein-Westfalen. Je nach Anzahl der Personen des Haushaltes
wird eine Quadratmeterzahl festgelegt, wie groß die Wohnung sein darf (siehe Download "Einkommensgrenze und Wohnungsgröße").
Allgemeiner Wohnberechtigungsschein
Mit dem allgemeinen Wohnberechtigungsschein ist der Wohnungssuchende frei bei der Auswahl seiner Wohnung. Dies ist die häufigste Bescheinigungsart.
Gezielter Wohnberechtigungsschein
Bei einem gezielten Wohnberechtigungsschein werden die Bezugsvoraussetzungen für eine ganz bestimmte Wohnung geprüft (Zweckbindung für besondere
Personenkreise, Belegungsrechte und Ähnliches).
Freistellungen gemäß § 19 WFNG NRW
Eine öffentlich geförderte Wohnung kann unter bestimmten Voraussetzungen von den Belegungsbindungen freigestellt werden. Wenn mit einem solchen Freistellungsbescheid einem Nichtwohnberechtigten der befristete Bezug gestattet wird, muss der Vermieter hierfür ggfs. eine monatliche Ausgleichszahlung
leisten, die er als Zuschlag zur Miete ansetzen darf.
Einkommensgrenzen
Die Einkommensgrenze (siehe Download "Einkommensgrenze und Wohnungsgröße") setzt sich zusammen aus dem Grundbetrag und eventuellen Zuschlägen.
Dieser Grenze wird das Jahreseinkommen gegenübergestellt.
Gebühren
Die Gebühr beträgt zwischen 10,00 Euro und 30,00 Euro.
Ihre Ansprechpartner
Zuständig für die Kommunen: Borgholzhausen, Halle (Westf.), Herzebrock-Clarholz, Langenberg, Steinhagen, Versmold und Werther (Westf.)
Frau Stedem
Telefon: 05241/85-1946
Zimmer: 0502
Frau Topp
Telefon: 05241/85-1938
Zimmer: 0502
Frau Witt
Telefon: 05241/85-1939
Zimmer: 0520
Wenn Sie eine E-Mail schicken möchten, klicken Sie bitte den entsprechenden Namen an.
Sprechzeiten der Abteilung Bauen, Wohnen, Immissionen
Montag - Freitag von 08:00 - 12:00 Uhr, Donnerstag von 14:00 - 17:30 Uhr und nach Vereinbarung. Eine vorherige Terminabsprache wird empfohlen.
Weitere Informationen zum Herunterladen:
- Antrag Wohnberechtigungsschein
(PDF-Datei / 212,19 KB) - Information Antragsunterlagen
(PDF-Datei / 19,89 KB) - vereinfachte Einkommenserklärung
(PDF-Datei / 78,05 KB) - Einkommensgrenze und Wohnungsgröße
(PDF-Datei / 14,84 KB)