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Windenergieanlagen
Die Energiewende genießt bundesweit und ebenso im Land NRW einen hohen Stellenwert. Nach § 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes - EEG - liegt der Ausbau erneuerbarer Energien im überragenden öffentlichen Interesse und dient der öffentlichen Sicherheit. Um den Ausbau zu beschleunigen, sollen im Sinne einer Positivplanung bezirksweit Flächen für Windenergie an Land ausgewiesen werden. Der „Teilplan Wind“ des Regionalplans befindet sich in der Aufstellung.
Da sich die rechtlichen Grundlagen zurzeit häufig ändern, wird auf eine ausführliche Darstellung an dieser Stelle verzichtet.
Planungsrecht
Windenergieanlagen (WEA) sind gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB grundsätzlich privilegiert zulässig. Wenn eine Gemeinde Konzentrationszonen gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB ausgewiesen hat, hatte dies bisher zur Folge, dass eine Genehmigung im übrigen Gemeindegebiet ausschlossen war.
Zukünftig greift die Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB nicht mehr.
WEA können sowohl in Windenergiegebieten nach dem Regionalplan als auch in Konzentrationszonen der Gemeinde errichtet werden. In vielen Fällen werden sich diese Flächen decken.
Genehmigungsgrundlagen
Windenergieanlagen sind ab einer Gesamthöhe von mehr als 50 m nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG - genehmigungsbedürftig und sind Anhang 1 der 4.BImSchV - Ziff. 1.6 zugeordnet. Sofern eine Vorprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) erforderlich wird (für Windparks ab drei Anlagen) ist zu prüfen, ob ein förmliches Verfahren (UVP) mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt werden muss. Für Repowering von WEA gibt es Erleichterungen.
Die Geräuscheinwirkungen von Windenergieanlagen sind jeweils im konkreten Genehmigungsverfahren auf Grundlage der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm - zu prüfen. Die Einhaltung der zu beachtenden Immissionsgrenzwerte der TA Lärm, aus denen sich die konkreten Mindestabstände zu Wohngebäuden ergeben, ist durch entsprechende Fachgutachten im Genehmigungsverfahren nachzuweisen. Seit dem Jahr 2018 ist bei der Beurteilung das Interimsverfahren anzuwenden, das die Lärmauswirkungen einer hohen Lärmquelle zuverlässiger vorhersagen kann.
Außerdem sind Gutachten zum Schattenwurf vorzulegen. Darin werden Abschaltzeiten festgelegt, um den Schutz vor Überschreitung der täglichen und jährlichen maximalen Belästigungszeiten durch bewegten Schattenwurf zu gewährleisten.
Weiterhin sind Aussagen zur optisch bedrängenden Wirkung zu treffen. Zudem bedarf es artschutzrechtlicher und naturschutzrechtlicher Gutachten.