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Fahrerqualifizierungsnachweis/Berufskraftfahrerqualifikation (Schlüsselzahl 95)
Leistungsbeschreibung
Personen, die ab dem 10.09.2008 eine Fahrerlaubnis der Klassen D1, D1E, D oder DE erwerben bzw. ab dem 10.09.2009 eine Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C oder CE, müssen zusätzlich eine Grundqualifikation erwerben und alle 5 Jahre eine Weiterbildung absolvieren.
Personen, die an diesen Stichtagen bereits im Besitz einer solchen Fahrerlaubnis sind, müssen künftig alle 5 Jahre an einer Weiterbildung teilnehmen.
Dieser Personenkreis muss den Nachweis über die erste Weiterbildung bis zum 10.09.2013 (Bus) und bis zum 10.09.2014 (Lkw) bzw. bei Anpassung an die Gültigkeit der Fahrerlaubnis bis spätestens zum 09.09.2015 (Bus) und bis 09.09.2016 (Lkw) erbracht haben.
Grundqualifikation und Weiterbildung werden durch die zuständige IHK bzw. anerkannte Ausbildungsstätten bescheinigt. Diese Bescheinigungen sind bei der Führerscheinstelle des Kreises Gütersloh zwecks Eintragung der Schlüsselzahl 95 vorzulegen.
Im Zuge der Umsetzung der EU-Richtlinie 2018/645 wurde mit der Neufassung des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes zum 23.05.2021 bundesweit die Ausstellung von Fahrerqualifizierungsnachweisen eingeführt.
Die bislang im Führerschein eingetragene Schlüsselzahl 95 wurde dadurch ersetzt.
Der Fahrerqualifizierungsnachweis ähnelt in Form und Größe dem Führerschein und wird durch die Fahrerlaubnisbehörde bei der Bundesdruckerei bestellt.
Empfehlenswert ist, den Fahrerqualifizierungsnachweis frühzeitig (ca. 4 Monate vor Ablauf) bei der Fahrerlaubnisbehörde zu beantragen.
Darüber hinaus benötigt die Bundesdruckerei für die Herstellung bzw. Zusendung des Fahrerqualifizierungsnachweises im Direktversand an den Antragsteller ca. 10 Werktage.
Ausnahmen:
Fahrten mit Kraftfahrzeugen,
- deren zulässige Höchstgeschwindigkeit 45 km/h nicht überschreitet
- die von der Bundeswehr, der Truppe und des zivilen Gefolges der EU und der anderen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes, den Polizeien des Bundes und der Länder, dem Zolldienst sowie dem Zivil- und Katastrophenschutz oder der Feuerwehr eingesetzt werden oder ihren Weisungen unterliegen
- die zur Notfallrettung von den nach Landesrecht anerkannten Rettungsdiensten eingesetzt werden oder die den Weisungen dieser Dienste unterliegen
- die zum Zwecke der technischen Entwicklung oder zu Reparatur- oder Wartungszwecken oder zur technischen Untersuchung Prüfungen unterzogen werden; die in Wahrnehmung von Aufgaben, die den Sachverständigen oder Prüfern im Sinne des § 1 des Kraftfahrsachverständigengesetzes oder der Anlage VIIIb der StVZO übertragen sind, eingesetzt werden; die neu oder umgebaut und noch nicht in Betrieb genommen worden sind
- zur Beförderung von Materialien, Ausrüstungen oder Maschinen, die der Fahrer zur Berufsausübung verwendet, sofern das Führen des Kraftfahrzeugs nicht die Hauptbeschäftigung des Fahrers darstellt
- in einer Fahrschule (Ausbildungsfahrzeuge) und Kraftfahrzeuge, die zum Erwerb der Fahrerlaubnis oder einer Grundqualifikation oder während der Weiterbildung eingesetzt werden
- zur nicht gewerblichen Beförderung von Gütern oder Personen oder
- die von Landwirtschafts-, Gartenbau-, Forstwirtschafts- oder Fischereiunternehmen zur Güterbeförderung im Rahmen ihrer eigenen unternehmerischen Tätigkeit in einem Umkreis von bis zu 100 Kilometern vom Standort des Unternehmens verwendet oder von diesem ohne Fahrer angemietet werden.
Grundqualifikation
Die Grundqualifikation kann wie folgt erworben werden:
A. Grundqualifikation
- Ablegen einer Theorieprüfung (240 Minuten) sowie einer praktischen Prüfung (210 Minuten) vor der IHK.
- Ein Vorbereitungskurs ist nicht erforderlich.
- Der Besitz der Fahrerlaubnis der jeweiligen Klasse ist vorgeschrieben.
B. Beschleunigte Grundqualifikation
- Schulung in anerkannter Ausbildungsstätte (140 Zeitstunden) und theoretische Prüfung (90 Minuten) vor der IHK.
- Der vorherige Erwerb der jeweiligen Fahrerlaubnis ist nicht erforderlich.
C. Abschluss einer Berufsausbildung
- Abschluss einer Berufsausbildung in den Ausbildungsberufen "Berufskraftfahrer/in bzw. Fachkraft im Fahrbetrieb."
Weiterbildung
Die Weiterbildung kann wie folgt erworben werden:
Die Weiterbildung wird durch die Teilnahme an einer 35 Zeitstunden umfassenden und bei einer anerkannten Ausbildungsstätte durchgeführten Fortbildungsschulung nachgewiesen.
Anerkannte Ausbildungsstätten für die Grundqualifikation und die Weiterbildung sind:
- Fahrschulen mit der entsprechenden Fahrschulerlaubnis
- Dienst-Fahrschulen
- Ausbildungsbetriebe, die eine Berufsausbildung zum/zur Berufskraftfahrer/in oder Fachkraft im Fahrbetrieb durchführen
- Träger einer Umschulung zum/zur Berufskraftfahrer/in oder Fachkraft im Fahrbetrieb
Aus den Kenntnisbereichen 1, 2 und 3 der Anlage 1 BKrFQV muss jeweils mindestens ein Unterkenntnisbereich abgedeckt sein. Eine einmalige Wiederholung von Unterkenntnisbereichen ist zulässig. Mindestens 1 Ausbildungseinheit umfasst einen die Verkehrssicherheit betreffenden Unterkenntnisbereich. Zudem kann eine Ausbildungseinheit auf 2 aufeinanderfolgende Tage aufgeteilt werden.
Darüber hinaus können andere abgeschlossene spezielle Ausbildungsmaßnahmen (ADR- bzw. Tiertransportschulung) einmalig im Rahmen der Weiterbildung (7 UE á 60 Min.) angerechnet werden. Seit Abschluss der Maßnahme dürfen zum Zeitpunkt der Anrechnung nicht mehr als 5 Jahre vergangen sein.
Der Fahrerqualifizierungsnachweis ist bei der Führerscheinstelle des Kreises Gütersloh zu beantragen.
Erforderliche Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass
- 1 aktuelles Passfoto (biometrisch / entsprechend § 5 Passverordnung – 45x35 mm, Hochformat, Frontalaufnahme ohne Kopfbedeckung, ohne Bedeckung der Augen
- Führerschein
- Originale von: Bescheinigung der IHK oder der anerkannten Ausbildungsstelle über Grundqualifikation oder Weiterbildung
- evtl. Bescheinigung über ADR- bzw. Tiertransportschulung
Kosten
32,50 € für den Fahrerqualifizierungsnachweis (Direktversand innerhalb Deutschlands)
zusätzlich: Gebühren für die entsprechende Verlängerung der Fahrerlaubnis
Dokumente