Neue Bauordnung 2018 - Das Thema brennt unter den Nägeln

Dr. Hartmann referiert vor überfülltem Saal


Vertreter der unteren Bauaufsichtsbehörden (v.l.) Martin Venne (Schloß Holte-Stuckenbrock), Frank Jungeilges (Rietberg), Bernhard Bußwinkel (Kreis Gütersloh), Dr. Florian Hartmann (AKNW), Ulrich Thiel (Stadt Gütersloh) und Jürgen Brüggemeier (Stadt Rheda-Wiedenbrück) und 100 Architekten trafen sich auf Einladung von Bußwinkel im Kreishaus Gütersloh, um die Bauordnung 2018 zu diskutieren.

Rheda-Wiedenbrück, 14.12.2018. Das Interesse an der Veranstaltung war groß. So groß, dass zum Bedauern von Bernhard Bußwinkel rund 50 Architekten eine Absage erteilt werden musste. Bußwinkel, Abteilungsleiter Bauen, Wohnen und Immissionen hatte zum 18. Architektentreffen in das Kreishaus Wiedenbrück eingeladen, um den fachlichen Austausch zwischen Behörde und Planern zu vertiefen.

Die neue Bauordnung 2018' lautet das Thema von Referent Dr. Florian Hartmann, Justiziar der Architektenkammer NRW und deren stellvertretender Geschäftsführer.

 "Das Thema brennt unter den Nägeln", erklärte der Leiter der Kreisabteilung bei der Begrüßung vor rund 100 Teilnehmern im Sitzungssaal. Und weil es so brennt, habe man sich bei der Organisation auf dieses eine Thema beschränkt. Drei Stunden hatte Dr. Hartmann Zeit und konnte doch nur einen Fokus auf die wichtigsten Themen richten.

 Im Juli 2018 wurde die Bauordnung NRW durch den Landtag verabschiedet. Sie korrigierte einige Teile der Bauordnung aus 2016, die von der Vorgängerregierung aus Rot-Grün auf den Weg gebracht worden war und bildet das Ende einer Reform, die seit dem Jahr 2000 läuft. "Es hat sich relativ viel verändert", stellte Dr. Hartmann gleich zu Beginn klar. Betrachte man das komplette Reformpaket, so sei das eine der "größten Novellen, die das Bauordnungsrecht je erfahren habe". Aber nicht alles sei gänzlich neu, vieles fände sich bereits in der Musterbauordnung der Bauministerkonferenz und im Bauordnungsrecht in anderen Bundesländern, etwa Bayern, Hessen oder Baden-Württemberg. "Ich habe mir daraufhin Kommentare zum Bayrischen recht angeschafft, da finde ich schon viele Antworten auf meine Fragen." Zum Beispiel zum neuen Abstandsrecht oder zum (Nicht-)Vollgeschoss, früher bekannt als Staffelgeschoss.

 So ist das bisher als Staffelgeschoss bekannte Geschoss über dem letzten Vollgeschoss - Dr. Hartmann bezeichnet es auf seinen Folien als (Nicht-)Vollgeschoss, weil man dafür noch keinen anderen Namen gefunden habe - größer geworden im Vergleich zur alten Bauordnung. Es darf Dreiviertel der Fläche des Geschosses da drunter haben und muss nicht mehr überall zurückspringen. Dr. Hartmann veranschaulichte immer wieder mit Beispiel aus der Praxis, wie die Neuerungen zu verstehen sind. Künftig, erläuterte Dr. Hartmann, sei es unerlässlich, in Bebauungsplänen die Zahl der Geschosse und deren Höhe festzulegen. Theoretisch zumindest sei sonst ein Turmbau zu Babel möglich. Dabei gibt er aber insofern Entwarnung, dass aufgrund der neusten Rechtsprechung der neue Vollgeschossbegriff nur für ab dem 01.01.2019 verabschiedete Bebauungspläne gilt (nunmehr "statische" Rechtsauslegung).

 Einem weiteren wichtigen Aspekt widmete der Fachmann ebenfalls viel Zeit: Dem Recht der Abstandsgrenzen. "Dazu kann man auch ein Tagesseminar veranstalten, was ich ihnen im Übrigen nur empfehlen kann." Die neue Bauordnung reduziert Abstandsflächen und übernimmt so Regelungen, wie sie auch in Hamburg oder Berlin gelten. Verstöße gegen Abstandsfläche dürften einer der  häufigsten Klagegründe sein. "ich fühle mich wie eingemauert, wenn mein Nachbar mir so einen Bau vor die Nase setzt", beschrieb Dr. Hartmann eine Nachbarsreaktion. Fakt sei, wenn die Abstandsflächen eingehalten seien, dann nütze eine Klage nichts. Er appellierte aber an die Planer, die bedrängende Wirkung ihrer Entwürfe im Blick zu haben, das sei ihre Verantwortung als Architekt. 

 Nach den Besonderheiten des Verfahrensrecht endete der Vortrag mit dem großen Thema Barrierefreiheit. Insbesondere hier wird dringend auf Klarstellungen und Erläuterungen in den untergesetzlichen Regelungen gewartet.