Die Neufassung der BauO NRW ist am 01.01.2024 in Kraft getreten

Was hat sich geändert?

 Verfahrensfragen:

Kein Schriftformerfordernis für Bauanträge (§ 70 Abs. 1 und 3 BauO NRW)

Einführung einer „kleinen“ Bauvorlageberechtigung für Meister:innen des Maurer-, Betonbauer- oder des Zimmererhandwerkes für Bauvorhaben der Gebäudeklasse 1 und 2. Die v.g. Personen müssen im Verzeichnis der eingeschränkt Bauvorlageberechtigten bei der Ingenieurkammer Bau NRW eingetragen sein.

Entfallen der referentiellen Baugenehmigung (vormals § 66 Abs. 5 BauO NRW a.F.)

 

Noch mehr als bisher finden ökologische Belange und Maßnahmen zur Förderung regenerativer Energien Eingang in die Bauordnung NRW. Unter Anderem sind das:

Abststandflächen von Windenergieanlagen wurden reduziert (§ 6 Abs. 4 Nr. 2 BauO NRW)

Solarpflicht für alle Nebengebäude größer 50 qm (§ 42 a BauO NRW)

Wärmepumpen einschließlich ihrer Einhausung sind an der Grundstücksgrenze möglch (§ 6 Abs. 8 Nr. 6 BauO NRW). (Achtung: Lärmschutz beachten)

Verfahrensfreiheit für freistehende Solaranlagen bis zu einer Grundfläche von 100 qm und max. 3 m Höhe

Klarstellung zur Gestaltung von nicht überbauten Fläche der Baugrundstücke (§ 8 Abs. 1 BauO NRW)
Die Flächen sind zu begrünen und zu bepflanzen; Schotterung ist nicht zulässig.

 

Die Liste der verfahrensfrei zu errichtenden Vorhaben wurde erweitert, u.a. :

Verfahrensfreiheit für eingefriedete, befestigte oder unbefestigte und ganz oder teilweise überdachte Auslaufflächen für Nutztiere (§ 62 Abs. 1 Nr. 15 e BauO NRW)

Verfahrensfreiheit für Schwimmbecken als Nebenanlage , auch im Außenbereich (§ 62 Abs. 1 Nr. 10a BauO NRW)

 

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