Genehmigungsfreie Vorhaben

Bei den nachfolgen aufgezählten genehmigungsfreien Vorhaben ist besonders darauf zu achten, dass der Bauherr allein zur Einhaltung aller öffentlich-rechtlichen Vorschriften verpflichtet bleibt.


Vorhaben A

Liste der genehmigungsfreien Vorhaben nach § 62 BauO NRW:

Abbruch von nicht genehmigungsbedürftigen baulichen Anlagen, freistehenden Gebäuden GK 1 bis 3 sowie sonstigen Anlagen bis 10 m Höhe ist genehmigungsfrei. Bei allen anderen Gebäuden und Anlagen ist die beabsichtigte Beseitigung einen Monat vorher bei der Bauaufsicht schriftlich anzuzeigen. Bei nicht freistehenden Abrissobjekten bedarf es der Bestätigung eines qualifizierten Tragwerkplaners über die Reststandsicherheit.
Abgrabungen - selbständige - bis 2,00 m Höhe und Tiefe; bis max. 30 m² Grundfläche - im Außenbereich nur, bis max. 400 m2
Abstellplätze - s. h. Ausstellungsplätze“ bzw. „Stellplätze“
Abstellplätze, Beseitigung
Abwasseranlagen, sie bedürfen vor Inbetriebnahme einer Fachunternehmer- bzw. Sachverständigenbescheinigung                                                                                   Abwasseranlagen, sie bedürfen vor Inbetriebnahme einer Fachunternehmer- bzw. Sachverständigenbescheinigung
Abwasserbehandlungsanlagen ohne Gebäude; zusätzlich bedürfen sie einer wasserrechtlichen Erlaubnis oder Genehmigung
Änderung von Bauteilen, die die Standsicherheit nicht berühren; gilt nicht für Bauteile notwendiger Flure als Rettungswege                                                                                   Änderung der äußeren Gestalt  durch Anstrich, Verputz, Verfugung, Dacheindeckung, Solaranlagen, durch Einbau oder Austausch von Fenstern, Türen, Austausch von Umwehrungen sowie durch Außenwandbekleidung und Verblendung; dies gilt nicht in Gebieten, für die eine Gestaltungssatzung besteht. Denkmalgeschützte Gebäude unterliegen der denkmalrechtlichen Erlaubnis. Dies gilt auch für den Einbau oder Austausch von Fenstern, Türen solange sie nicht an notwendigen Fluren als Rettungswegen liegen.
Anlagen, bauliche, soweit sie gestattungsbedürftig sind außerhalb der BauO  (s.h. § 61 BauO) nach

  • die § 7 Atomgesetz  
  • im Rahmen eines Bodensanierungsplanes
  • zur Unterhaltung oder Nutzung von Gewässern (ausgenommen Gebäude, die Sonderbauten sind)
  • Anlagen der öffentlichen Ver- und Entsorgung (ausgenommen Gebäude, die Sonderbauten sind)
  • Werbeanlagen dem Straßenrecht unterliegen
  • die dem Produktsicherheitsgesetz unterliegen
  • nach § 8 Gentechnikgesetz
  • nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz                                                                                                         

Anlagen, bauliche,

  • für Fernmeldewesen und die öffentlichen Versorgung  bis 20 m2 Grundfläche und 4 m Höhe (Trafo-, Pump-, Schaltstation)
  • der Gartengestaltung  wie Bänke, Sitzgruppen, Pergolen
  • für Sport- und Spielflächen, wie Tore für Ballspiele, Schaukeln und Klettergerüste - ausgenommen Tribünen
  • die für höchstens drei Monate auf genehmigten Messe- und Ausstellungsgeländen errichtet sind (keine fliegende Bauten)
  • die zu Straßenfesten, Märkten und ähnlichen Veranstaltungen nur für kurze Zeit aufgestellt werden (keine fliegenden Bauten)
  • die ausschließlich zur Lagerung von Sprengstoff dienen
  • unbedeutende bauliche… und Einrichtungen, wie Teppichstangen, Markisen, nicht überdachte Terrassen, Hofeinfahrten, Pergolen, Taubenhäuser, Hauseingangsüberdachungen …
  • für den öffentlichen Verkehr / keine Gebäude

Anlagen, technische Gebäudeausrüstung;   ausgenommen sind

  • freistehende Abgasanlage höher 10 m
  • Aufzüge in Sonderbauten
  • Die Gebäudetrennwende und (außer in Gebäuden GK 1- 3 ) Geschosse überbrücken

Anstrich - s. h. "Änderung der äußeren Gestalt"
Antennenanlagen bis zu 10,00 m Höhe - s. h. Parabolantennen!
Antennenträger, ortsveränderliche, nur vorübergehend aufgestellt
Aufschüttungen - selbständige - s. h. "Abgrabungen"
Ausstellungsplätze bis zu 300 qm Fläche außer in Wohngebieten und im Außenbereich
Aufzüge - außer bei Sonderbauten
Außenwandverkleidungen - s. h. "Änderung der äußeren Gestalt"
Austausch von Fenstern, Türen, (außer an notendigen Fluren), Umwehrungen; bei Änderung der äußeren Gestalt nur in Gebieten, für die keine örtliche Gestaltungssatzung besteht - Denkmalrechtliche Belange sind in einem eigenständigen Verfahren abzuklären.
Auswechseln von Belägen auf Sport- und Spielstätten
Auswechseln von gleichwertigen Teilen haustechnischer Anlagen

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B - E

Baustelleneinrichtungen einschließlich der Lagerhallen, Schutzhallen und Unterkünfte - für die Dauer der Bauzeit                 
Balkonüberdachungen / -verglasungen bis 30 m2 Grundfläche
Bauteile:

  • nichttragende oder nichtaussteifende innerhalb baulicher Anlagen. Dies gilt nicht für Wände, Decken und Türen von notwendigen Fluren als Rettungswege
  • Balkonbrüstungsverkleidungen
  • geringfügige Änderung tragender oder aussteifender..., die die Standsicherheit nicht berührt, innerhalb von Gebäuden: z.B. Stemmen senkrechter Schlitze u. Durchbrüche für Leitungen; gilt nicht für Bauteile notwendiger Flure als Rettungswege
  • nicht geringfügige Änderung tragender oder aussteifender..., die die Standsicherheit nicht berührt, innerhalb von Gebäuden, die Standsicherheit nicht berühren

Behälter und Flachsilos bis 50 cbm und bis 3 m Höhe (Es bedarf aber eines wasserechtlichen Gestattungsverfahren außerhalb der Bauordnung). Das gilt auch für ortsfeste Behälter für brennbare oder schädliche Flüssigkeiten bis 50 cbm und für verflüssigte oder nicht verflüssigte Gase bis 5 cbm (aber: Fachunternehmerbescheinigung notwendig). Ausgenommen:

  • offene Anlagen für Jauche und Flüssigmist
  • dies gilt auch nicht für Fahrsilos (Erlass MHKBG vom 7.02.2019)

Behälter, ortsfeste Behältern für brennbare oder wassergefährdende Flüssigkeiten bis 10 m3 , bzw. für Flüssiggas bis 3 t  sowie  für verflüssigte oder nicht verflüssigte Gase bis 6 m3. (Es bedarf aber eines wasserechtlichen Gestattungsverfahren außerhalb der Bauordnung).
Behälter, Beseitigung von ortsfesten Behältern bis zu 300 cbm Fassungsvermögen
Behelfsbauten, die der Landesverteidigung, dem Katastrophenschutz oder der Unfallhilfe für kurze Zeit dienen.
Bekleidungen - s. h. "Änderung der äußeren Gestalt"
Beläge, Auswechseln von, auf Sport- und Spielstätten
Beseitigung s.h. Abbruch
Blitzschutzanlagen
Blockheizkraftwerk, soweit in Serie hergestellt (nur das Aggregat); bedarf der Unternehmer- bzw. Sachverständigenbescheinigung vor Benutzung. Inbetriebnahme erst nach Tauglichkeitsbescheinnigung des Bezirksschonsteinfegers
Brennstoffzellen, in Serie (nur Aggregat nicht die Einhausung); bedarf der Unternehmer- bzw. Sachverständigenbescheinigung vor Benutzung.
Brücken und Durchlässe bis zu 5,00 m lichte Weite
Brunnen
Carport,
s.h. Garagen
Dacheindeckung - s. h. "Änderung der äußeren Gestalt"
Denkmale - Reiterstandbild, ...
Einfriedungen bis zu 2,00 m, bis zu 2,00 m außer im Außenbereich
Einfriedungen, offene, für land- und forstwirtschaftlich privilegiert genutzte Grundstücke im Außenbereich
Energieleitungen einschließlich ihrer Masten und Unterstützungen

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F - K

Fahrgastunterstände für den ÖPNV und den Schulverkehr
Fahrradabstellplätze, überdachte / nicht überdachte, bis 100 qm
Fahnenmasten
Fahrzeugwaagen
Fahrgastunterstände
für den ÖPNV
Fenster, Einbau und Austausch - s. h. "Austausch von..."
Feuerungsanlagen, Beseitigung von
Feuerungsanlagen - bedarf der Unternehmer- bzw. Sachverständigenbescheinigung vor Benutzung. vor Ingebrauchnahme ist Fachunternehmerbescheinigung sowie eine Bescheinigung des Bezirksschornsteinfegers einzuholen, dass sich der Schornstein in einem ordnungsgemäßen Zustand befindet und für die angeschlossene Feuerungsanlage geeignet ist
Flutlichtanlagen bis zu 10,00 m Höhe über Geländeoberfläche
Freischankflächen bis 40 m2, einschließlich einer damit verbundenen Nutzungsänderung einer Gaststätte oder einer Verkaufsstelle des Lebensmittelhandwerks
Garagen mit mittlerer Wandhöhe bis 3 m und Brutto–Grundfläche bis 30 m2 außer im Außenbereich
Gartenlauben in Kleingartenanlagen laut Bundeskleingartengesetz
Gebäude bis zu 4,00 m Firsthöhe, die nur zum vorübergehenden Schutz von Pflanzen und Tieren bestimmt sind und die einem land- und forstwirtschaftlichem Betrieb dienen
Gebäude bis zu 75 cbm umbautem Raum ohne Aufenthaltsräume, Ställe, Toiletten oder Feuerstätten; im Außenbereich nur, wenn sie einem privilegierten land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen; dies gilt nicht für Garagen und Verkaufs- und Ausstellungsstände
Gerüste
Gewächshäuser ohne Verkaufsstätten bis zu 5,00 m Firsthöhe und max. 1.600 m², die einem landschaftlichen oder gartenbaulichen Betrieb dienen
Grabsteine und Grabdenkmale auf Friedhöfen
Haustechnische Anlagen, - aber: Fachunternehmerbescheinigung
Heizungsanlagen: s. h. "Wärmeverteilungsanlagen"
Hochsitze
Hühnerställe,
bis 800 Hühner, mobil, für landwirtschaftliche Betriebe, soweit maximal 4 Wochen an einem Standort
Installationsschächte und -kanäle, die keine Gebäudetrennwände und - außer in Gebäuden GK 1 bis 3 - keine Geschosse überbrücken; aber: Fachunternehmerbescheinigung notwendig
Instandhaltung baulicher und anderer Anlagen / Einrichtungen
Kamine, s. h. "Feuerungsanlagen"
Kompostkleinanlagen
Kinderspielplätze,
notwendige nach § 8 (2) S.1 BauO NRW
Kleinkläranlagen, s. h. "Abwasserbehandlungsanlagen"
Kleintierställe bis 5 cbm
Klettergerüste, s. h. "Sportplätze"
Kräne

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L - N

Lagerhallen als Bestandteil von Baustelleneinrichtungen
Lagerplätze, s. h. "Ausstellungsplätze"
Lagerplätze, unbefestigte, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen, für die Lagerung privilegierter Produkte
Landungsstege
Leitungen und Masten für den Energietransport / keine Gebäude
Lüftungsanlagen, Auswechseln von gleichartigen Teilen, - aber: bedarf der Unternehmer- bzw. Sachverständigenbescheinigung vor Benutzung
Lüftungsanlagen, s. h. "Installationsschächte und -kanäle", - aber: bedarf der Unternehmer- bzw. Sachverständigenbescheinigung vor Benutzung
Märkte, s. h. "Anlagen, bauliche, die zu Straßenfesten..."
Markisen
Masten für Energieleitungen oder aus Gründen des Brauchtums
Messestände:; bauliche Anlagen, die für höchstens 3 Monate auf genehmigtem Messe- oder Ausstellungsgelände errichtet werden, ausgenommen fliegende Bauten
Nutzungsänderungen, wenn die Errichtung oder Änderung der Anlage für die neue Nutzung genehmigungsfrei wäre

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O - T

Parabolantennen mit Reflektorschalen bis zu einem Durchmesser von 1,20 m und bis zu einer Höhe von 10,00 m
Pergolen, s. h. "Anlagen, bauliche, die der Gartengestaltung dienen" bzw. "Sport- und Spielplätze"
Raumlufttechnische Anlagen, s. h. "Installationsschächte und -kanäle", aber: Fachunternehmerbescheinigung notwendig
Regale bis 7,50 m Höhe einer Lagerhöhe (Oberkante Lagergut)
Rutschbahnen bis 10 m Höhe
Rohrleitungen für den Ferntransport incl. unterirdischer Anlagen
Schornsteinanlagen, Errichtung und Änderung bedarf der Bescheinigung des Bezirksschornsteinfegermeisters, dass sich der Schornstein in einem ordnungsgemäßen Zustand befindet und für die angeschlossene Feuerungsanlage geeignet ist (§ 47 (7) BauO)
Schutzhallen als Bestandteil von Baustelleneinrichtungen
Schutzhütten für Wanderer
Schwimmbecken
bis 100 m3, außer im Außenbereich
Signalhochbauten der Landesvermessung
Sicherung
, statische... von Bauzuständen durch Gerüste und Hilfseinrichtungen
Seilbahnen, Unterstützungen von ...
Skulpturen
Solarenergieanlagen in, an und auf Dach- und Außenwandflächen oder als untergeordnete Nebenanlage; ausgenommen Hochhäuser. aber: Denkmalschutz
Solaranlagen, gebäudeunabhängige bis 3 m Höhe und einer maximalen Gesamtlänge von 9 m je Grundstücksgrenze
Spielgeräte, s. h. "Anlagen, bauliche, für Sport- und Spielflächen"
Sportplätze, jedoch nur für bauliche Anlagen wie Klettergerüste, Pergolen, Tore für Ballspiele auf ansonsten genehmigten Plätzen
Sportgeräte, s. h. "Anlagen, bauliche, für..."
Sport- und Spielplätze, Auswechseln von Belägen
Sprungschanzen und Sprungtürme bis zu 10,00 m Höhe
Stege, Landungs-
Stellplätze, nicht überdachte, für Pkw und Motorräder bis zu insgesamt 100 qm
Stellplätze für Fahrräder, überdachte oder nicht überdachte, bis zu insgesamt 100 qm
Stellplätze für Kfz, Beseitigung von
Straßenfeststände und -buden, s. h. "Anlagen, bauliche zu..."
Ställe, Kleintierställe bis 5 cbm
Stützmauern bis zu 2,00 m Höhe über Geländeoberfläche
Teppichstangen
Terrassen nicht überdachte, als unbedeutende bauliche Anlage - aber: Abstandsflächenrecht beachten
Terrassen, überdachte, bis 30 m² und bis 4,50 m Tiefe
Toilettenwagen
Tore für Ballspiele
bei Spiel- und Sportstätten
Türen, Einbau und Austausch - s. h. "Austausch von Fenstern, ..."

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U - Z

Übernachtungen in KITAs etc., als zeitlich begrenzte Nutzungsänderung; aber:  Brandschutzanforderungen sicher stellen. Dies gilt gemäߧ 62 (2) S. 2 BauO NRW  im Rahmen von erzieherischen, kulturellen, künstlerischen oder sportlichen Veranstaltungen
Unterkünfte
als Bestandteil von Baustelleneinrichtungen
Untertunnelungen bis 3 m Durchmesser
Unterstände für den ÖPNV oder die Schülerbeförderung
Verfugung - s. h. "Änderung der äußeren Gestalt"
Vermessungsbauten als Signalhochbauten d. Landesvermessung
Verblendung - s. h. "Änderung der äußeren Gestalt"
Verputz - s. h. "Änderung der äußeren Gestalt"
Versorgungsanlagen, - s.h. "baul. Anlagen für das Fernmelde..."
Waagen, Fahrzeug-
Wallanlagen - selbständige - s. h. "Ausgrabungen"
Wärmepumpen - bedarf vor Inbetriebnahme der Unternehmer- bzw. Sachverständigenbescheinigung
Wasserheizungsanlagen- s. h. "Wärmeverteilungsanlagen"; bedarf der Unternehmer- bzw. Sachverständigenbescheinigung vor Benutzung
Wärmeverteilungsanlagen bei Wasserheizungsanlagen einschließlich der Wärmeerzeuger (s. h. aber "Feuerungsanlagen"); bedarf der Unternehmer- bzw. Sachverständigenbescheinigung vor Benutzung
Warenautomaten – aber Zulässigkeit gem. B-Plan und § 13 BauO NRW beachten
Warmluftheizungen, die keine Gebäudetrennwand und - außer in Gebäuden GK 1-3 - keine Geschosse überbrücken; aber: Eine Fachunternehmerbescheinigung ist auch bei Anlagen mit Wärmerückgewinnung in Wohnungen oder ähnlichen Nutzungseinheiten notwendig
Warmwasserversorgungsanlagen -s. h. "Wasserversorgungsanlagen"; bedarf der Unternehmer- bzw. Sachverständigenbescheinigung vor Benutzung
Wartehäuschen - s.h. Fahrgastunterstände
Wasserbecken bis zu 100 cbm außer im Außenbereich
Wasserversorgungsanlagen einschließlich der Warmwasserversorgungsanlagen und ihrer Wärmeerzeuger; vor Inbetriebnahme ist eine Fachunternehmerbescheinigung einzuholen
Weidehütte - s.h. Gebäude bis 4 m
Warenautomaten
Werbeanlagen bis zu einer Größe von 1,00 qm
als reine Hinweisschilder (aber: Denkmalschutz / Gestaltungssatzung / Bundesstraße ..)
Werbeanlagen an und auf Flugplätzen, Sportanlagen, an und in abgegrenzten Versammlungsstätten, sowie auf Ausstellungs- und Messegeländen, soweit sie nicht nach außen wirken
Werbeanlagen im Bereich einer Gestaltungssatzung, jedoch höchstens 2 Monate außer im Außenbereich
Werbeanlagen in einem durch BPlan festgesetzten Gewerbe-, Industrie- oder vergleichbarem Sondergebiet, an der Stätte der Leistung mit bis zu 10 m Höhe;  aber: Lage an qualifizierten Straßen kann separate Zustimmung erfordern
Werbeanlagen, Beseitigung von ....
Wintergärten bis 30 m2 Brutto-Grundfläche bei GK 1-3 und 3 m Mindestgrenzabstand
Windenergieanlagen (nur Kleinwindanlagen bis zu 10 m Anlagengesamthöhe, außer in reinen, allgemeinen und besonderen Wohngebieten, sowie Mischgebieten)
Wochenendhäuser auf dafür genehmigten Plätzen; kein Dauerwohnen
Zelte auf Camping- Zelt und Wochen-endplätzen; ansonsten baugenehmigungspflichtig soweit keine fliegenden Bauten
Zelte als fliegende Bauten sind nicht genehmigungsfrei, sie bedürfen einer Ausführungsgenehmigung (§ 78 (2) BauO NRW)
Zapfsäulen von Tankstellen (nicht aber die Fahrbahnfläche davor)
Zugänge und Zufahrten außer solchen für den Feuerwehreinsatz; aber: Lage an qualifizierten Straßen (B-Plan / noch Ortsdurchfahrt)

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