Genehmigungsvoraussetzungen


Zu beachtende Rechtsvorschriften:

Rechtsvorschriften

Von der Idee zur Umsetzung

Zu beachtende Rechtsvorschriften:


Das öffentliche Baurecht unterscheidet zwei grundsätzliche Bereiche:

1. Bauplanungsrecht (Bundesgesetzgebung): Es ist geregelt im Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung vom 03.11.2017 und durch Bebauungspläne als Ortsrecht in Verbindung mit der jeweils gültigen Fassung der Baunutzungsverordnung (BauNVO).

2. Das landesrechtliche Bauordnungsrecht: Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 21.07.2018 (BauO NRW 2018), die zum 01.01.2019 in Kraft getreten ist.

Voraussetzung für die Genehmigung eines Bauvorhabens ist sowohl die Übereinstimmung mit dem Bauplanungs- als auch mit dem Bauordnungsrecht sowie mit den sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften (Baunebenrecht).

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Die Bauordnung als Grundlage der Baugenehmigung

Bild: Kirchplatz Herzebrock

Die Bauordnung dient der Gefahrenabwehr sowie einem geregelten baulichen Miteinander.


Insbesondere Leben und Gesundheit sollen durch bauliche Anlagen nicht gefährdet werden können.

Um diese Ziele zu erreichen, regelt das Bauordnungsrecht die Lage, die Zugänglichkeit und die Freiflächengestaltung des Bauvorhabens auf dem Grundstück sowie insbesondere seine konkrete bauliche Ausführung. Dieses gilt für alle baulichen Anlagen, Einrichtungen und Baugrundstücke unabhängig davon, ob sie einem Genehmigungsverfahren unterliegen oder nicht.

Neben sicherheitstechnischen Anforderungen (Brandschutz, Standsicherheit), gesundheitshygienischen Anforderungen (Immissionsschutz, Belichtung, Belüftung) und städtebaulichen Vorgaben (Abstandflächen, notwendige Stellplätze) sowie ökologischen Appellen enthält die Bauordnung Verfahrensregelungen.

Verfahrensarten

Von der Skizze zum Bauantrag

Welchem Verfahren unterliegt Ihr Bauvorhaben?

Ein Grundstück ist grundsätzlich bebaubar, wenn es an benutzbare Erschließungsanlagen angeschlossen werden kann und planungsrechtlich bebaut werden darf.

Dabei dürfen auch andere öffentlich-rechtliche Vorschriften im Einzelfall dem konkreten Vorhaben nicht entgegenstehen:

Verstöße gegen Forderungen der Bauordnung,

  • Belastung des Grundstücks durch Baulastflächen,
  • die Baumschutzsatzung einer Gemeinde,
  • und viele andere Bestimmungen

Zur Sicherung der gemeindlichen Entwicklung und zum Schutz der Allgemeinheit differenziert der Gesetzgeber in unterschiedlichen Varianten zwischen genehmigungspflichtigen, genehmigungsfreigestelleten und genehmigungsfreien Vorhaben.

Gerade auch bei Vorliegen eines genehmigungsfreien Vorhabens bleibt der Bauherr zur Einhaltung aller öffentlich-rechtlichen Vorschriften verpflichtet.

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