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Grundwasser- und Gewässerschutz
Wird ein Bauvorhaben nicht an einer Sammelkanalisation angeschlossen, ist die ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung nachzuweisen.
Der Antrag für die gesamte Entwässerung der geplanten baulichen Anlage einschließlich der Anschlüsse an die
örtlichen Abwasserkanäle ist auch bei freigestellten Vorhaben gesondert an die Gemeinde zu richten. Hier empfiehlt
sich ggf. eine rechtzeitige Kontaktaufnahme mit der unteren Wasserbehörde des Kreises (Abteilung Tiefbau).
Eine wasserrechtliche Erlaubnis wird ebenfalls erforderlich, wenn Oberflächenwasser z. B. durch größere versiegelte
Stellplatzanlagen gezielt erfasst und in das Grundwasser eingeleitet wird.
Weiterhin bedarf die Errichtung von baulichen Anlagen insbesondere in unmittelbarer Nähe von Gewässern und in Überschwemmungsgebieten
der Zustimmung der unteren Wasserbehörde des Kreises (Abteilung Tiefbau).