VERÖFFENTLICHUNGEN

Gesetzlich vorgeschriebene und freiwillige Veröffentlichungen

Gesamtbericht nach Art. 7 Abs. 1 der EU-Verordnung 1370/2007

Die EU-Verordnung 1370/2009 (nachfolgend "VO 1370") regelt, unter welchen Bedingungen der Kreis Gütersloh als zuständige Behörde für den ÖPNV den Verkehrsunternehmen im ÖPNV Ausgleichsleistungen für die Erfüllung von Gemeinwohlverpflichtungen gewähren darf. Solche Ausgleichsleistungen darf der Kreis Gütersloh danach nur im Rahmen eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags (Verkehrsvertrag) oder durch allgemeine Vorschriften (Regelungen, die den Ausgleich für festgelegte Höchsttarife zum Inhalt haben) gewähren. Der Kreis Gütersloh hat sowohl Verkehrsverträge abgeschlossen als auch eine entsprechende Satzung (für die Ausbildungsverkehrpauschale) erlassen.

Die VO 1370 schreibt nun dem Kreis Gütersloh in Art. 7 Abs. 1 vor, Angaben zu seinen Verkehrsverträgen und Satzungen (kurz gesagt: Was wird für welche Leistungen bzw. Verpflichtungen gezahlt?) einmal im Jahr in Form eines Gesamtberichtes öffentlich zugänglich zu machen.

Diese Berichte stehen nachstehend zum Download bereit. Die Angabe zu "Bezuschusste Leistungen" und "wesentliche Qualitätsanforderungen" geben das Grundangebot wieder, Abweichungen im Einzelnen können nicht ausgeschlossen werden.


Qualitätsberichte zum Busverkehr

Der Kreis Gütersloh erstellt seit 2010 einmal jährlich einen Bericht über die Ausprägung der Qualität des ÖPNV in seinem Zuständigkeitsbereich. Im Qualitätsbericht werden Parameter wie Pünktlichkeit, Sauberkeit oder Ausstattungsstandards (Fahrgastinformationssysteme, behindertengerechte Ausstattung) der Linienbusse betrachtet.

Der Qualitätsbericht steht nach Erscheinen des Qualitätsbericht 2023 zum Download bereit.

Zweck und Verfahren der Weiterleitung der dem Kreis Gütersloh zugewiesenen Mittel gemäß § 11 Abs. 2 ÖPNVG NRW

Der Kreis Gütersloh hat gemäß den Verwaltungsvorschriften zum Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in NRW (ÖPNVG NRW) in geeigneter Form zu veröffentlichen, für welchen Zweck er die ihm nach § 11 Abs. 2 ÖPNVG NRW gewährten Mittel verwendet und welches Verfahren er zur Weiterleitung der Mittel anwendet. Dieser Pflicht kommt der Kreis Gütersloh mit der nachfolgenden Darstellung nach:

Die Mittel werden ausschließlich für Zwecke des ÖPNV mit Ausnahme des SPNV eingesetzt.

Mindestens 80 % der Mittel werden ausschließlich zur Sicherstellung einer ausreichenden Verkehrsbedienung in Form von nahverkehrsplankonformen Verkehrsleistungen eingesetzt. Hierfür kommt folgendes Verfahren zur Anwendung: Die Mittel werden für die Finanzierung von öffentlichen Dienstleistungsaufträgen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 eingesetzt. Die Weiterleitung der Mittel erfolgt entsprechend an die Verkehrsunternehmen, mit denen der Kreis Gütersloh öffentliche Dienstleistungsaufträge abgeschlossen hat. Solche öffentlichen Dienstleistungsaufträge schließt der Kreis Gütersloh dann ab, wenn eine ausreichende Verkehrsbedienung in Form von nahverkehrsplankonformen Verkehrsleistungen nicht eigenwirtschaftlich im Sinne des § 8 Abs. 4 Personenbeförderungsgesetz erbracht werden können.

Höchstens 20 % der Mittel werden vom Kreis Gütersloh zur Finanzierung von solchen Aufwendungen verwendet, die im Zusammenhang mit der Durchführung der Verwaltungsaufgaben aufgrund der Funktion als Aufgabenträger des straßengebundenen ÖPNV entstehen.