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Abbrüche zum großen Teil baugenehmigungsfrei
Mit der Änderung der BauO NRW wird die Beseitigung von baulichen Anlagen in größerem Umfang als bisher baugenehmigungsfrei gestellt.
Genehmigungs- und anzeigefrei sind nun gem. § 62 Abs. 3 BauO NRW 2018:
- Genehmigungsfreie Anlagen (z. B. Gebäude bis 75 m³ umbauter Raum oder Garagen bis 30 qm Grundfläche)
- Freistehende Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3
- Bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe bis zu 10 m.
Die Beseitigung aller übrigen Gebäude ist der Bauaufsichtsbehörde unter Verwendung des amtlichen Vordruckes und Vorlage eines Flurkartenauszuges sowie des Erhebungsbogens für Baustatistik anzuzeigen. Bei nicht freistehenden Gebäuden, die abgebrochen werden sollen, ist mit der Anzeige die Bestätigung eines qualifizierten Tragwerksplaners über die Standsicherheit des verbleibenden Gebäudes vorzulegen. Dies schließt ggfs. die Erklärung des qualifizierten Tragwerksplaners ein, mit der Überwachung des Abbruchvorganges betraut worden zu sein.
Mit den Abbrucharbeiten darf vier Wochen nach Eingangsbestätigung der Baugenehmigungsbehörde begonnen werden.
Die Baugenehmigungsfreiheit entbindet nicht von der Einhaltung der für Abbruchvorhaben zu beachtenden Rechtsvorschriften, insbesondere des Abfallrechtes, des Wasserrechtes, des Artenschutzrechtes, des Denkmalrechtes oder des Immissionsschutzes.
Haben Sie Fragen, wenden Sie sich an die Mitarbeitenden der Abteilung Bauen, Wohnen, Immissionen unter der Telefonnummer 05241/85-1939.
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