Staatlich anerkannte Sachverständige

Werden vom Bauherrn im Baugenehmigungsverfahren Bescheinigungen eines staatlich anerkannten Sachverständigen eingereicht, so entfällt für den dabei abgedeckten Prüfumfang (außer bei Sonderbauten) die Prüfung durch die untere Bauaufsichtsbehörde.

Bild: Kammern

Folgerichtig ist die Bauaufsicht für diese Teilaspekte von einer eventuellen Haftungspflicht befreit. Sie kann zudem ihrerseits die Vorlage entsprechender Gutachten verlangen.

Wesentlicher Bestandteil des Freistellungsverfahrens ist das Vorliegen der je nach Vorhaben notwendigen, durch staatliche Sachverständige
erstellten Gutachten und Bescheinigungen.

 

Es gibt staatlich anerkannte Sachverständige für:

  • Standsicherheit
  • baulichen Brandschutz
  • Schall- und Wärmeschutz
  • Erd- und Grundbau

Der staatlich anerkannte Sachverständige steht dafür ein, dass die betreffenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden und haftet dem Bauherrn
gegenüber privatrechtlich für alle Folgen.

Der staatlich anerkannte Sachverständige unterliegt der Berufsaufsicht entweder der Architektenkammer oder der Ingenieurkammer-Bau, die auch die Anerkennung aussprechen. Er ist dabei als Selbständiger verpflichtet, seine Tätigkeit unparteiisch und gewissenhaft gemäß den baurechtlichen Vorschriften auszuüben.
Die Anerkennung kann insbesondere bei wiederholten oder gröblichen Pflichtverletzungen widerrufen werden.

Zum Zeitpunkt der Fertigstellung müssen Bescheinigungen ihrerseits vorliegen, dass das Gebäude entsprechend den von ihnen erstellten Nachweisen aufgrund
eigener stichprobenhafter Überprüfungen errichtet wurde.


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