- Aktuelles
- Themen
- Tiere & Lebensmittel
- Ordnung
- Bevölkerungsschutz
- Auto, Verkehr & Mobilität
- Geoinformation, Kataster und Vermessung
- Gesundheit
- Wegweiser Gesundheit
- Förderung Medizinstudierender
- Beratung & Information
- BIGS - Gesundheit & Selbsthilfe
- Infektionskrankheiten
- Gesundheitsbezogener Hitzeschutz
- Trinkwasser und Umwelt
- Gesundheitskonferenz und Gesundheitsberichte
- Kinder & Jugendliche
- Koordinationsstelle für Ernährung und Bewegung im Offenen Ganztag
- Bauen, Wohnen, Immissionen
- Jugend
- Bildung
- Kommunales Integrationszentrum
- Kommunales Integrationszentrum Kreis Gütersloh
- Team des Kommunalen Integrationszentrums
- Aktuelles aus dem Kommunalen Integrationszentrum
- Integrationskonzept
- Integration durch Bildung
- Integration als Querschnittsaufgabe
- Kommunales Integrationsmanagement (KIM NRW)
- KOMM-AN NRW Förderung
- Wegweiser Integration im Kreis Gütersloh
- Soziales
- Jobcenter Kreis Gütersloh
- Energie & Klima
- Umwelt
- Wasser
- Unser Kreis
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Leistungsbeschreibung
Wer seinen Lebensunterhalt nicht durch Arbeit, Einkommen oder Vermögen sicherstellen kann, hat unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.
Wenn Sie diese Leistung beantragen möchten oder weitere Beratung wünschen, wenden Sie sich an das Sozialamt der Stadt- oder Gemeindeverwaltung Ihres Wohnortes.
Grundsicherung im Alter können Personen erhalten, die die Altersgrenze erreicht haben:
- für Personen, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, liegt die Altersgrenze bei 65 Jahren
- für Personen, die ab dem 1. Januar 1947 geboren sind, wird die Altersgrenze schrittweise angehoben und liegt zwischen 65 und 67 Jahren.
Grundsicherung bei Erwerbsminderung können Personen erhalten, die mindestens 18 Jahre alt und voll und dauerhaft erwerbsgemindert sind.
Voll und dauerhaft erwerbsgemindert sind Personen, die wegen Krankheit oder Behinderung dauerhaft nicht in der Lage sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
Diese Voraussetzung gilt als erfüllt, wenn die Person dauerhaft eine volle Erwerbsminderungsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht. Falls die Vorversicherungszeiten für einen solchen Rentenanspruch nicht erreicht sind, veranlasst der Sozialhilfeträger eine Untersuchung bei dem Rentenversicherungsträger. So kann geklärt werden, ob die Person dennoch einen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente hat.
Eine volle und dauerhafte Erwerbsminderung liegt auch dann vor, wenn die Person in einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen oder in einer anerkannten Blindenwerkstatt oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig ist.
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung wird dauerhaft bewilligt.