Nachbarschützende Vorschriften:


Abstandsflächen


Abstandsflächen eines Wohnhauses der Gebäudeklasse 1

Unter Abstandflächen versteht man die Flächen, die vor Außenwänden oberirdischer Gebäude freizuhalten sind.

Die Abstandflächen müssen auf dem Grundstück selbst liegen bzw. dürfen bis zur Mitte öffentlicher Straßen, Wasser- oder Grünflächen reichen. Sie dürfen sich aber auch nicht mit den Abstandflächen von auf dem gleichen Grundstück liegenden Gebäuden überdecken.

Die Abstandflächen sollen eine ausreichende Belichtung, Besonnung und Belüftung von Aufenthaltsräumen gewährleisten. Abstandflächenregeln können durch bauplanungsrechtliche Vorgaben (geschlossene Bauweise / Baulinie) verdrängt werden. Spezielle Ausnahmen werden unter anderem für Grenzgaragen vorgesehen.

Die speziellen Rechenwege und Detailvorschriften sind in der neuen Bauordnung NRW unter § 6 BauO NRW 2018 geregelt.

Wichtigste wesentliche Änderungen zum alten Abstandflächenrecht sind:

  • es gilt grundsätzlich 0,4 H (0,4 x Höhe der relevanten Wand ggf. mit Dachflächenanteil); Sonderregelungen im Gewerbe- und Industriegebiet mit 0,2 H
  • Vor Wohngebäuden der Gebäudeklasse 1 und 2 genügt grundsätzlich der Mindestabstand von 3 m.

Unten ein Beispiel für die ermittelten einzelnen Abstandflächen (violett).

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Nachbarrecht

Das Nachbarrecht NRW sieht unabhängig von den öffentlich-rechtlichen Vorgaben des Abtsandflächenrechtes (Bauordnung) zusätzliche privatrechtliche Schutzabstände vor.
So sind zum Beispiel auch für Bäume, Hecken und Zäune unter Umständen Grenzabstände einzuhalten. Die Einhaltung dieser Abstände kann im Streitfall allerdings nur zivilrechtlich erklagt werden - die Behörde ist hier außen vor. Weitere Einzelheiten regelt das Nachbarrecht des Landes NRW.

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