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Genehmigungsfreigestellte Wohnbauvorhaben
Bei genehmigungsfreigestellten Wohngebäuden und sonstigen Gebäude sind bei der Gemeinde Bauvorlagen einzureichen. Da diese keine Prüfung vornimmt bleibt der Bauherr allein zur Einhaltung aller öffentlich-rechtlichen Vorschriften verpflichtet.
Der Bauherr kann auf dem Antragsvordruck beantragen, dass ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll. Ebenso kann er auf dem Antragsformular ankreuzen, dass für den Fall der Negativerklärung der Gemeinde die Unterlagen als Bauantrag an die Bauaufsicht weiter geleitet werden. Allerdings bedarf es dann zusätzlicher Bauvorlagen und Ausfertigungen entsprechend den Anforderungen zum einfachen Genehmigungsverfahren.
Die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von Wohngebäuden der Gebäudeklassen GK 1 - 3, sonstigen Gebäuden der GK 1 + 2 und deren Nebengebäude ist gemäß § 63 (2) S. 1 Nr.1 – 5 BauO NRW unter den ort aufgeführten Bedingungen von der Baugenehmigungspflicht freigestellt.
Folgende Voraussetzungen müssen jeweils gegeben sein:
- das Vorhaben liegt im Geltungsbereich eines rechtskräftigen qualifizierten bzw. eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes,
- das Vorhaben widerspricht nicht den planungsrechtlichen Festsetzungen des Planes, d.h. es ist keine Ausnahme oder Befreiung nach § 31 BauGB erforderlich
- es bedarf keiner Abweichung nach § 69 BauO NRW
- die planungsrechtliche Erschließung ist gesichert;
- die Gemeinde hat innerhalb der 1-Monats-Frist nicht erklärt, dass das Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll
Hiervon ausgenommen sind gemäß § 63 (1) S.2 BauO NRW zudem:
- große Sonderbauten
- innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstandes von Störfallanlagen bzw. wenn dieser nicht ermittelbar innerhalb des Achtungsabstandes liegt (Ausnahme: ein aktueller BPplan hat sich mit dieser Problematik auseinander gesetzt)
- Wohnkomplexe mit mehr als 5000 m² Bruttogeschossfläche
- öffentlich zugängliche bauliche Anlage die eine zusätzliche Nutzung von mehr als 100 Besuchern gleichzeitig ermöglichen
Die Genehmigungsfreiheit gilt auch für Nutzungsänderungen, wenn sie im Ergebnis zu einem Wohngebäude führen, das genehmigungsfrei hätte errichtet werden dürfen. Ebenfalls genehmigungsfrei sind Nebenanlagen sowie Garagen und Stellplätze bis 1000 qm Nutzfläche, wenn sie räumlich und funktional der Wohnnutzung zugeordnet sind und sich dieser unterordnen. Ferien- und Wochenendhäuser unterliegen ebenfalls der Freistellung.
Der Bauherr kann aufgrund des neuerlichen Wahlrechtes auf dem Antragsvordruck beantragen, dass ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll.