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Wärmeschutz
Seit dem 01.11.2020 (Letzte Änderung, am 28.07.2022 bekanntgegeben) ist das Gebäudeenergiegesetz (GEG) in Kraft. Ziel und Zweck dieses Gesetzes ist ein möglichst sparsamer Einsatz von Energie in Gebäuden, einschließlich einer Nutzung erneuerbarer Energien zur Erzeugung von Wärme, Kälte und Strom für den Gebäudebetrieb (§ 1 GEG). Die zuvor geltende Energieeinsparverordnung (EnEV), das Energieeinsparungsgesetzes (EnEG) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmG) werden nunmehr durch das GEG gebündelt.
Das GEG ist auf Gebäude anzuwenden, soweit sie nach Ihrer Zweckbestimmung unter Einsatz von Energie beheizt oder gekühlt werden. Außerdem fallen die zugehörigen Anlagen und Einrichtungen der Heizungs-, Kühl-, Raumluft- und Beleuchtungstechnik in den Geltungsbereich des GEG.
Ausnahmen hiervon sind im § 2 Abs. 2 GEG aufgeführt.
Wärmeschutznachweis
Basis für aktuelle rechtliche Energieeinsparanforderungen an die Gebäudesubstanz im EU-Raum und der damit erzielbaren CO2 Einsparung ist die Novelle der EU-Gebäuderichtlinie 2010/31/EU (energy performance of buildings directive / EPBD). Diese sieht als Gebäudegrundanforderung ab dem 31.12.2020: Niedrigstenergiegebäude - "nearly zero-energy buildings." Sie ist in den Mitgliedsstaaten zu beachten und umzuset-zen. In der BRD werden an alle mit Hilfe von Energie beheizten und gekühlten Gebäude bauliche und anlagentechnische Energieeinsparanforderungen aufgrund der Energieeinsparverordnung (EnEV) in der Fassung vom 24.10.2015 gestellt. Die Verordnung ist auf Basis des Energieeinsparungsgesetzes (EnEG) erlassen, das alle Anforderungen dem Gebot der Wirtschaftlichkeit unterordnet. Gleichzeitig gelten auch die Anforderungen des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes (EEWärmeG). Die EnEV 2016 ist seit dem 01. Januar 2016 verbindlich anzuwenden. Damit traten die qualitativen Anforderungs-verschärfungen an die Energieeinsparqualitäten des Gesetzes von 2014 als zweite Stufe in Kraft.
Ein Wärmeschutznachweis ist bei der Errichtung oder Änderung von Gebäuden im Anwendungsbereich des GEG zu erstellen. Er ist mit Ausnahme von Wohnhäusern der Gebäudeklassen 1-2 von einem staatlich anerkannten Sachverständigen/ einer staatlich anerkannten Sachverständigen für Schall- und Wärmeschutz (i.d.R. Ihr Architekt/ Ihre Architektin) zu erstellen oder zu prüfen. Über die ermittelten rechnerischen Nachweise des Primärenergiebedarfs hat der Sachverständige einen Nachweis aufzustellen, der vor Baubeginn grundsätzlich der Bauaufsicht vorzulegen ist. Im Freistellungsverfahren muss dieser Nachweis dem Bauherren/ der Bauherrin vorliegen. Gleichzeitig ist ein Sachverständiger zu benennen, der mit den stichprobenhaften Kontrollen der Bauausführung beauftragt wurde. Die zulässigen Normungen zur Nachweisführung sind dem GEG zu entnehmen.
Der Wärmeschutznachweis besteht aus:
- Erklärung des Architekten
- Nachweis des klimabedingten Feuchte- und Wärmeschutzes durch Vergleich der Gebäudekennwerte mit den einzuhaltenden Kenngrößen bezüglich Primärenergiebedarf und Transmissionswärmeverlust
- Energieausweis als Dokument wesentlicher Werte
- Bescheinigung der stichprobenhaften Überprüfung der Bauausführung durch den staatlich anerkannten Sachverständigen über eine Ausführung entsprechend dem Nachweis (außer bei Wohngebäuden GK 1-2)
Energieausweis
Der Energieausweis dient der Information über die energetischen Eigenschaften eines Gebäudes ohne daraus Handlungspflichten abzuleiten. Er soll einen überschlägigen Vergleich von Gebäuden ermöglichen. Die Vorlage eines Energieausweises ist verpflichtend beim Neubau, der Vermietung oder dem Verkauf von Gebäuden. In Immobilienanzeigen sind bestimmte Pflichtangaben aus diesem zu übernehmen. Die Ausstellberechtigung bei bestehenden Gebäuden als Dokumentation zum Zwecke des Verkaufs, der Vermietung oder des Aushanges ist im GEG geregelt.
Zwei Varianten werden durch das GEG insbesondere für die Ausweisaufstellung vorgegeben, die bedarfsorientierte Aufstellung und die verbrauchsorientierte Aufstellung.
Während der bedarfsorientierte Ausweis auch umfassend Auskunft über den Gebäudezustand und die Effizienz der Anlagen zur Heizung, Warmwasserbereitung und Lüftung gibt, beschränkt sich der verbrauchsorientierte Pass ausschließlich auf die Feststellung des ermittelten Energieverbrauchs allerdings ergänzt um Primärenergie-Kennwerte. Der verbrauchsorientierten Ermittlung mit egalisiertem Nutzerverhalten stehen gebäudebezogene Qualitätskennzahlen für den Energieverbrauch (Gebäudezustand, Heizungstechnik, Dämmstandard, Klimazone, sowie Sanierungshinweise) gegenüber. Grundlage ist somit der berechnete Bedarf oder der gemessene Energieverbrauch in drei aufeinander folgenden Abrechnungsperioden. Der Verbrauchsausweis ist zulässig für Mehrfamilienhäuser mit mehr als 4 Wohneinheiten sowie für Wohnhäuser, die schon die Wärmeschutzverordnung von 1977 einhalten.
Der ermittelte Energieverbrauch bzw. -bedarf eines Gebäudes ist anhand von Energieeffizienzklassen darzustellen (A+-H). Die Gebäude werden dabei in den Ausweisen anhand ihrer Energiekennwerte in neun Effizienzklassen von A+ (grün / niedriger Energiebedarf) bis H (rot / hoher) eingeteilt. Geregelt wird die Einteilung der Klassen in Anlage 10 des GEG.
Ausdrücklich sollen auch gezielt Verbesserungsvorschläge dem Energieausweis zu entnehmen sein. Der bedarfsorientierte Energiepass besteht aus vier Teilen:
1. Allgemeine Gebäudedaten und Art der Bewertung
2. Darstellung des Primärenergiebedarfs bzw. des Energieverbrauchkennwertes
3. Erläuterungen
4. Modernisierungsempfehlungen
Der Energiepass ist nach 10 Jahren erneut vorzulegen.