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Bau- und Bodendenkmale
Ein Gebäude, das als solches eine Denkmaleigenschaft hat, ist – ohne Einschränkungen aus Zumutbarkeitsüberlegungen heraus – von der Gemeinde als untere Denkmalbehörde in die Denkmalliste einzutragen.
Erst nach Abschluss des möglicherweise folgenden Rechtsmittelverfahrens handelt es sich um ein Denkmal im rechtlichen Sinne. Als vorgreifende Sicherungsmöglichkeit verbleibt die vorläufige Unterschutzstellung.
Jeder bauliche Eingriff in das Denkmal bis hin zum Farbanstrich oder der Fassadenänderung bedarf der Erlaubnis der Gemeinde als untere Denkmalbehörde. Dieser steht das LWL-Amt für Denkmalpflege in Westfalen in Münster beratend zur Seite. Sämtliche Verfahren sind von dieser im Benehmen mit dem LWL - Denkmalpflege, Landschafts- und Baukultur in Westfalen abzustimmen.
Der Kreis Gütersloh als obere Denkmalbehörde (Abteilung Bauen/ Wohnen/ Immissionen, Frau Schürjohann, 05241-851936) steht den kleineren Gemeinden beratend zur Seite.
Steuerrechtliche Bescheinigungen über Aufwendungen aufgrund des Denkmalschutzes erteilt die jeweilige Gemeinde.
Ist ein ganzes Ensembel als denkmalwürdig anzusehen, so spricht man von einem Denkmalbereich.