Natur- und Landschaftsschutz


Ca. 90% des Außenbereichs des Kreises Gütersloh liegen im Landschaftsschutzgebiet bzw. im Geltungsbereich von Landschaftsplänen.

Bild: Landschaftsbild

Bauvorhaben stellen - z.B. durch die zusätzliche Bodenversiegelung - eine Beeinträchtigung des Naturhaushaltes (einen Eingriff) dar.
Dies hat im Geltungsbereich der Landschaftsschutzverordnung oder von Landschaftsplänen zur Konsequenz, dass bauliche Maß-
nahmen bis hin zur Anlage von Wällen einer landschaftsrechtlichen Befreiung bedürfen.
Diese von der unteren Naturschutzbehörde zu erteilende Befreiung ist Voraussetzung für die Erteilung einer Baugenehmigung bzw.
auch bei baugenehmigungsfreien Vorhaben für deren Umsetzung.


Laut Bundesnaturschutzgesetz und Landesnaturschutzgesetz NRW muss im Außenbereich auch außerhalb dieser Schutzbereiche ein Eingriff vom Verursacher
ausgeglichen werden. Das geschieht oft durch Anpflanzungen, die neuen Lebensraum für die Tier- und Pflanzenwelt schaffen und das neue Gebäude in die Landschaft einbinden. Damit soll sowohl den Ansprüchen der Tier- und Pflanzenwelt an die Umwelt als auch den Ansprüchen der Menschen an die Erholung in der Landschaft
Rechnung getragen werden. Die Entscheidung über diese sogenannten Kompensationsmaßnahmen erfolgt im Benehmen (d.h. nicht im Einvernehmen) mit der
unteren Naturschutzbehörde.

Dies geschieht meist in Form von zusätzlichen Begrünungsmaßnahmen bzw. in Form von Geldleistungen, die für ökologische Ersatzmaßnahmen an anderer Stelle
eingesetzt werden. Ein vermeidbarer Eingriff in Natur und Landschaft ist zu unterlassen. Als Grundlage, wieviel Ausgleichsmaßnahmen der Bauherr erbringen muss,
dient die Größe der neu versiegelten Fläche. Zur Ermittlung der Kompensationsfläche und der Vorschläge für Ausgleichsmaßnahmen gibt es beim Kreis Gütersloh ein Formular, das der Bauherr in Zusammenarbeit mit dem Architekten ausfüllen sollte. Bei der standortgerechten Auswahl hilft hier die Gehölztabelle des Kreises.

In Gebieten mit einem gültigen Bebauungsplan hat die Gemeinde bereits im Aufstellungsverfahren dieses Planes für den Ausgleich zu sorgen. Das können
Begrünungszonen im Baugebiet oder außerhalb liegende Maßnahmen wie Aufforstungen sein. Die Kosten hierfür werden über den Kostenerstattungsvertrag
nach § 135 a bis c BauGB umgelegt.

 Weitere Informationen und Erläuterungen hierzu erhalten Sie bei der unteren Naturschutzbehörde oder auf den Internetseiten des Kreises Gütersloh unter den Stichworten Umwelt und Natur.


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